Gott, der Erhabene, sagt: {Ihr sollt ihnen das geben, was für sie festgesetzt wurde} (16). Dies wird nur an eine erwachsene Frau ausgezahlt, oder wir beziehen es auf ein Mädchen von neun Jahren.
Abschnitt: Wenn das Mädchen neun Jahre alt wird, gibt es zwei Überlieferungen dazu. Die erste besagt, dass sie wie eine Person ist, die das neunte Lebensjahr noch nicht erreicht hat; dies legte er in einer Überlieferung von al-Athram fest. Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Schafi'i, Abu Hanifa und allen anderen Rechtsgelehrten. Sie sagten: Das Urteil für eine Neunjährige (17) entspricht dem Urteil für eine Achtjährige, da sie noch nicht die Reife (Bulugh) erreicht hat. Da ihre Zustimmung bei allen anderen Rechtsgeschäften (18) keine rechtliche Berücksichtigung findet, gilt dies ebenso für die Heirat. Die zweite Überlieferung besagt, dass ihr Urteil dem einer Erwachsenen entspricht. Dies legte er in einer Überlieferung von Ibn Mansur fest, basierend auf dem Sinngehalt des Verses und dem Hinweis der beiden Berichte (19) in ihrer Allgemeingültigkeit darauf, dass die Waise mit ihrer Erlaubnis verheiratet wird und keine Heirat über sie zulässig ist, wenn sie sich weigert. Da dadurch (20) die Erlaubnis bei denjenigen, die jünger sind, entfällt, muss man es auf diejenige beziehen, die neun Jahre alt geworden ist. Imam Ahmad (21) überlieferte mit seiner Überlieferungskette von 'A'ischa (möge Gott mit ihr zufrieden sein), dass sie sagte: Wenn ein Mädchen neun Jahre alt wird, ist sie eine Frau. Der Qadi überlieferte dies mit seiner Kette von Ibn 'Umar vom Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden). Die Bedeutung dessen (22) ist: im rechtlichen Status einer Frau. Zudem hat sie ein Alter erreicht, in dem ihre Menstruation eintreten kann und bei ihr ein Bedürfnis nach Heirat entsteht, daher ist ihre Verheiratung wie bei einer Erwachsenen gestattet. Wenn sie demnach verheiratet wird und danach die Reife erreicht, hat sie kein Wahlrecht, genau wie eine Erwachsene, wenn sie verheiratet wird. 'Umar (möge Gott mit ihm zufrieden sein) hielt um die Hand von Umm Kulthum, der Tochter von Abu Bakr, nach dessen Tod bei 'A'ischa (möge Gott mit ihr zufrieden sein) an, und sie stimmte zu, obwohl sie unter zehn Jahre alt war; denn sie wurde erst nach dem Tod ihres Vaters geboren, und die Vormundschaft 'Umars dauerte zehn Jahre. Das Mädchen lehnte dies jedoch ab, und so heiratete sie Talha ibn 'Ubayd...
(16) Sure al-Nisa' 127. (17) Fehlt in: B. (18) Im Original: "al-sifat" (die Eigenschaften). (19) In M: "al-khabar" (der Bericht). (20) Fehlt im Original und in A. (21) Überliefert von al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über den Zwang gegenüber einer Waise bei der Heirat überliefert wurde, aus den Kapiteln der Ehe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/29. Möglicherweise hat Imam Ahmad dies in einem anderen Werk als dem Musnad überliefert. (22) In M: "bima'naha" (in ihrer Bedeutung).
اللَّه تعالى: {تُؤْتُونَهُنَّ مَا كُتِبَ لَهُنَّ} (١٦). وإنَّما يُدْفَعُ إلى الكبيرةِ، أو نَحْمِلُها على بنتِ تِسْعٍ.
فصل: وإذا بَلَغتِ الجاريةُ تِسْعَ سِنِينَ، ففيها روايتان؛ إحْداهما، أنَّها كمَن لم تَبْلُغْ تِسْعًا، نَصَّ عليه فى رِوايةِ الأَثْرَمِ. وهو قولُ مالكٍ، والشافعىِّ، وأبى حنيفةَ، وسائرِ الفُقَهاءِ. قالوا: حُكْمُ بِنْتِ تِسْع سِنِينَ (١٧)، حُكْمُ بنتِ ثَمانٍ؛ لأنَّها غيرُ بالغةٍ، ولأنَّ إذْنَها لا يُعْتَبرُ فى سائرِ التَّصَرُّفاتِ (١٨)، فكذلك فى النِّكاحِ. والرِّواية الثانية، حُكْمُها حكمُ البالغةِ. نَصَّ عليه فى رِوايةِ ابن مَنْصورٍ؛ لمَفْهُوم الآية، ودَلالةِ الخَبَرَيْن (١٩) بعُمُومِهما، على أن اليَتِيمةَ تُنْكَحُ بإذْنِها، وإن أبَتْ فلا جَوازَ عليها، وقد انْتَفَى (٢٠) به الإذْنُ فى مَن دُونَها، فيَجِبُ حَمْلُه على مَنْ بَلَغتْ تِسْعًا. وقد رَوَى الإمامُ أحمدُ (٢١)، بإسْنادِه عن عائشةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنها، أنها قالتْ: إذا بَلَغتِ الجاريةُ تِسْعَ سِنِينَ فهى امْرأةٌ. ورَواه القاضى، بإسْنادِه عن ابن عمرَ، عن النبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. ومَعْناه (٢٢): فى حُكْمِ المرأةِ. ولأنَّها بَلَغتْ سِنًّا يُمْكِنُ فيه حَيْضُها، ويَحْدُثُ لها حاجةٌ إلى النِّكاحِ، فيُباحُ تَزْوِيجُها كالبالغةِ. فعلى هذا إذا زُوِّجَتْ ثم بَلَغتْ، لم يَكُنْ لها خيارٌ، كالبالغةِ إذا زُوِّجَتْ. وقد خَطَبَ عمرُ، رَضِىَ اللَّه عنه، أُمَّ كُلثُومٍ ابْنةَ أبى بكرٍ بعدَ مَوْتِه إلى عائشةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنها، فأجابَتْه، وهى لِدُونِ عَشْر؛ لأنَّها إنما وُلِدَتْ بعد مَوْتِ أبِيها، وإنَّما كانت وِلايةُ عمرَ عَشْرًا، فكَرِهَتْه الجاريةُ، فتزَوَّجَها طَلْحةُ بن عُبَيْدِ
(١٦) سورة النساء ١٢٧.(١٧) سقط من: ب.(١٨) فى الأصل: "الصفات".(١٩) فى م: "الخبر".(٢٠) سقط من: الأصل، أ.(٢١) أخرجه الترمذى، فى: باب ما جاء فى إكراه اليتيمة على التزويج، من أبواب النكاح. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٩. ولعل الإمام أحمد رواه فى غير المسند.(٢٢) فى م: "بمعناه".