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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 4061121 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er seine nicht mehr jungfräuliche Tochter ohne ihre Erlaubnis verheiratet, so ist die Ehe nichtig, selbst wenn sie später einwilligt)

Übersetzung · DE

1121 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er seine bereits verheiratete Tochter ohne ihre Erlaubnis verheiratet, so ist die Ehe ungültig, auch wenn sie danach zustimmt.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die bereits verheiratete Frau (al-thayyib) in zwei Kategorien unterteilt: die erwachsene Frau und die minderjährige Frau. Was die erwachsene Frau betrifft, so ist es für den Vater und niemand anderen zulässig, sie zu verheiraten, außer mit ihrer Erlaubnis, nach der Aussage der Allgemeinheit der Gelehrten. Al-Hasan hingegen sagte: Er darf sie verheiraten, auch wenn sie es ablehnt. Al-Nakha'i sagte: Er verheiratet seine Tochter, wenn sie zu seinem Unterhalt gehört; wenn sie jedoch in ihrem eigenen Haushalt von ihm getrennt lebt, soll er sie um ihre Meinung fragen. Isma'il ibn Ishaq sagte: Ich kenne niemanden, der bezüglich der Tochter die Meinung von al-Hasan vertritt; es ist eine abweichende Meinung, in der er den Gelehrten und der gefestigten Sunna widersprochen hat. Denn al-Khansa' bint Khidham al-Ansariyya berichtete, dass ihr Vater sie verheiratete, während sie bereits einmal verheiratet war (thayyib), und sie dies ablehnte. Sie kam zum Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden), und er erklärte ihre Heirat für nichtig. Dies überlieferten al-Bukhari und alle Imame. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Über diesen Hadith besteht Konsens hinsichtlich seiner Authentizität und der Anwendung seiner Aussage; wir kennen niemanden, der ihr widerspricht, außer al-Hasan. Al-Khansa' stammte von den Leuten von Quba' und war die Ehefrau von Unays ibn Qatada, der am Tag von Uhud fiel. Daraufhin verheiratete ihr Vater sie mit einem Mann aus den Banu 'Amr ibn 'Awf, doch sie lehnte ihn ab, beklagte dies bei dem Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden), woraufhin er ihre Ehe für nichtig erklärte. Sie heiratete daraufhin Abu Lubaba ibn 'Abd al-Mundhir. Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden)...

Anmerkungen

(1) In Ms. M: "al-bint tuqsam" (Das Mädchen unterteilt sich). (2) In Ms. A und M: "wa-li-ghayrihi" (und niemand anderem). (3) Im Original: "bi-ghayr" (ohne). (4) Fehlt in M. (5) Es wird auch "Khadham" überliefert. Siehe: 'Awn al-Ma'bud Sharh Sunan Abi Dawud 2/197. (6) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: 'Die Heirat der Gezwungenen ist nicht zulässig...' aus dem Buch des Zwangs. Sahih al-Bukhari 9/26. Und von Abu Dawud im Kapitel: 'Über die bereits verheiratete Frau' aus dem Buch der Ehe. Sunan Abi Dawud 1/484. Und von Ibn Majah im Kapitel: 'Wer seine Tochter verheiratet, während sie abgeneigt ist' aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Majah 1/602. Und von al-Darimi im Kapitel: 'Die bereits verheiratete Frau, die ihr Vater verheiratet, während sie abgeneigt ist' aus dem Buch der Ehe. Sunan al-Darimi 2/139. Und von Imam Malik im Kapitel: 'Sammelkapitel über das, was an Ehe nicht zulässig ist' aus dem Buch der Ehe. al-Muwatta' 2/535. Und von Imam Ahmad in 'al-Musnad' 6/328, 329. (7) Im Original: "mujta" (vermutlich Schreibfehler für 'mujma'').

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