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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 4071122 - Rechtsfrage: Er sagte: (Die Erlaubnis der nicht mehr jungfräulichen Frau ist das Wort, und die Erlaubnis der Jungfrau ist das Schweigen)

Übersetzung · DE

Er sagte: „Die Witwe (oder bereits Verheiratete) darf nicht verheiratet werden, bis sie um ihre Meinung gefragt wurde.“ Dies ist übereinstimmend überliefert. Und er sagte: „Die Witwe hat mehr Recht auf sich selbst als ihr Vormund.“ Dies überlieferten al-Nasa'i und Abu Dawud. Dies gilt, weil sie rechtsfähig ist, den Zweck der Ehe kennt und Erfahrung besitzt, weshalb es nicht zulässig ist, sie dazu zu zwingen, ebenso wie beim Mann.

Die zweite Kategorie ist die minderjährige Witwe. Hinsichtlich ihrer Verheiratung gibt es zwei Auffassungen: Die erste ist, dass ihre Verheiratung nicht zulässig ist. Dies ist die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi, die Wahl von Ibn Hamid, Ibn Batta, dem Qadi sowie die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Dies begründet sich aus der Allgemeinheit der Überlieferungen und weil sich der Zwang nach der Jungfräulichkeit und dem Status als bereits Verheiratete unterscheidet, nicht nach dem Alter. Da sie bereits verheiratet war (thayyib), und weil es einen Nutzen hat, sie zurückzustellen – nämlich bis sie die Reife erlangt, selbst wählen kann und ihre Erlaubnis Berücksichtigung findet – ist die Zurückstellung (des Heiratsaktes) zwingend, anders als bei der Jungfrau.

Die zweite Auffassung besagt, dass es ihrem Vater gestattet ist, sie zu verheiraten, ohne sie um ihre Erlaubnis zu fragen. Dies wählte Abu Bakr 'Abd al-'Aziz aus und entspricht der Meinung von Malik und Abu Hanifa; denn sie ist minderjährig, weshalb ihr Zwang zulässig ist, wie bei der Jungfrau und dem Jungen. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sie durch ihren Status als ehemals Verheiratete keinen Vorzug gegenüber dem erhält, was beim Jungen durch das männliche Geschlecht erreicht wird; da der Junge gezwungen werden darf, wenn er minderjährig ist, gilt dies auch für sie. Die Überlieferungen sind auf die erwachsene Frau zu beziehen, da er ihr mehr Recht auf sich selbst zugesprochen hat als ihrem Vormund, während die Minderjährige kein solches Recht besitzt.

Es leitet sich eine dritte Meinung ab, wonach der Vormund die neunjährige Tochter mit ihrer Erlaubnis verheiratet, und wer jünger als das ist, unterliegt dem zuvor genannten Meinungsstreit, wie wir es bei der Jungfrau dargelegt haben. Gott weiß es am besten.

1122 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und die Erlaubnis der bereits verheirateten Frau [thayyib] erfolgt durch das Wort, und die Erlaubnis der Jungfrau erfolgt durch das Schweigen.)

Was die Witwe (thayyib) betrifft, so kennen wir unter den Gelehrten keinen Widerspruch darin, dass ihre Erlaubnis das Wort ist, aufgrund der Überlieferung und weil die Zunge...

Anmerkungen

(8) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 400. (9) Die zweite Überlieferung wurde von Abu Dawud in: Kapitel über die bereits verheiratete Frau (thayyib), aus dem Buch der Ehe (Sunan Abi Dawud 1/484), und von al-Nasa'i in: Kapitel über die Einholung der Erlaubnis der Jungfrau für sich selbst, aus dem Buch der Ehe (al-Mujtaba 6/70) angeführt. (10) In den Handschriften A, B und M: "wa-fiha" (und bei ihr). (11) In Handschrift M: "wa-ikhtarahu" (und er wählte es aus). (12) In Handschrift M: "in" (wenn). (13) Fehlt in der Originalausgabe sowie in A und B.

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