nämlich nicht ablehnen, und das Hadith deutet ausdrücklich darauf hin, dass dieses Schweigen eine Erlaubnis ist, und sinngemäß auch das, was ihm in seiner Bedeutung gleichkommt, wie das Lachen oder Weinen. Ebenso haben wir das Lachen an dessen Stelle gesetzt.
Abschnitt: Die bereits verheiratete Frau (thayyib), deren Äußerung als maßgeblich gilt, ist diejenige, die vaginalen Beischlaf erfahren hat, gleich ob dieser rechtmäßig oder unrechtmäßig war. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Malik und Abu Hanifa sagten bezüglich derjenigen, die durch Unzucht (fujur) entjungfert wurde: Ihr Status ist hinsichtlich ihrer Erlaubnis und ihrer Verheiratung gleich dem der Jungfrau; denn der Grund für die Begnügung mit dem Schweigen der Jungfrau ist die Scham, und die Scham vor etwas verschwindet nur durch dessen Vollzug. Da diese jedoch die Erlaubnis zur Heirat nicht selbst vollzogen hat, verbleibt ihre Scham davor in ihrem ursprünglichen Zustand. Unsere Argumentation stützt sich auf die Aussage des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): „Die bereits verheiratete Frau äußert sich selbst.“ Und weil seine Aussage (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): „Die ayyim (Frau ohne Ehemann) wird nicht verheiratet, bis sie um ihre Meinung gefragt wird, und die Jungfrau wird nicht verheiratet, bis sie um Erlaubnis gebeten wird, und ihre Erlaubnis ist ihr Schweigen“, darauf hindeutet, dass die Äußerung der bereits verheirateten Frau zwingend erforderlich ist; denn er hat die Frauen in zwei Kategorien eingeteilt und das Schweigen als Erlaubnis für eine von beiden festgelegt, woraus folgt, dass die andere zwangsläufig anders behandelt werden muss. Diese hier ist eine bereits verheiratete Frau (thayyib), denn die thayyib ist diejenige, die vaginalen Beischlaf erfahren hat, und das trifft auf sie zu. Hätte jemand einer bereits verheirateten Frau etwas vermacht, fiele sie unter die Verfügung; hätte er dies den Jungfrauen vermacht, fiele sie nicht darunter. Würde er sie bei der Heirat oder beim Kauf als Jungfrau bedingen und sie dann als durch Zina entjungfert vorfinden, hätte er das Recht auf Annullierung. Zudem ist sie vaginal entjungfert, weshalb sie derjenigen gleicht, die durch einen Irrtum (shubha) den Beischlaf erfahren hat. Die Begründung mit der Scham ist unzutreffend, denn dies ist eine verborgene Angelegenheit, die nicht in sich selbst beurteilt werden kann, sondern nur durch ihre wahrscheinliche Ursache (mazinna), welche die Jungfräulichkeit ist. Zudem führt diese Begründung zur Aufhebung des Wortlauts des Hadith, weshalb sie in sich selbst nichtig ist. Es gibt keinen Unterschied zwischen einer dazu gezwungenen oder einer freiwilligen [Frau], und auf dieser Grundlage hat ihr Vater nicht das Recht, sie zu zwingen, wenn sie
(20) Im Original: "bi-taṣrīḥihi". (21) Fehlt im Original und in A. (22) In M: "bi-l-idhn". (23) Im Original: "fa-baqiya". (24) In A eine Ergänzung: "wa-hādhihi thayyib". (25) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 399. (26) In M: "bi-ḥālihi". (27) Fehlt in B. (28) In M: "lanā".
من الامْتناعِ، والحديثُ يَدُلُّ بصَرِيحهِ (٢٠) على أَنَّ هذا (٢١) الصَّمْتَ إذْنٌ، وبِمَعْناه على ما فى مَعْناه من الضَّحِكِ والبُكاءِ، وكذلك أقَمْنا الضَّحِكَ مُقامَه.
فصل: والثَّيِّبُ المُعْتَبرُ نُطْقُها، هى المَوْطُوءةُ فى القُبُلِ، سواءٌ كان الوَطْءُ حَلالًا أو حَرامًا. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. وقال مالكٌ، وأبو حنيفةَ، فى المُصابةِ بالفُجُورِ: حُكْمُها حكمُ البِكْرِ فى إذْنِها وتَزْوِيجِها؛ لأنَّ عِلَّةَ الاكتِفاءِ بصُماتِ البِكْرِ الحياءُ، والحياءُ من الشىءِ لا يَزُولُ إلَّا بمباشَرَتِه، وهذه لم تُباشرْ الإذْنَ (٢٢) فى النِّكاحِ، فيَبْقَى (٢٣) حياؤها منه بحالِه. ولَنا، قولُه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الثَّيِّبُ تُعْرِبُ عَنْ نَفْسِها" (٢٤). ولأنَّ قولَه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تُنْكَحُ الأيِّمُ حَتَّى تُسْتَأْمَرَ، وَلَا تُنْكَحُ البِكْرُ حَتَّى تُسْتَأْذَنَ، وإذْنُها أنْ تَسْكُتَ" (٢٥). يَدُلُّ على أنَّه لابُدَّ من نُطْقِ الثَّيِّبِ؛ لأَنَّه قَسَمَ النِّساءَ قِسْمَيْنِ، فجَعَلَ السُّكوتَ إذْنًا لأحَدِهما، فوَجَبَ أن يكونَ الآخرُ بخِلافِه (٢٦) وهذه ثَيِّبٌ، فإنَّ الثَّيِّبَ هى (٢٧) المَوْطوءةُ فى القُبُلِ، وهذه كذلك. ولأنَّه لو أوْصَى لِثَيِّبِ النِّساءِ دَخَلت فى الوَصِيَّةِ، ولو أَوْصَى للأبْكارِ لم تَدْخُلْ، ولو اشْترطَها فى التَّزْويجِ أو الشِّراءِ بِكْرًا فوَجَدَها مُصابةً بالزِّنَا، مَلَكَ الفَسْخَ، ولأنَّها مَوْطوءةٌ فى القُبُلِ، فأشْبَهتِ المَوْطُوءةَ بشُبْهةٍ، والتعليلُ بالحياءِ غيرُ صحيحٍ، فإنَّه أمْرٌ خَفِىٌّ لا يُمْكِنُ اعتبارهُ بنَفْسِه، وإنَّما يُعْتَبَرُ بمَظِنَّتِه، وهى البَكارةُ، ثم هذا التَّعْليلُ يُفْضِى إلى إبْطالِ مَنْطوق الحديثِ، فيكونُ باطلًا فى نَفْسِه، ولا فَرْقَ بين المُكْرَهةِ والمُطاوِعةِ، وعلى هذا ليس لأبيهَا (٢٨) إجبارُها إذا كانت
(٢٠) فى الأصل: "بتصريحه".(٢١) سقط من: الأصل، أ.(٢٢) فى م: "بالإذن".(٢٣) فى الأصل: "فبقى".(٢٤) فى أزيادة: "وهذه ثيب".(٢٥) تقدم تخريجه فى صفحة ٣٩٩.(٢٦) فى م: "بحاله".(٢٧) سقط من: ب.(٢٨) فى م: "لنا".