Die Minderjährige, daher wurde ihre Verheiratung erlaubt, wie bei der Volljährigen, wenn bei ihr das Verlangen nach Männern hervortritt. In ihrer Verheiratung liegt ihr Interesse und die Abwendung ihres Bedürfnisses, was dem ähnelt, wenn Experten sagen, dass es ihr Leiden beseitigt. Ihr Verlangen erkennt man an ihrer Rede und an Begleitumständen, wie etwa dem Nachstellen von Männern, ihrer Neigung zu ihnen und Ähnlichem. Die dritte Gruppe: Diejenige, deren Vormund jemand anderes als der Vater oder der Herrscher ist. Al-Qadi sagte: Niemand außer dem Herrscher darf sie verheiraten, so dass ihr Urteil dem der zweiten Gruppe entspricht, gemäß dem, was wir dargelegt haben. Abu al-Khattab sagte: Sie dürfen sie in dem Zustand verheiraten, in dem der Herrscher die Verheiratung seiner Schutzbefohlenen veranlassen darf. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa; denn ihre Vormundschaft ist der Vormundschaft des Herrschers vorangestellt, daher wurden sie ihm bei der Verheiratung vorgezogen, so als wäre sie zurechnungsfähig. Der Grund für die Ansicht von al-Qadi ist, dass der Herrscher derjenige ist, der ihr hinsichtlich ihres Vermögens vorsteht, nicht sie, weshalb er ihr Vormund an ihrer Stelle ist, wie bei der Verheiratung ihrer Sklavin, und weil dies die Abwendung eines offenkundigen Bedürfnisses ist, was dem Herrscher obliegt, wie die Abwendung von Hunger und Nacktheit. Wenn sie einen Vormund für ihr Vermögen hat, darf dieser sie nicht verheiraten; denn er hat keine Vormundschaft hinsichtlich ihrer Heirat. Das Urteil über ihre Verheiratung entspricht dem Urteil über diejenige, deren Vormund jemand anderes als der Vater oder der Herrscher ist, so wie wir es erwähnt haben.
1123 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er seine Tochter ohne die Brautgabe ihresgleichen verheiratet, steht die Ehe mit der genannten [Brautgabe] fest. Und wenn dies jemand anderes als der Vater tut, steht die Ehe fest, und sie hat Anspruch auf die Brautgabe ihresgleichen.)
Zusammenfassend: Dem Vater steht es zu, seine Tochter ohne die Brautgabe ihresgleichen zu verheiraten, ob sie nun Jungfrau oder Thayyib, minderjährig oder volljährig ist. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Malik. Al-Shafi'i sagte: Das steht ihm nicht zu, und wenn er es doch tut, so steht ihr die Brautgabe ihresgleichen zu; denn es handelt sich um einen entgeltlichen Vertrag, bei dem es nicht erlaubt ist, unter den Wert des Gegenstandes zu gehen, wie beim Verkauf, und weil dies eine Nachlässigkeit hinsichtlich ihres Vermögens darstellt, wozu er nicht befugt ist. Wir entgegnen: Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, hielt eine Ansprache...
(40) In M: "ghayr" (anderer). (41) In B: "mutaqaddima" (vorgezogen). (42) In M: "yatamallaku" (befugt sein). (1) In B, M: "Abu al-Khattab". (2) Im Original: "al-'iwaḍ" (die Gegenleistung).
الصغيرةِ، فأُبِيحَ تَزْوِيجُها، كالكبيرةِ إذا ظهرتْ منها شهوةُ الرِّجالِ، ففى تَزْوِيجها مَصْلَحَتُها ودَفْعُ حاجَتِها، فأشْبَهَ ما لو قال أهلُ الطبِّ إنَّه يُزِيلُ عِلَّتَها. وتُعْرَفُ شَهْوَتُها من كَلَامِها، وقَرائِنِ أحْوالِها، كتَتَبُّعِها للرِّجالِ، ومَيْلِها إليهم، وأشْباهِ ذلك. القسم الثالث، مَنْ وَلِيُّها غيرُ الأَبِ والحاكِم. فقال القاضى: لا يُزَوِّجُها إلَّا (٤٠) الحاكمُ، فيكونُ حُكْمُها حُكْمَ القِسْمِ الثانى، على ما بَيَّناه. وقال أبو الخَطَّابِ: لهم تَزْوِيجُها فى الحالِ التى يَمْلِكُ الحاكمُ تزويجَ مُوَلِّيَتِه فيها. وهذا قولُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ وِلايَتَهُم مُقَدّمةٌ (٤١) على ولاِدة الحاكِم، فقُدِّمُوا عليه فى التَّزْويجِ، كما لو كانت عاقلةً. ووَجْهُ قولِ القاضى، أَنَّ الحاكمَ هو النَّاظِرُ لها فى مالِها دُونَهم، فيكونُ وَلِيًّا دُونَهم، كتَزْويج أمَتِها، ولأنَّ هذا دَفْعُ حاجةٍ ظاهرةٍ، فكانت إلى الحاكمِ، كدَفْعِ حاجةِ الجُوعِ والعُرْى. فإن كان لها وَصِىٌّ فى مالِها، لم يَمْلِكْ (٤٢) تَزْوِيجَها؛ لأنَّه لا وِلايةَ له فى نِكَاحِها. والحكمُ فى تزويجِها حكمُ مَنْ وَلِيُّها غيرُ الأبِ والحاكمِ، على ما ذكَرْنا.
١١٢٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا زوَّجَ ابْنَتَهُ بِدُونِ صَدَاقِ مِثْلِهَا، ثَبَتَ النِّكَاحُ بِالْمُسَمَّى. وإِنْ فَعَلَ ذلِك غَيْرُ الْأَبِ ثَبَتَ النِّكَاحُ، وكَانَ لَهَا مَهْرُ مِثْلِهَا)
وجملةُ ذلك أَنَّ للأبِ تَزْوِيجَ ابْنَتِه بدُونِ صَداقِ مِثْلِها، بكرًا كانت أو ثَيِّبًا، صغيرةً كانت أو كبيرةً. وبهذا قال أبو حنيفةَ (١)، ومالكٌ. وقال الشافعىُّ: ليس له ذلك، فإن فعَل فلَها مَهْرُ مِثْلِها؛ لأنَّه عَقْدُ مُعاوضةٍ فلم يَجُزْ أن يَنْقُصَ فيه عن قِيمةِ المُعَوَّضِ (٢) كالبَيْعِ، ولأنَّه تَفْرِيطٌ فى مالِها، وليس له ذلك. ولَنا، أَنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، خَطَبَ
(٤٠) فى م: "غير".(٤١) فى ب: "متقدمة".(٤٢) فى م: "يتملك".(١) فى ب، م: "أبو الخطاب".(٢) فى الأصل: "العوض".