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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 417Abschnitt

Übersetzung · DE

seine Verheiratung, außer wenn er ein Wohl darin sieht. Die Bedürftigkeit beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Befriedigung des sexuellen Verlangens; seine Bedürftigkeit kann auch in der Unterbringung und Bewahrung liegen, und vielleicht ist es ein Heilmittel für ihn, bei dem auf seine Genesung gehofft wird, weshalb die Verheiratung für ihn zulässig ist, genauso wie bei der Befriedigung des sexuellen Verlangens. Und Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Wer in bestimmten Zeiten unter Atemnot (khunaq) leidet, dessen Verheiratung ist nur mit seiner Erlaubnis zulässig, da dies möglich ist. Wer in der Lage ist, selbst zu heiraten, über den wird keine Vormundschaft ausgeübt, genau wie bei einer Person bei klarem Verstand. Wenn sein Verstand durch ein Fieber (birsam) oder eine Krankheit schwindet, von der eine Genesung zu erwarten ist, so ist er wie eine Person bei klarem Verstand; denn dies begründet keine Vormundschaft über sein Vermögen, und bei seiner Person gilt dies erst recht. Wenn jedoch nicht mit seiner Genesung zu rechnen ist, so fällt er unter das, was wir bereits erwähnt haben.

Das vierte Kapitel: Der Testamentsvollstrecker (wasi) des Vaters steht in Bezug auf die Ehe in dessen Rang, gemäß dem, was wir über die Feststellung der Vormundschaft des Vollstreckers über die Frau erwähnt haben. Diesbezüglich gibt es die gleichen Meinungsverschiedenheiten wie dort. Dies gilt jedoch nur für den Testamentsvollstrecker des Vaters, was die Verheiratung anbelangt. Wenn er nur als Vollstrecker für das Vermögen eingesetzt wurde, hat er keine Vormundschaftsbefugnis bei der Verheiratung, da er die Befugnis nur durch das Testament (wasiyya) erhält; er besitzt also keine Befugnisse, die ihm nicht testamentarisch übertragen wurden. Der Testamentsvollstrecker eines anderen als des Vaters hat keine Vormundschaft über einen Minderjährigen oder einen Geisteskranken, da der Erblasser selbst diese Befugnis nicht besitzt, und sein Vollstrecker demnach erst recht nicht.

Abschnitt: Wenn er für einen Minderjährigen oder einen Geisteskranken die Ehe schließt, so akzeptiert er die Ehe in deren Namen; es ist ihm nicht gestattet, ihnen zu erlauben, die Annahme selbst zu erklären, da sie nicht zu den Personen gehören, die rechtlich eigenständig handeln dürfen. Wenn der Knabe zehn Jahre alt und unterscheidungsfähig (mumayyiz) ist, dann besagt die Analogie der Rechtsschule, dass es zulässig ist, ihm die Annahme der Ehe zu übertragen, damit er sie selbst vollzieht, genauso wie ihm die Angelegenheiten des Verkaufs übertragen werden können, und weil er in der Lage ist, eine Scheidung selbst auszusprechen. Wenn der Vormund für ihn die Ehe schließt, ist dies zulässig, so wie es zulässig ist, für ihn einzukaufen; dies gilt gemäß der Überlieferung, welche die Gültigkeit seines Verkaufs und das Eintreten seiner Scheidung bejaht. Und wenn wir sagen: "Dies ist von ihm nicht gültig", dann gilt das hier erst recht.

Anmerkungen

(11) Al-Khunaq, mit Damma: eine Krankheit, bei der das Eindringen der Atemluft in die Lunge und das Herz behindert wird. Im al-Sharh al-Kabir heißt es: "er wird wahnsinnig". (12) Fehlt in: A, B. (13) In M: "bi-l-tasarruf" (durch rechtliches Handeln). (14) In M: "aw" (oder).

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