Abschnitt: Der Qadi erwähnte, dass es nicht zulässig ist, für sie (den Minderjährigen oder Geisteskranken) eine Ehe mit einer Morgengabe einzugehen, die über die übliche Morgengabe (Mahr al-Mithl) hinausgeht; denn dies stellt einen Austauschvertrag zu Lasten Dritter dar, weshalb eine Erhöhung über den üblichen Wert nicht zulässig ist, ebenso wie beim Verkauf ihres Vermögens. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Wir haben bereits erwähnt, dass der Vater seine Tochter mit weniger als ihrer üblichen Morgengabe verheiraten darf, und dies ist damit vergleichbar, denn er mag das Wohl darin sehen, weshalb es ihm gestattet ist, das Vermögen dafür einzusetzen, wie es auch bei ihrer medizinischen Behandlung zulässig ist. Tatsächlich ist die Zulässigkeit hier eher gegeben, denn meistens ist eine Frau nicht bereit, einen Geisteskranken zu heiraten, es sei denn, man lockt sie mit einer Morgengabe, die über den üblichen Wert hinausgeht, sodass eine Eheschließung ohne dies unmöglich ist; dies ist bei einer Frau anders. Der Qadi erwähnte in "al-Mujarrad", dass der Analogie der Rechtsschule zufolge der Vormund ihn nicht mit mehr als einer Frau verheiraten darf, da keine Notwendigkeit für eine Mehrzahl besteht und dies somit ein Ausgeben seines Vermögens für etwas wäre, das nicht benötigt wird. In "al-Jami'" erwähnte er hingegen, dass der Vater seinen minderjährigen Sohn mit bis zu vier Frauen verheiraten darf, da er das Wohl darin sehen könnte. Er darf ihn jedoch nicht mit einer Frau verheiraten, die einen Mangel aufweist, der zur Rückgabe der Ehe berechtigen würde, da dies einen Schaden für ihn bedeutet und eine Verschwendung seines Vermögens für etwas darstellt, worin für ihn kein Nutzen liegt. Sollte er dies dennoch tun, gibt es zwei Meinungen über die Gültigkeit der Ehe. Wenn wir sagen: "Sie ist gültig", darf der Vormund sie dann sofort auflösen? Hierzu gibt es zwei Auffassungen, deren Herleitung bereits bei der Verheiratung einer minderjährigen Frau mit einem mangelhaften Ehemann dargelegt wurde. Wenn er die Ehe nicht auflöst, bis der Junge heranreift oder der Geisteskranke wieder bei Verstand ist, dann haben beide das Recht auf Auflösung. Es ist ihm (dem Vormund) nicht gestattet, ihn mit einer Sklavin zu verheiraten, da deren Erlaubnis an die Furcht vor der Versuchung (des Unzucht-Begehens) geknüpft ist, was beim minderjährigen Jungen nicht der Fall ist, beim Geisteskranken jedoch nicht ausgeschlossen ist.
Abschnitt: Wenn er seinen Sohn verheiratet, lastet die Morgengabe auf der Verbindlichkeit des Sohnes, unabhängig davon, ob dieser wohlhabend oder mittellos ist; denn es ist ein Vertrag für den Sohn, weshalb er den Ausgleich erbringen muss, ebenso wie beim Preis einer verkauften Sache. Bürgt der Vater dafür? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er bürgt dafür. Dies wurde ausdrücklich so festgehalten, indem es hieß: "Die Verheiratung des Sohnes durch den Vater ist zulässig, und der Vater bürgt für die Morgengabe", weil er sich zur Zahlung des Ausgleichs an seiner Stelle verpflichtet hat, womit er dafür bürgt, als hätte er die Bürgschaft ausgesprochen. Die zweite besagt: Er bürgt nicht dafür, denn es handelt sich um einen Austauschvertrag, bei dem er für einen anderen handelte, weshalb er nicht für den Ausgleich bürgt, genauso wie beim Preis von dessen verkauftem Eigentum oder wie ein Stellvertreter. Der Qadi sagte: Dies ist die korrektere Ansicht. Und er fügte hinzu: Die zwei Überlieferungen beziehen sich nur auf den Fall, wenn der Sohn mittellos ist.
(15) In M: "mudawatihi" (seine Behandlung). (16) Im Original, A: "wa-tafwit malihi" (und die Verschwendung seines Vermögens). (17) Im Original, B: "ma'lum" (bekannt). (18) Fehlt in: A, M.
فصل: وذكَر القاضى أَنَّه لا يجوزُ أن يَتَزَوَّجَ لهما بزِيادةٍ على مَهْرِ المِثْلِ؛ لأنَّه مُعاوَضةٌ فى حَقِّ الغيرِ، فلم تَجُزِ الزِّيادةُ فيها على عِوَض المِثْلِ، كبَيْعِ مالِه. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. وقد ذكرْنا أَنَّ للأبِ تَزْويجَ ابْنَتِه بدُونِ صَداقِ مِثْلِها، فهذا مثلُه، فإنَّه قد يَرَى المصلحةَ فى ذلك، فجاز له بَذْلُ المالِ فيه، ؛ يجوزُ فى مُداوَاتِه (١٥)، بل الجوازُ ههُنا أوْلَى؛ فإنَّ الغالِبَ أَنَّ المرأةَ لا تَرْضَى بتَزْويج مَجْنونٍ، إلَّا أن تُرَغَبَ بزِيادةٍ على مَهْرِ مِثْلِها، فيتَعذَّرُ الوُصولُ إليه بدُونِ ذلك، بخلافِ المرأةِ. وذكَر القاضى، فى "المُجَرَّدِ"، أَنَّ قياسَ الذهبِ أنَّه لا يُزَوِّجُه بأكثرَ من امرأةٍ واحدةٍ؛ لعدَمِ حاجَتِه إلى زيادةٍ عليها، فيكونُ بَذْلًا لمالِه فيما لا حاجةَ به إليه. وذكَر فى "الجامعِ"، أَنَّ له تَزْويجَ ابْنِه الصغيرِ بأرْبَعٍ؛ لأنَّه قد يَرَى المصلحةَ فيه، وليس له تَزْوِيجُه بمَعِيبةٍ عَيْبًا يُرَدُّ به فى النِّكاحِ؛ لأنَّ فيه ضَرَرًا به [وتَفْويتًا لمالِه] (١٦) فيما لا مصلحةَ له فيه، فإن فَعَلَ، خُرِّجَ فى صِحَّةِ النِّكاحِ وَجْهان. فإن قُلْنا: يَصِحُّ. فهل للوَلِىِّ الفَسْخُ فى الحالِ؟ على وَجْهَيْنِ، مَضَى تَوجيههما فى تَزْويج الصغيرةِ بمَعِيبٍ. ومتى لم يَفْسَخْ حتى بَلَغَ الصبىُّ، أو عَقَلَ المجنونُ، فلهما الفَسْخُ، وليس له تَزْويجُه بأمَةٍ، لأنّ إباحَتَها مَشْروطةٌ بخَوْفِ العَنَتِ، وهو مَعْدومٌ فى حَقِّ الصَّبِىِّ، غيرُ مَعْدُومٍ (١٧) فى المجنونِ.
فصل: وإذا زَوَّجَ ابْنَه، تَعَلَّقَ الصَّداقُ بذِمَّةِ الابْنِ، مُوسِرًا كان أو مُعْسِرًا؛ لأنَّه عَقْدٌ للابنِ، فكان عليه بَذْلُه، كثَمَنِ المَبِيعِ. وهل يَضْمَنُه الأبُ؟ فيه رِوَايتان؛ إحداهما، يَضْمَنُه. نَصَّ عليه، فقال: تَزْوِيجُ الأبِ لابْنِه الطفْلِ جائزٌ، ويَضْمَنُ الأبُ المَهْرَ؛ لأنَّه الْتَزَمَ العِوَضَ عنه، فضَمِنَه، كما لو نَطَقَ بالضَّمانِ. والأخرى، لا يَضْمَنُه؛ لأنَّه عَقْدُ مُعاوَضةٍ، نابَ فيه عن غيرِه، فلم يَضْمَنْ عِوَضَه، كثَمَنِ مَبِيعهِ، أو كالوَكِيلِ. قال القاضى: هذا أصَحُّ. وقال: إنما الرِّوايتانِ فيما إذا كان الابْنُ (١٨)
(١٥) فى م: "مدواته".(١٦) فى الأصل، أ: "وتفويت ماله".(١٧) فى الأصل، ب: "معلوم".(١٨) سقط من: أ، م.