Wenn er die Forderung bei Weigerung seines Vormunds, sie einzutreiben, selbst einfordert, ist dies gültig. Wenn er jedoch ohne Notwendigkeit heiratet, ist dies nicht gültig. Wenn er in diesem Fall die Ehefrau dennoch vollzieht, so schuldet er die ortsübliche Morgengabe (Mahr al-Mithl), da er ihre Intimität aufgrund einer Rechtsunsicherheit (Shubha) beeinträchtigt hat; er ist also verpflichtet, den Wert dessen zu ersetzen, was er beeinträchtigt hat, so als ob er ihr Vermögen geschädigt hätte.
Abschnitt: Außer dem Vater ist niemand berechtigt, die Ehefrau des unter Vormundschaft Stehenden zu scheiden, unabhängig davon, ob es sich um jemanden handelt, der zur Verheiratung befugt ist, wie der Testamentsvollstrecker des Vaters oder der Richter nach der Ansicht von Ibn Hamid, oder ob er dazu nicht befugt ist. Uns ist hierüber kein Dissens bekannt. Wenn jedoch der Vater seinen minderjährigen oder geisteskranken Sohn verheiratet, so hat Ahmad in Bezug auf zwei Männer, von denen einer seinen Sohn mit der Tochter des anderen verheiratet hat, während beide noch minderjährig waren, und die Eltern dies später ablehnten, gefragt, ob sie die Ehe auflösen dürfen, geantwortet: „Es gibt einen Dissens darüber.“ Es schien so, als ob er es für zulässig hielt. Abu Bakr sagte: „Es hat mich von Abu Abd Allah bezüglich dieser Angelegenheit nur diese Überlieferung erreicht.“ Daher leitet man daraus zwei Ansichten ab: Die erste ist, dass er dies darf. Dies ist die Ansicht von 'Ata' und Qatada, da es eine Vormundschaft ist, durch die er das Verfügungsrecht über die Intimität erwirbt; daher ist es zulässig, dass er mit ihr auch deren Auflösung bewirken kann, sofern er nicht der Untreue verdächtig ist, so wie der Richter bei Zahlungsunfähigkeit die Scheidung für den Minderjährigen oder Geisteskranken verfügen darf. Die zweite Ansicht ist, dass er dies nicht darf. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i, basierend auf dem Ausspruch des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): „Die Scheidung liegt nur demjenigen ob, der die Fessel hält.“ Zudem, da er nicht über die Intimität (die Brautgabe) verfügt, kann er die Scheidung nicht aus eigener Kraft vollziehen, wie der Testamentsvollstrecker des Vaters, der Richter oder der Herr, der seinen minderjährigen Sklaven verheiratet. Mit diesen Prinzipien wird der Beweis der ersten Ansicht widerlegt.
Abschnitt: Wenn die Frau eines Geisteskranken dessen Impotenz (Unn) geltend macht, wird ihm keine Frist gesetzt, da diese nicht anders als durch das Eingeständnis des Ehemannes bewiesen werden kann, sein Eingeständnis jedoch rechtlich unbeachtlich ist. Wenn er die Impotenz eingesteht, während er zurechnungsfähig ist, ihm eine Frist gesetzt wurde, er dann geisteskrank wird, die Frist abläuft und die Frau die Auflösung verlangt, so wird die Ehe nicht aufgelöst; denn wenn sie eine Witwe/Geschiedene (Thayib) ist, gilt sein Wort, und wenn sie eine Jungfrau (Bikr) ist und er behauptet, sie habe ihm den Vollzug verwehrt oder er habe sie bereits vollzogen und ihre Jungfräulichkeit sei zurückgekehrt, so steht ihm...
(30) In A, B: "mithluha" (ihr Äquivalent). (31) In A, M: "ka-annahu" (als ob er). (32) In M: "bi-l-i'tibar" (durch Erwägung). (33) Ausgeführt von Ibn Maja, in: Kapitel über die Scheidung des Sklaven, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Maja 1/672. (34) In M: "wa-annahu" (und dass er).
اسْتَوْفَى دَيْنَه الحالَّ عندَ امْتِناعِ وَلِيِّه من اسْتيفائِه، فأمَّا إن تزَوَّجَ من غيرِ حاجةٍ، لم يَصِحَّ، فإن وَطِئَ الزَّوْجةَ، فعليه مَهْرُ المِثْلِ (٣٠)؛ لأنَّه أتْلَفَ بُضْعَها بشُبْهةٍ، فلَزِمَه عِوَضُ ما أتلَفَ، كما لو أتْلَفَ مالَها.
فصل: وليس لغيرِ الأبِ تَطْلِيقُ امرأةِ المُوَّلى عليه، سواءٌ كان ممَّن يَمْلِكُ التَّزْويجَ، كوَصِىِّ الأبِ والحاكمِ على قول ابن حامدٍ، أو لا يَمْلِكُه. لا نعلمُ فى هذا خلافًا. فأمَّا الأبُ إذا زَوَّجَ ابنَه الصغيرَ أو المجنونَ، فقد قال أحمدُ، فى رَجُلَيْنِ زَوَّجَ أحدُهما ابنَه بابْنةِ الآخَرِ، وهما صغيران، ثم إنَّ الأبوينِ كَرِهَا، هل لهما أن يَفْسَخَا؟ فقال: قد اخْتُلِفَ فى ذلك. وكأنَّه (٣١) رآه. قال أبو بكرٍ: لم يَبْلُغْنِى عن أبى عبدِ اللَّه فى هذه المسألةِ إلا هذه الرِّوايةُ، فتُخَرَّجُ على قَوْلَيْنِ؛ أحدهما، يَمْلِكُ ذلك. وهو قولُ عَطاءٍ، وقتادةَ؛ لأنَّها وِلايةٌ يَسْتَفِيدُ بها تَمْلِيكَ البُضْعِ، فجاز أن يَمْلِكَ بها إزالَتَه إذا لم يكُن مُتَّهَمًا، كالحاكمِ يَمْلِكُ الطَّلاقَ على الصغيرِ والمجنونِ بالإعْسَارِ (٣٢). والقولُ الثانى: لا يَمْلِكُ ذلك. وهو قولُ أبى حنيفةَ، ومالكٍ، والشافعىِّ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّمَا الطَّلَاقُ لِمَنْ أخَذَ بِالسَّاقِ" (٣٣). ولأنَّه لا يَمْلِكُ البُضْعَ، فلا يَمْلِكُ الطَّلاقَ بنَفْسِه، كوَصِىِّ الأبِ والحاكِم، وكالسَّيِّدِ يُزَوِّجُ عبدَه الصغيرَ، وبهذه الأصولِ يَبْطُلُ دَلِيلُ القولِ الأوَّلِ.
فصل: وإذا ادَّعَتِ امرأةُ المجنونِ عُنَّتَه، لم تُضْرَبْ له مُدّةٌ؛ لأنَّها لا تَثْبُتُ إلَّا بإقْرارِ الزَّوْجِ، ولا حُكْمَ لإقرارِه. وإن أقَرَّ بالعُنَّةِ وهو صحيحٌ، فضُرِبَتْ له المدةُ ثم جُنَّ، وانْقَضَتِ المُدَّةُ، وطالبتِ المرأةُ بالفَسْخِ، لم يُفْسَخْ؛ لأنَّها إن كانت ثَيِّبًا فالقولُ قولُه، وإن كانت بِكْرًا فادَّعَى مَنْعَها إيَّاهُ نَفْسَها، أو أنَّه (٣٤) وَطِئَها فعادت عُذْرَتُها، فله
(٣٠) فى أ، ب: "مثلها".(٣١) فى أ، م: "كأنه".(٣٢) فى م: "بالاعتبار".(٣٣) أخرجه ابن ماجه، فى: باب طلاق العبد، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٧٢.(٣٤) فى م: "وأنه".