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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 4221125 - Rechtsfrage; Er sagte: (Wenn er seine Sklavin ohne deren Erlaubnis verheiratet, ist die Ehe für sie bindend, unabhängig davon, ob sie volljährig oder minderjährig ist)

Übersetzung · DE

ihr die Eidesleistung abzuverlangen. Wenn er sich nicht äußern kann, wird er nicht zur Eidesleistung aufgefordert, und ihre Behauptung lässt sich nicht beweisen, weshalb keine Auflösung der Ehe gegen ihn erfolgt.

1125 - Rechtsfrage; er sagte: „Und wenn er seine Sklavin ohne ihre Erlaubnis verheiratet, so ist die Ehe für sie bindend, sei sie erwachsen oder minderjährig.“

Uns ist hierüber kein Dissens bekannt. Dies liegt daran, dass ihr Nutzen ihm gehört und die Eheschließung ein Vertrag über ihren Nutzen ist; er gleicht somit einem Mietvertrag. Deshalb besitzt er auch das Recht, sie zu genießen. Hierdurch unterscheidet sie sich vom Sklaven. Zudem profitiert er von ihrer Verheiratung durch das, was er aus ihrer Morgengabe (Mahr) und durch ihre Kinder erhält, und durch den Wegfall der Kosten für ihren Unterhalt und ihre Kleidung, anders als beim Sklaven.

Abschnitt: Die Mudabbar-Sklavin (deren Freiheit testamentarisch an den Tod des Herrn gebunden ist), die Sklavin, deren Freiheit an eine Bedingung geknüpft ist, und die Umm al-Walad (Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat) sind in Bezug auf den Zwang zur Eheschließung der gewöhnlichen Sklavin (Qinn) gleichgestellt. Malik sagte gegen Ende seines Lebens: Er darf seine Umm al-Walad nicht ohne ihre Erlaubnis verheiraten. Rabi'a hielt dies für verabscheuungswürdig (Makruh). Von al-Shafi'i gibt es hierzu zwei Ansichten, da er (der Herr) nicht über ihre Person (Raqaba) verfügen kann, darf er sie auch nicht ohne ihre Erlaubnis verheiraten, wie seine Schwester. Wir sagen: Sie ist sein Eigentum, er besitzt das Recht, sie zu genießen und sie zu vermieten, also besitzt er auch das Recht, sie zu verheiraten, wie im Fall der gewöhnlichen Sklavin. Zudem ist es einer ihrer Nutzen, also darf er deren Kompensation erlangen, wie bei ihren übrigen Nutzen. Was sie (die Gegner) erwähnten, wird durch das Beispiel seiner minderjährigen Tochter widerlegt; über deren Person verfügt er nicht, dennoch darf er sie verheiraten. Wenn er eine Schwester aus dem Stillverhältnis oder eine Magierin besitzt, darf er diese verheiraten, auch wenn sie ihm eigentlich verboten wären; denn ihr Nutzen ist sein Eigentum, und ihr Verbot für ihn ist nur temporär. Die Sklavin hingegen, die teilweise frei ist, darf ihr Herr nicht zur Ehe zwingen, da ihm nicht ihre gesamte Person gehört. Ebenso darf er die Mukataba-Sklavin (die einen Freikaufvertrag geschlossen hat) nicht dazu zwingen; denn sie ist rechtlich so gestellt, als wäre sie aus seinem Eigentum herausgetreten.

Anmerkungen

(1) In M: „hasala“. (2) Im Original: „mamluka“. (3) In den Abschriften: „ahad“. (4) In B, M: „iwadayha“.

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