ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 423Abschnitt

Übersetzung · DE

Daher besitzt er sie nicht vollständig, weshalb er auch nicht das Recht hat, sie zu begatten oder sie zu vermieten. Ihr Unterhalt ist für ihn nicht verpflichtend, und ihre Morgengabe (Mahr) erreicht ihn nicht. Somit ist sie wie der Sklave.

Abschnitt: Wenn die Sklavin von ihrem Herrn verlangt, dass er sie verheiratet, und er sie begattet, so kann er nicht dazu gezwungen werden, sie zu verheiraten; denn in der Verheiratung liegt für ihn ein Schaden, und durch seine Begattung wird ihr Bedürfnis gestillt. Wenn er sie jedoch nicht begattet, etwa weil sie für ihn verboten ist, wie eine Magierin oder seine Schwester aus dem Stillverhältnis, oder weil sie zwar für ihn erlaubt ist, er aber kein Verlangen hat, sie zu begatten, dann wird er dazu gezwungen, sie zu verheiraten [oder sie zu begatten, sofern sie für ihn erlaubt ist, oder sein Eigentum an ihr zu beenden; denn er ist ihr Vormund, und daher wird er zur Verheiratung gezwungen], wie es bei einer freien Frau der Fall ist. Dies liegt daran, dass ihr Bedürfnis danach sehr groß sein kann, weshalb er zur Erfüllung gezwungen wird, so wie bei der Ernährung und Kleidung. Wenn er sich weigert, zwingt ihn der Richter dazu. Wenn eine Sklavin, deren Hälfte frei ist, oder die Mukataba-Sklavin, oder die Umm al-Walad von ihm die Verheiratung verlangen, so wird er dazu gezwungen, da er ihr Vormund ist und daher zur Verheiratung gezwungen wird, wie bei freien Frauen.

Abschnitt: Wenn sein Sklave, dem die Erlaubnis zur Geschäftstätigkeit erteilt wurde, eine Sklavin kauft und er mit Schulden belastet ist, so besitzt sein Herr das Recht, sie zu verheiraten, zu verkaufen oder freizulassen. Ahmad hat dies ausdrücklich dargelegt, und Abu Bakr erwähnte es. Er sagte zudem: Dem Herrn steht es zu, sie zu begatten. Al-Shafi'i sagte hingegen: Er hat kein Recht auf irgendetwas davon, wegen der darin liegenden Schädigung der Gläubiger. Der Ursprung dieses Dissenses beruht auf den Schulden des Sklaven, der für den Handel zugelassen wurde. Nach unserer Auffassung lasten diese auf dem Herrn, sodass den Gläubigern durch das Handeln des Herrn mit der Sklavin kein Schaden entsteht, da die Schuld nicht an ihr haftet. Nach seiner Auffassung haften die Schulden am Sklaven und an dem, was in seinem Besitz ist, weshalb ihnen ein Schaden entsteht. Die Erörterung hierzu wird an der entsprechenden Stelle dargelegt.

Anmerkungen

(5) In B mit dem Zusatz: „da er nicht die volle Verfügungsgewalt über sie hat“. (6) In A: „oder er beendete“. In M: „und die Beendigung“. (7) Fehlt in B. (Redaktioneller Hinweis: Überprüfung erforderlich). (8) In B mit dem Zusatz: „ihm“. (9) Fehlt in B, M. (10) In B, M: „yubna“. (11) Im Original, A: „ta'allaqa“. (12) In B: „wa-ma“.

ZurückBand 9 · Seite 423Weiter
Zurück9·423Weiter