Abschnitt: Der Herr ist nicht berechtigt, seine Sklavin zur Heirat mit jemandem zu zwingen, der einen Fehler (Ma'ib) aufweist, der zur Rückabwicklung einer Ehe berechtigen würde; denn dies beeinträchtigt das Vergnügen (an der ehelichen Gemeinschaft), welches ein Recht von ihr ist. Aus diesem Grund besitzt sie das Recht auf Annullierung (Fash) bei Kastration (Jabb), Impotenz (Unna) oder der Weigerung des Sklaven, während der Herr dieses Recht nicht hat. Dies unterscheidet sich vom Verkauf einer fehlerhaften Sklavin, da dieser nicht zum Zwecke des Vergnügens erfolgt. Daher darf er eine Sklavin kaufen, die für ihn verboten ist, während die Sklavin ihrerseits nicht das Recht zur Annullierung wegen seines Fehlers, seiner Impotenz oder seines Eides, den Geschlechtsverkehr zu verweigern (Ila'), besitzt. Wenn er sie dennoch mit einem Fehlerhaften verheiratet, ist dies dann gültig? Hierzu gibt es zwei Auffassungen. Wenn wir sagen: "Es ist gültig", dann hat sie das Recht zur Annullierung. Wenn sie noch minderjährig ist, darf er dann die Annullierung sofort vornehmen, oder soll er ihre Volljährigkeit abwarten? Auch hierzu gibt es zwei Auffassungen. Die Lehrmeinung von al-Shafi'i verhält sich in diesem gesamten Abschnitt ebenso.
1126 - Problem: Er (Ibn Qudama) sagte: "Und wer seinen Sklaven verheiratet, während dieser abgeneigt ist, so ist dies nicht zulässig, es sei denn, er ist minderjährig."
Die Erörterung dieses Problems gliedert sich in zwei Abschnitte:
Der erste: Der Herr besitzt nicht das Recht, seinen volljährigen und zurechnungsfähigen Sklaven zur Ehe zu zwingen. Dies ist eine von zwei Auffassungen des al-Shafi'i. Malik und Abu Hanifa sagten hingegen: "Er besitzt dieses Recht", aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: "Und verheiratet die unter euch, die ledig sind, sowie die Rechtschaffenen unter euren Sklaven und Sklavinnen" (Sure an-Nur 32). Ferner, weil er über seine Person verfügt, kann er ihn zur Ehe zwingen, wie bei einer Sklavin, und weil er über seine Dienstleistung (Ijaratuhu) verfügt, ähnelt er der Sklavin. Unsere Argumentation lautet: Er ist ein Religionsmündiger (Mukallaf), der das Recht zur Scheidung besitzt, daher kann er nicht zur Ehe gezwungen werden, wie ein Freier. Zudem ist die Ehe ein reines Recht des Sklaven, und ihr Nutzen kommt ihm zugute, daher ähnelt er einem Freien. Der Befehl, ihn zu verheiraten, bezieht sich auf den Zustand seines Begehrens, bewiesen durch die Verbindung mit den Ledigen (Ayyama); diese werden schließlich auch nur bei Wunsch verheiratet. Die Anforderung des Befehls (Amr) impliziert die Pflicht, wobei die Pflicht zur Verheiratung nur bei seinem Wunsch besteht. Was die Sklavin betrifft, so verfügt er über den Nutzen ihrer Intimität und das Vergnügen an ihr, im Gegensatz zum Sklaven. Die Ehe unterscheidet sich vom Dienstmietvertrag (Ijarah), denn dieser ist ein Vertrag über die Arbeitsleistung seines Körpers, über die er (der Herr) verfügen kann.
(13) In A: "mu'aththir". (14) Fehlt in B, M. (1) Sure an-Nur 32. (2) Im Original: "fa-yaqtadi".