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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 428Abschnitt

Übersetzung · DE

Die eine ist die Folge der anderen. Die Lehrmeinung (Madhhab) besagt vielmehr, dass sie nach dem Vollzug der Ehe keinesfalls erlischt. War der Kauf jedoch vor dem Vollzug der Ehe, so erlischt die Hälfte, so als hätte er sie vor dem Vollzug geschieden. Hinsichtlich des Erlöschens des restlichen Teils gibt es zwei Auffassungen: Eine davon besagt, er erlischt nicht, da der Wegfall des Besitzes allein durch die Handlung des Verkäufers geschieht; die Auflösung geht also von seiner Seite aus, daher erlischt nicht die gesamte Morgengabe, wie beim Chul-Scheidungsverfahren. Die zweite Auffassung besagt, er erlischt, da die Auflösung erst durch den Kauf der Frau vollendet wurde; dies gleicht der Auflösung aufgrund eines Mangels bei einer der Parteien, ihrer Auflösung aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit und dem Kauf der Frau durch ihren Ehemann.

Abschnitt: Wenn sie ihn mit ihrer Morgengabe kauft, ist dies zulässig. Dies hat Ahmad ausdrücklich so dargelegt. Abu Bakr und der Qadi erwähnten dies ebenfalls. Er kann von ihr die Hälfte zurückfordern, falls wir die Auffassung vertreten, dass die Hälfte erlischt, oder die gesamte, falls wir die Auffassung vertreten, dass sie vollständig erlischt. Es ist möglich, dass der Verkauf nicht gültig ist; dies ist die Meinung der Gefährten von asch-Schafi'i, da die Feststellung des Kaufs dessen Aufhebung erfordert: Die Gültigkeit des Verkaufs erfordert die Auflösung der Ehe und das Erlöschen der Morgengabe, während das Erlöschen der Morgengabe die Nichtigkeit des Verkaufs erfordert, da sie dessen Gegenwert (Iwadh) ist und ein Verkauf ohne Gegenwert nicht gültig ist. Unser Argument hingegen ist, dass es zulässig ist, dass sie als Kaufpreis für einen anderen Sklaven dient, also kann sie auch als Kaufpreis für diesen dienen, wie bei anderen Schulden; was davon erloschen ist, kann er von ihr zurückfordern.

1127 - Rechtsfall: Er sagte: „Wenn zwei Vormünder (Wali) eine Frau verheiraten, so gilt die Ehe für denjenigen von beiden, der zuerst gehandelt hat.“

Das Ganze lässt sich so zusammenfassen: Wenn eine Frau zwei Vormünder hat und jedem von ihnen die Erlaubnis erteilt hat, sie zu verheiraten,

Anmerkungen

(21) In A, B, M: "taba'an". (22) In M: "li-imratihi". (23) Fehlt in: Original, A, B. (24) Im Original: "wa-yarji'u". (25) Fehlt in: B, M. (26) In M: "'iwad". (27) In M: "yarji'u 'alayhi". (1) In B, M: "in".

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