Dies ist zulässig, ungeachtet dessen, ob sie einem bestimmten Mann die Erlaubnis erteilt hat oder ob sie diese allgemein erteilte, indem sie sagte: „Ich habe jedem meiner Vormünder die Erlaubnis erteilt, mich mit dem zu verheiraten, den er möchte.“ Wenn die beiden Vormünder sie daraufhin an zwei verschiedene Männer verheiraten und bekannt ist, wer von beiden zuerst gehandelt hat, dann ist die Ehe für diesen gültig, unabhängig davon, ob der Zweite den Vollzug der Ehe mit ihr vollzogen hat oder nicht. Dies ist die Auffassung von al-Hasan, az-Zuhri, Qatada, Ibn Sirin, al-Awza'i, ath-Thawri, asch-Schafi'i, Abu 'Ubaid und den Anhängern der Vernunftlehre (Ahl ar-Ra'y). Dieselbe Ansicht vertraten auch 'Ata' und Malik, solange der Zweite nicht den Vollzug der Ehe vollzogen hat; sollte jedoch der Zweite den Vollzug vollzogen haben, so gilt dieser als vorrangig. Dies stützt sich auf die Aussage von 'Umar: „Wenn zwei Vormünder eine Frau verheiraten, so hat der Erste das größere Recht, solange der Zweite nicht den Vollzug vollzogen hat.“ Ferner gilt dies, weil mit dem Vertrag des Zweiten die Besitzergreifung (Qabd) einherging, womit er einen stärkeren Anspruch hätte. Unser Argument jedoch stützt sich auf die Überlieferung von Samura und 'Uqba vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), der sagte: „Welcher Frau auch immer zwei Vormünder die Ehe schließen, so gehört sie dem Ersten.“ Den Hadith von Samura führten Abu Dawud und at-Tirmidhi an, und an-Nasa'i überlieferte ihn von ihm und von 'Uqba. Ähnliches wurde von 'Ali und Schuraih berichtet. Zudem gilt: Der Zweite hat eine Frau geheiratet, die bereits unter der Ehegewalt eines anderen Mannes stand, womit dieser Vertrag nichtig ist, so als hätte er gewusst, dass sie einen Ehemann hat. Da es sich um eine ungültige Ehe handelt, ist sie auch dann nichtig, wenn er den Vollzug vollzogen hat, wie bei der Ehe einer Frau in der Wartezeit (Idda) oder einer Abtrünnigen (Murtadda), und so als hätte er darum gewusst. Der Hadith von 'Umar (Gott habe Wohlgefallen an ihm) wurde von den Gelehrten der Hadith-Wissenschaft nicht als authentisch eingestuft, zudem widerspricht ihm die Aussage von 'Ali (Gott habe Wohlgefallen an ihm), und er steht im Gegensatz zum Hadith des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm). Was sie bezüglich der Besitzergreifung erwähnten,
(2) Fehlt im Original. (3) Der Hadith von Samura wurde von Abu Dawud in: Kapitel „Wenn zwei Vormünder verheiraten“, aus dem Buch der Eheschließung, Sunan Abi Dawud 1/482; von at-Tirmidhi in: Kapitel „Was über zwei Vormünder, die verheiraten, überliefert wurde“, aus den Kapiteln der Eheschließung, 'Aridat al-Ahwadhi 5/30; von an-Nasa'i in: Kapitel „Der Mann, der eine Ware verkauft und ein Anspruchsberechtigter diese einfordert“, aus dem Buch der Kaufgeschäfte, al-Mujtaba 7/276 angeführt. Ebenso wurde er von ad-Darimi in: Kapitel „Die Frau, deren zwei Vormünder die Ehe schließen“, aus dem Buch der Eheschließung, Sunan ad-Darimi 2/139, und von Imam Ahmad in: al-Musnad 5/8, 11, 12, 18 angeführt. Der Hadith von 'Uqba befindet sich möglicherweise in as-Sunan al-Kubra von an-Nasa'i. Er wurde auch von al-Baihaqi in: Kapitel „Stellvertretung bei der Eheschließung“ und Kapitel „Die Eheschließung durch zwei Vormünder“, aus dem Buch der Eheschließung, as-Sunan al-Kubra 7/139, 140; und von Ibn Abi Schaiba in: Kapitel „Über zwei Vormünder, die verheiraten“, aus dem Buch der Eheschließung, al-Musannaf 4/139, angeführt. (4) Was von 'Ali überliefert wurde, findet sich bei al-Baihaqi in: Kapitel „Die Eheschließung durch zwei Vormünder“, aus dem Buch der Eheschließung, as-Sunan al-Kubra 7/141; und bei Ibn Abi Schaiba in: Kapitel „Über zwei Vormünder, die verheiraten“, aus dem Buch der Eheschließung, al-Musannaf 4/139. Was von Schuraih überliefert wurde, findet sich bei Ibn Abi Schaiba in: Kapitel „Über zwei Vormünder, die verheiraten“, aus dem Buch der Eheschließung, al-Musannaf 4/140. (5) In A, M: "wa-l-murtadda". (6) In B: "qawl".