Dies ist bedeutungslos, denn die Ehe ist auch ohne Besitzergreifung (Qabd) gültig; zudem gibt es hierfür kein ursprüngliches Prinzip (Asl), auf das man einen Analogieschluss (Qiyas) anwenden könnte. Des Weiteren ist sie wie alle anderen nichtigen (Fasid) Eheschließungen nichtig.
Abschnitt: Wenn die Vormünder (Awliya') in ihrem Rang gleichgestellt sind, wie etwa Brüder und deren Söhne oder Onkel väterlicherseits und deren Söhne, dann ist es vorzuziehen, die Älteren und Tugendhaftesten unter ihnen vorzuziehen, weil der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), als Muhayyisa, Huwayyisa und 'Abd ar-Rahman ibn Sahl zu ihm kamen und 'Abd ar-Rahman ibn Sahl – der der Jüngste von ihnen war – das Wort ergriff, sagte: „Lass den Älteren sprechen, lass den Älteren sprechen“, d. h. lass den Älteren vortreten, [lass den Älteren vortreten], woraufhin Huwayyisa das Wort ergriff. Wenn sie untereinander streiten und sich nicht auf den Älteren einigen können, wird das Los unter ihnen entschieden, da ihr Anspruch aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse gleichwertig ist. Der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) pflegte zudem, wenn er eine Reise antreten wollte, das Los unter seinen Frauen zu ziehen, da deren Rechte gleichrangig waren. So verhält es sich auch hier. Wenn einer von ihnen jedoch zuvorkommt und sie mit Zustimmung der Frau an einen ebenbürtigen Mann (Kufu') verheiratet, so ist dies gültig, selbst wenn er der Jüngste oder der Rangniedrigste ist, für den das Los nicht gezogen wurde; denn es handelt sich um eine Eheschließung, die von einem Vormund mit vollständiger Vormundschaftsbefugnis und mit Zustimmung der unterstellten Frau vollzogen wurde. Daher ist sie gültig, genauso als wäre er der einzige Vormund gewesen, und das Losverfahren dient lediglich dazu, den Streit beizulegen.
(7) Im Original: „wie andere“. (8) Ausgefallen in: Original, b. (9) Herausgegeben von Muslim, in: Kapitel über die Qasāma, aus dem Buch der Qasāma, Sahīh Muslim 3/1291, 1292. Und Abū Dāwūd, in: Kapitel über das Töten durch Qasāma, und Kapitel über das Unterlassen der Vergeltung (Qisās) bei der Qasāma, aus dem Buch der Blutgelder (Diyāt). Sunan Abū Dāwūd 2/485, 486. Und al-Nasā’ī, in: Kapitel über das Vorziehen der Blutverwandten bei der Qasāma, und Kapitel über die Erwähnung der Meinungsverschiedenheit der Überlieferer bezüglich des Berichts von Sahl darin, aus dem Buch der Qasāma. al-Mujtabā 8/6-12. Und Ibn Mājah, in: Kapitel über die Qasāma, aus dem Buch der Blutgelder (Diyāt). Sunan Ibn Mājah 2/892, 893. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/4. (10) In m: „die Reise“. (11) Herausgegeben von al-Bukhārī, in: Kapitel über die Schenkung einer Frau an jemanden, der nicht ihr Ehemann ist..., aus dem Buch der Schenkungen (Hiba), und in: Kapitel über die gegenseitige Bestätigung der Frauen untereinander, aus dem Buch der Zeugenaussagen (Shahādāt), und in: Kapitel über das Mitnehmen des Mannes seiner Frau auf einen Feldzug (Ghazw) ohne einige seiner anderen Frauen, aus dem Buch des Dschihād, und in: Kapitel über den Bericht über die Verleumdung (Ifk), aus dem Buch der Feldzüge (Maghāzī), und in: Kapitel über das Losen unter den Frauen, wenn er eine Reise beabsichtigt, aus dem Buch der Ehe (Nikāh). Sahīh al-Bukhārī 3/208, 227, 4/60, 5/148, 149, 7/43. Und Muslim, in: Kapitel über den Vorzug von ‘Ā’isha, möge Allāh mit ihr zufrieden sein, aus dem Buch der Vorzüge der Gefährten (Fadā’il al-Sahāba), und in: Kapitel über den Bericht über die Verleumdung (Ifk) und die Annahme der Reue des Verleumders, aus dem Buch der Reue (Tawba). Sahīh Muslim 4/1894, 2130. Und Ibn Mājah, in: Kapitel über die Aufteilung unter den Frauen, aus dem Buch der Ehe (Nikāh), und in: Kapitel über das Urteilen durch das Los, aus dem Buch der Rechtsentscheidungen (Ahkām). Sunan Ibn Mājah 1/633, 2/786. Und al-Dārimī, in: Kapitel über den Mann, der mehrere Ehefrauen hat, aus dem Buch der Ehe (Nikāh), und in: Kapitel über das Ausziehen des Propheten – Allāhs Segen und Friede seien auf ihm – mit einigen seiner Frauen auf einen Feldzug (Ghazw), aus dem Buch des Dschihād. Sunan al-Dārimī 2/144, 211. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 6/114, 117, 197, 269.