1128 - Problem: Er sagte: (Wenn der Zweite sie ehelicht und vollzieht, ohne zu wissen, dass sie bereits verheiratet ist, so wird die Trennung zwischen beiden vollzogen. Sie hat Anspruch auf den Brautgaben-Gleichwert (Mahr al-Mithl) gegen ihn, und ihr Ehemann darf sie erst berühren, nachdem sie drei Menstruationsperioden nach dem letzten Zeitpunkt des Beischlafs durch den Zweiten vollendet hat.)
Wenn die Situation jedoch vor dem Beischlaf des Zweiten mit ihr bekannt wird, so wird sie an den Ersten zurückgegeben, und für [den Zweiten] entsteht keine Verpflichtung, da sein Vertrag ein nichtiger (Fasid) Vertrag ist, der keinerlei Ansprüche begründet. Wenn der Zweite jedoch den Beischlaf mit ihr vollzieht, ohne zu wissen [dass sie bereits verheiratet ist], so ist dies ein Beischlaf aufgrund eines Irrtums (Shubha), der ihr einen Anspruch auf den Brautgaben-Gleichwert verschafft. Sie wird an den Ersten zurückgegeben und für ihn ist der Beischlaf erst zulässig, wenn ihre Wartezeit (Idda) mit drei Menstruationsperioden abgelaufen ist, sofern sie zu den Frauen gehört, die Menstruationszyklen haben und nicht schwanger ist. Dies wurde von Ahmad explizit so dargelegt. Dies ist auch die Auffassung von Qatada, asch-Schafi'i und Ibn al-Mundhir. Ahmad, möge Gott ihm gnädig sein, sagte: „Sie erhält eine Brautgabe durch den Vollzug (Masis), und eine weitere Brautgabe von diesem (dem Zweiten).“ Die Brautgabe, die von demjenigen genommen wird, der den Beischlaf vollzog, wird nicht an denjenigen zurückgegeben, an den sie ursprünglich übergeben wurde; dies liegt daran, dass die Brautgabe im Gegenzug für die eheliche Nutzung (Istimta') steht, weshalb sie ihr gehört und nicht ihrem Ehemann, so als wäre der Beischlaf aufgrund eines Irrtums oder unter Zwang geschehen. Diese zweite Eheschließung bedarf keiner Auflösung (Faskh), da sie ohnehin nichtig ist. Der Anspruch auf die Brautgabe entsteht nur durch den Beischlaf, nicht allein durch die bloße Heirat (Dukhul) oder einen Beischlaf, der nicht bis zum Geschlechtsverkehr führt; denn es handelt sich um eine nichtige Eheschließung, die keine rechtliche Wirkung entfaltet. Der Brautgaben-Gleichwert ist verpflichtend, da er durch den Vollzug entsteht, nicht durch die Benennung (Tasmiya). Abu Bakr erwähnte, dass die vereinbarte Summe verpflichtend sei. Der Qadi sagte: „Dies entspricht der Analogie der Rechtsschule.“ Die erste Auffassung [ist jedoch die korrekte]; aufgrund dessen, was wir dargelegt haben. Und Gott weiß es am besten.
(1) In b, m: „einige“. (2) In a Zusatz: „von“. (3) Im Original: „für den zweiten“. (4) In m: „Zweifel“ (Shubha). (5) Ausgefallen in: Original. (6) In a, b, m: „die Morgengabe“ (Mahr). (7) Im Original: „der Beischlaf“ (Masīs). (8) In b, m: „korrekter“.
١١٢٨ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ دَخَلَ بِهَا الثَّانِى وَهُوَ لَا يَعْلَمُ أَنَّهَا ذَاتُ زوْجٍ، فُرِّقَ بَيْنَهُمَا، وَكَانَ لَهَا عَلَيْه مَهْرُ مِثلِهَا، ولَمْ يُصِبْها زَوْجُهَا حَتَّى تَحِيضَ ثَلَاثَ حِيَضٍ بَعْد (١) آخِرِ وَقْتٍ وَطِئَها (٢) الثَّانِى)
أمَّا إذا عُلِمَ الحالُ قبلَ وَطْءِ الثانى لها، فإنَّها تُدْفَعُ إلى الأوَّلِ، ولا شىءَ [على الثانى] (٣)؛ لأنَّ عَقْدَه عقدٌ فاسدٌ لا يُوجِبُ شيئًا. وإن وَطِئَها الثانى، وهو لا يَعْلَمُ، فهو وَطْءٌ بشُبْهةٍ (٤) يَجِبُ لها به (٥) مَهْرُ المِثْلِ (٦)، وتُرَدُّ إلى الأوَّلِ، ولا يَحِلُّ له وَطْؤها حتى تَنْقَضِىَ عِدّتُها بثلاثِ حِيَضٍ، إن كانت من ذَواتِ الأقراءِ ولم تَحْمِلْ. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ قَتادةَ، والشافعىِّ، وابنِ الْمُنْذرِ. وقال أحمدُ، رَحِمَه اللَّه: لها صَدَاقٌ بالمَسِيس (٧)، وصداقٌ من هذا. ولا يُرَدُّ الصَّدَاقُ الذى يُؤخَذُ من الدَّاخلِ بها على الذى دُفِعَتْ إليه؛ وذلك لأنَّ الصَّداقَ فى مُقابلةِ الاسْتِمتاعِ بها، فكان لها دون زَوْجِها، كما لو وُطِئَتْ بشُبْهةٍ أو مُكْرَهةً. ولا يحْتاج هذا النِّكاحُ الثانى إلى فَسْخٍ؛ لأنَّه باطلٌ. ولا يَجِبُ لها المَهْرُ إلَّا بالوطءِ، دون مُجَرَّدِ الدُّخُولِ والوَطْءِ دُونَ الفَرْجِ؛ لأنَّه نكاحٌ باطلٌ لا حُكْمَ له. ويَجِبُ مَهْرُ المِثل؛ لأنَّه يجبُ بالإصابةِ لا بالتَّسْمِيةِ. وذكَر أبو بكرٍ أَنَّ الواجِبَ المُسَمَّى. قال القاضى: هو قِياسُ المَذْهبِ. والأوَّلُ [هو الصَّحيحُ] (٨)؛ لما قُلْناه. واللَّه أعلمُ.
(١) فى ب، م: "بعض".(٢) فى أزيادة: "من".(٣) فى الأصل: "للثانى".(٤) فى م: "شبهة".(٥) سقط من: الأصل.(٦) فى أ، ب، م: "المهر".(٧) فى الأصل: "المسيس".(٨) فى ب، م: "أصح".