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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 433Abschnitt

Übersetzung · DE

…ihre Ehefrau unter den Frauen ist, oder für die Frau, dass ihr Ehemann unter den Männern ist, außer sie beabsichtigen mit ihrer Aussage, dass sie, wenn sie einen der beiden wählt, von dem anderen getrennt wird und dann der Gewählte die Eheschließung mit ihr vollzieht. Dies ist gut, denn die Trennung von einem von ihnen macht die Trennung von beiden und die Auflösung einer der beiden Eheschließungen überflüssig. Wenn sie sich weigert zu wählen, wird sie nicht dazu gezwungen. Ebenso verhält es sich, wenn das Los zwischen beiden gezogen wird und es einem von ihnen zufällt: Sie wird nicht zu seiner Eheschließung gezwungen, da nicht bekannt ist, dass er ihr Ehemann ist. Somit bleibt die Auflösung beider Eheschließungen zwingend, und sie kann, falls noch kein Beischlaf stattgefunden hat, sofort jemanden von ihnen oder jemand anderen heiraten. Wenn einer von ihnen den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, darf sie nicht heiraten, bis ihre Wartezeit (Idda) aufgrund seines Beischlafs abgelaufen ist.

Abschnitt: Wenn jeder der beiden behauptet, er sei derjenige, der den Vertrag früher abgeschlossen hat, und keiner von ihnen einen Beweis dafür hat, so wird ihre Aussage nicht akzeptiert. Wenn die Frau zugunsten eines von ihnen einräumt, wird ihr Eingeständnis nicht akzeptiert. Dies wurde von Ahmad explizit dargelegt. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Es wird akzeptiert, so wie wenn sie von Anfang an einräumt. Wir sagen dagegen: Der Streitgegner in dieser Sache ist der andere Ehemann, daher wird ihr Eingeständnis zur Aufhebung seines Rechts nicht akzeptiert, so als ob sie eine Scheidung zu seinen Lasten einräumte. Wenn die beiden Ehemänner gegen die Frau behaupten, dass sie weiß, wer von ihnen der Frühere war, und sie dies bestreitet, so wird sie nicht zur Vereidigung aufgefordert. [Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Sie wird zur Vereidigung aufgefordert], basierend auf ihrer Ansicht, dass ihr Eingeständnis akzeptiert wird. Wenn jedoch zwischen ihr und einem von ihnen getrennt wurde, sei es durch ihre Wahl für den anderen oder durch das Los, das auf ihn fiel, und sie ihm gegenüber einräumte, dass sein Vertrag früher war, dann sollte ihr Eingeständnis akzeptiert werden, weil sie sich beide einig sind, ohne dass ein anderer Streitgegner involviert ist; dies ähnelt dem Fall, in dem es keinen anderen Vertragsinhaber gibt.

Abschnitt: Wenn bekannt ist, dass die beiden Verträge gleichzeitig stattfanden und keiner dem anderen vorausging, so sind sie beide nichtig; es besteht keine Notwendigkeit, sie aufzulösen, da sie von Grund auf nichtig sind. Es steht ihr kein Brautgabe (Mahr) von einem der beiden zu, sie erbt nicht von ihnen und keiner von ihnen erbt von ihr.

Anmerkungen

(9) Im Original, a: „besser“. (10) Ausgefallen in: b. (11) Im Original, b, m: „der letzte“. (12) Ausgefallen im Original. Übertragung der Ansicht.

Arabisch (Quelle)

امْرَأتُه فى النِّساءِ، أو على المرأةِ زَوْجُها، إلَّا أن يُرِيدُوا بقَوْلِهم أنَّها إذا اخْتارَتْ أحَدَهُما، فُرِّقَ بينها وبين الآخَرِ، ثم عَقَدَ المُخْتارُ نِكاحَها. فهذا حَسَنٌ (٩)، فإنَّه يُسْتَعْنَى بالتَّفْرِيقِ بينها وبين أحَدِهما، عن التَّفْرِيقِ بَيْنَها وبينهما جميعًا، وبِفَسْخِ أحدِ النِّكاحَيْنِ عن فَسْخِهِما. فإن أَبَتْ أن تختارَ، لم تُجْبَرْ. وكذلك يَنْبَغِى أنَّه إذا أُقْرِعَ بينهما، فوَقَعَتِ القُرْعةُ لأحَدِهما، لم تُجْبَرْ على نِكاحِه؛ لأنَّه لا يُعْلَمُ أنَّه زَوْجُها، فيتَعَيَّنُ إذًا فَسْخُ النِّكاحَيْنِ، ولها أن تتَزوَّجَ مَنْ شاءَتْ منهما أو مِن غيرِهما فى الحالِ، إن كان قَبْلَ الدُّخولِ، وإن كان أحَدُهما دَخَلَ بها، لم تَنْكِحْ حتى تَنْقَضِىَ عِدَّتُها من وَطْئِه.

فصل: فإن ادَّعَى كلُّ واحدٍ (١٠) منهما أنَّنِى السَّابقُ بالعَقْدِ، ولا بَيِّنَةَ لهما، لم يُقْبَلْ قَوْلُهما. وإن أقَرَّتِ المرأةُ لأحَدِهما، لم يُقْبَلْ إقْرارُها. نَصَّ عليه أحمدُ. وقال أصحابُ الشَّافعىِّ: يُقْبَلُ، كما لو أقَرَّتِ ابْتِداءً. ولَنا، أَنَّ الخَصْمَ فى ذلك هو الزَّوْجُ الآخرُ (١١)، فلم يُقْبَلْ إقْرارُها فى إبْطالِ حَقِّه، كما لو أقَرّت عليه بِطَلاقٍ. وإن ادَّعَى الزَّوْجانِ على المرأةِ أنَّها تَعْلَمُ السابقَ منهما، فأنْكَرَتْ، لم تُسْتَحْلَفْ؛ [لذلك. وقال أصحابُ الشافعىِّ: تُسْتَحْلَفُ] (١٢)، بِناءً منهم على أَنَّ إقْرَارَها مَقْبُولٌ. فإن فُرِّقَ بينها وبين أحَدِهما، لِاخْتِيارِها لصاحِبِه، أو لوُقُوعِ القُرْعةِ له، وأقَرَّتْ له أَنَّ عَقْدَه سابقٌ، فيَنْبَغِى أن يُقْبَلَ إقْرارُها؛ لأنَّهما اتّفَقَا على ذلك من غيرِ خَصْمٍ مُنازِعٍ، فأشْبَهَ ما لو لم يَكُنْ صاحبَ عَقْدٍ آخَرَ.

فصل: وإن عُلِمَ أَنَّ العَقْدَيْنِ وَقَعَا معًا، لم يَسْبِقْ أحَدُهما الآخرَ، فهما باطِلانِ، لا حاجةَ إلى فَسْخِهِما؛ لأنَّهما باطِلانِ من أصْلِهِما، ولا مَهْرَ لها على واحدٍ منهما، ولا

Anmerkungen

(٩) فى الأصل، أ: "أحسن".(١٠) سقط من: ب.(١١) فى الأصل، ب، م: "الأخير".(١٢) سقط من الأصل. نقل نظر.

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