eines Irrtums (shubha). Es ist möglich, diese Überlieferung so auszulegen, dass ihr die Mitgift nicht sofort zusteht, sondern dass sie auf dem Schuldkonto des Sklaven lastet und nach seiner Freilassung von ihm eingefordert werden kann. Dies ist die neue Ansicht (al-qawl al-jadid) von al-Shafi'i; denn dies ist ein Recht, das aufgrund der Zustimmung dessen, dem das Recht zusteht, verpflichtend wurde, daher ist sein Ort das Schuldkonto (dhimma), wie eine Schuld (dayn). Die korrekte Ansicht jedoch ist, dass die Mitgift verpflichtend ist, aufgrund seiner (des Propheten), Friede sei mit ihm, Aussage: "Welche Frau auch immer sich selbst ohne die Erlaubnis ihres Vormunds verheiratet, ihre Ehe ist ungültig. Wenn er aber den Beischlaf mit ihr vollzieht, so steht ihr die Mitgift zu, für das, was er sich von ihrer Intimität erlaubt hat." Er hat sich ihre Intimität erlaubt, also liegt die Mitgift bei ihm. Zudem hat er die Vorteile des Geschlechtsverkehrs unter dem Namen der Ehe in Anspruch genommen, daher ist die Mitgift verpflichtend, wie bei allen anderen verderbten Eheschließungen.
Der zweite Abschnitt: Dass sich die Mitgift auf den Sklaven selbst bezieht (auf seinen Körper), weshalb er ihretwegen verkauft wird, es sei denn, der Herr löst ihn aus. Wir haben bereits eine weitere Möglichkeit erwähnt, dass sie sich auf das Schuldkonto des Sklaven bezieht. Die erste Ansicht ist offensichtlicher, da der Geschlechtsverkehr hier wie eine Straftat behandelt wurde, die ohne Erlaubnis des Herrn eine Entschädigungspflicht nach sich zieht. Deshalb wurde die Mitgift hier verpflichtend, wie bei allen anderen verderbten Eheschließungen. Wäre er nicht wie eine solche behandelt worden, wäre nichts verpflichtend, da dies mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten geschah. Und Gott weiß es am besten.
Der dritte Abschnitt: Dass das, was an Mitgift verpflichtend ist, ihre zwei Fünftel sind. Dies ist die Ansicht von Uthman ibn Affan, möge Gott mit ihm zufrieden sein. Abu Musa handelte danach. Von Ahmad wird überliefert, dass sie, wenn sie wusste, dass er ein Sklave ist, zwei Fünftel der Mitgift erhält, und wenn sie es nicht wusste, erhält sie die Mitgift vom Körper des Sklaven. Von ihm gibt es auch die Ansicht, dass das Verpflichtende die Mitgift der Gleichgleichen (mahr al-mithl) ist. Dies ist die Ansicht der meisten Rechtsgelehrten; denn dies ist ein Geschlechtsverkehr, der die Mitgift zur Folge hat, weshalb er die volle Mitgift der Gleichgleichen zur Folge hat, wie der Geschlechtsverkehr bei einer Ehe ohne Vormund und bei allen anderen verderbten Eheschließungen.
(4) In m: „profitieren“. (5) In m: „verpflichtete ihn“. (6) Seine Takhrij (Quellennachweis) wurde auf Seite 345 vorangestellt. (7) Ausgefallen in: m. (8) Im Original: „korrekter und deutlicher“. (9) In m: „außer dass“. (10) Im Original, a, m: „und wenn“.