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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 440Kapitel

Übersetzung · DE

Wenn er den Wert gibt, hat er das gegeben, was dem Körper entspricht, also ist er zu keiner darüber hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Wenn der verpflichtende Betrag jedoch geringer ist als der Wert des Sklaven, so ist er nicht zu mehr als diesem verpflichtet, da es sich um das Schmerzensgeld für eine Straftat handelt; daher ist er nicht zu mehr verpflichtet, und die Wahl zwischen der Auslieferung des Sklaven und seiner Freikaufung liegt beim Herrn. Dies haben wir an anderer Stelle deutlicher erläutert als hier.

Abschnitt: Wenn ein Herr seinem Sklaven erlaubt, eine bestimmte Frau, eine Frau aus einem bestimmten Ort oder aus einer bestimmten Gruppe zu heiraten, der Sklave jedoch eine andere Frau heiratet, so ist die Ehe ungültig, und das Urteil über sie ist das, was wir bereits erwähnt haben. Wenn er ihm die Erlaubnis zur gültigen Heirat erteilt hat, er jedoch eine ungültige Heirat vollzieht, so gilt dasselbe, da ihm dazu keine Erlaubnis erteilt wurde. Wenn er ihm die Erlaubnis zur Heirat erteilt und dies allgemein formuliert hat, er jedoch eine ungültige Heirat vollzieht, besteht die Möglichkeit, dass dies ebenso zu beurteilen ist, da die Erlaubnis zur Heirat keine ungültige Heirat einschließt; es besteht aber auch die Möglichkeit, dass sie diese einschließt, da der Begriff in seiner allgemeinen Form dies mit abdeckt. Wenn er ihm die Erlaubnis zu einer ungültigen Heirat erteilt und es zum Geschlechtsverkehr kommt, so trägt sein Herr die gesamte Mitgift, da dies mit seiner Erlaubnis geschah. Und Gott weiß es am besten.

1132 - Problem: Er sagte: "Wenn jemand eine Sklavin in dem Glauben heiratet, sie sei frei, und er hat mit ihr Geschlechtsverkehr und sie bekommt ein Kind von ihm, so ist das Kind frei, und er muss sie freikaufen. Die festgelegte Mitgift muss er entrichten und kann sich diesbezüglich an denjenigen wenden, der ihn getäuscht hat. Die beiden werden getrennt, wenn er nicht zu denjenigen gehört, denen es erlaubt ist, Sklavinnen zu heiraten. Wenn er jedoch zu denen gehört, denen dies erlaubt ist, und er sich mit der Situation zufrieden gibt, dann ist das, was sie nach der Zustimmung gebärt, ein Sklave."

In dieser Angelegenheit gibt es sechs Abschnitte:

Der erste: Dass die Ehe durch Täuschung nicht ungültig wird. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Sie wird ungültig, da es sich um einen Vertrag über eine freie Frau handelt, diese aber nicht vorhanden ist; dies ähnelt dem Fall, wenn jemand sagt: "Ich verkaufe dir dieses Pferd", und es stellt sich heraus, dass es ein Esel ist. Unsere Argumentation lautet: Das, worüber der Vertrag bei der Ehe geschlossen wird, ist die Person und nicht die Eigenschaften, daher hat deren Fehlen keinen Einfluss auf die Gültigkeit, genau wie wenn jemand sagt: "Ich habe dir diese weiße Frau zur Ehe gegeben", und sie sich als schwarz herausstellt, oder "diese schöne Frau", und sie sich als hässlich herausstellt. Genauso sagt er in dem von ihm erwähnten Beispiel: Der Vertrag ist gültig, denn...

Anmerkungen

(1) Im Original: „dann kehrt er zurück“. (2) In m Zusatz: „welches sie erwähnten“.

Arabisch (Quelle)

القِيمةَ فقد أعْطَى ما يُقابِلُ الرَّقَبةَ، فلم تَلْزَمْه زِيادةٌ عليه. وإن كان الواجِبُ أقَلَّ من قِيمةِ العَبْدِ، لم يَلْزَمْه أكثرُ من ذلك؛ لأنَّه أَرْشُ الجِنايةِ، فلا يَجِبُ عليه أكثرُ منها، والْخِيَرَةُ فى تَسْلِيمِ العَبْدِ وفِدَائِه إلى السَّيِّدِ. وهذا قد ذكَرْناه فى غيرِ هذا المَوْضِعِ بأبْيَنَ مِن هذا.

فصل: إذا أَذِنَ السَّيِّدُ لعَبْدِه فى تَزْوِيجِه بمُعَيَّنةٍ، أو من بَلَدٍ مُعَيَّنٍ، أو من جِنْسٍ مُعَيَّنٍ، فنَكَحَ غيرَ ذلك، فنِكاحُه فاسِدٌ، والحكمُ فيه كما ذكرْنا. وإن أذِنَ له فى تزويجٍ صَحِيحٍ، فنَكَحَ نِكاحًا فاسدًا، فكذلك؛ لأنَّه غيرُ مأذُونٍ له فيه. وإن أذِنَ له فى النِّكاحِ، وأطْلَقَ، فنَكَحَ نِكاحًا فاسِدًا، احْتَمَلَ أن يكونَ كذلك؛ لأنَّ الإِذْنَ فى النِّكاحِ لا يَتَناولُ الفاسِدَ، واحْتَمَلَ أن يَتَناوَلَه إذْنُه؛ لأنَّ اللَّفْظَ بإطْلاقِه يتَناوَلُه. وإن أذِن لَه فى نِكاحٍ فاسدٍ، وحَصَلَتِ الإِصابةُ فيه، فعلى سَيِّدِه جميعُ المَهْرِ؛ لأنَّه بإذْنِه. واللَّه أعلم.

١١٣٢ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا تَزَوَّجَ الْأَمَةَ عَلَى أَنَّهَا حُرَّةٌ، فَأَصَابَهَا، ووَلَدَتْ مِنْهُ، فَالْوَلَدُ حُرٌّ، وَعَلَيْهِ أَنْ يَفْدِيَهُم، والْمَهْرُ الْمُسَمَّى، ويَرْجِعُ (١) بِهِ عَلَى مَنْ غَرَّهُ، ويُفَرَّقُ بَيْنَهُمَا إِنْ لَمْ يَكُنْ مِمَّنْ يَجُوزُ لَهُ أَنْ يَنْكِحَ الْإِمَاءَ، وَإِنْ كَانَ مِمَّنْ يَجُوزُ لَهُ أنْ يَنْكِحَ، فرَضِىَ بِالمُقَامِ، فَمَا وَلَدت بَعْد الرِّضَى فَهُوَ رَقِيقٌ)

فى هذه المسألة ستةُ فُصُولٍ:

أحدها: أَنَّ النِّكاحَ لا يَفْسُدُ بالغُرُورِ. وهو قولُ أبى حنيفةَ. وقال الشافعىُّ فى أحَدِ قَوْلَيْه: يَفْسُدُ؛ لأنَّه عَقْدٌ على حُرّةٍ، ولم يُوجَدْ، فأشْبَهَ ما لو قال: بِعْتُكَ هذا الفَرَسَ. فإذا هو حِمارٌ. ولَنا، أَنَّ المَعْقُودَ عليه فى النِّكاحِ الشَّخْصُ دُونَ الصِّفاتِ، فلا يُؤثِّرُ عَدَمُها فى صِحّتِه، كما لو قالَ: زَوَّجْتُكَ هذه البيضاءَ. فإذا هى سَوْداءُ. أو هذه الحَسْناءَ. فإذا هى شَوْهاءُ. وكذا يقولُ فى الأصْلِ الذى ذَكَرَه: إنَّ العَقْدَ (٢) صَحِيحٌ؛ لأنَّ

Anmerkungen

(١) فى الأصل: "فيرجع".(٢) فى م زيادة: "الذى ذكروه".

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