Das worüber der Vertrag geschlossen wird, ist die angezeigte Person selbst. Selbst wenn wir dies einräumen, liegt der Unterschied zwischen beiden in zweierlei Hinsicht: Erstens ist dort die Substanz verloren gegangen, denn das Wesen eines Pferdes ist nicht das Wesen eines Esels, während sie sich hier in den Eigenschaften unterschieden. Zweitens wird der Verkauf durch den Verlust von Eigenschaften beeinflusst, wie die Tatsache beweist, dass er bei Verlust jeder Eigenschaft, die einen Nutzen darstellt, rückgängig gemacht werden kann; bei der Ehe hingegen verhält es sich anders.
Der zweite Abschnitt: Dass seine Kinder aus ihr frei sind, ist unbestritten, soweit es uns bekannt ist, denn er war von ihrer Freiheit überzeugt. Daher waren seine Kinder frei, aufgrund seiner Überzeugung, die ihre Freiheit begründete, so als ob er eine Sklavin kaufte, von der er annahm, sie sei Eigentum ihres Verkäufers, sie sich dann aber, nachdem er sie geschwängert hatte, als geraubtes Eigentum herausstellte.
Der dritte Abschnitt: Der Ehemann muss seine Kinder freikaufen. So urteilten Umar, Ali und Ibn Abbas (möge Gott mit ihnen zufrieden sein). Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach er sie nicht freikaufen müsse, da das Kind als von freier Herkunft gezeugt gilt und er daher nicht für das Eigentum des Herrn der Sklavin bürgen muss, da er sie nicht besaß. Eine weitere Überlieferung besagt, dass man zu ihm sagt: "Kaufe deine Kinder frei, andernfalls folgen sie der Mutter." Der äußere Anschein hiervon ist, dass ihm die Wahl zwischen dem Freikauf und dem Belassen in der Sklaverei gelassen wurde, da sie gemäß der ursprünglichen Rechtslage Sklaven sind, weshalb er nicht zum Freikauf verpflichtet ist, so als hätte er mit ihr verkehrt, während er über ihre Sklaveneigenschaft Bescheid wusste. Al-Khallal sagte: Es besteht Konsens (in der Überlieferung) von Abu Abd Allah, dass er seine Kinder freikaufen muss. Ishaq sagte von ihm an einer Stelle: Das Kind gehört ihm und er muss sie nicht freikaufen. Ich halte dies für eine frühere Aussage von Abu Abd Allah. Das Richtige ist, dass er sie freikaufen muss, aufgrund des Urteils der Gefährten (möge Gott mit ihnen zufrieden sein) hierüber und weil sie den Zuwachs der Sklavin darstellen, sodass sie rechtlich dem Eigentümer der Mutter gehören sollten. Da er deren Sklaveneigenschaft durch den Glauben an ihre Freiheit hat entgehen lassen, wurde er schadensersatzpflichtig, so als ob er ihre Sklaveneigenschaft durch sein Handeln entgehen ließ.
(3) Im Original, a, b: „sein Kind“. (4) In m: „er glaubt daran“. (5) Ausgefallen in: m. (6) In m: „erlöse“. (7) In m: „ihre Mutter“. (8) D.h. die Übertragung. (9) In b: „dass es eine Ansicht ist“.
المَعْقُودَ عليه العَيْن المُشارُ إليها. وإن سَلَّمْناه، فالفَرْقُ بينهما من وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، أنَّ ثَمَّ فاتَتِ الذاتُ، فإنَّ ذاتَ الفَرَس غيرُ ذاتِ الحِمارِ، وههُنا اخْتَلَفا فى الصِّفَاتِ. والثانى، أَنَّ البَيْعَ يُؤثِّر فيه فَوَاتُ الصِّفاتِ، بدَلِيلِ أنَّه يُرَدُّ بفَوَاتِ أىِّ شىءٍ كان فيه نَفْعٌ منها، والنكاحُ بخِلَافِه.
الفصل الثانى: أن أوْلادَه منها أحْرارٌ. بغيرِ خِلَافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّه اعْتَقَدَ حُرِّيَّتَها. فكان أوْلادُه (٣) أحْرارًا؛ لاعْتقادِه ما يَقْتَضِى حُرِّيَّتَهُم، كما لو اشْتَرَى أمَةً يَظُنُّها (٤) مِلْكًا لبائِعِها، فبانتْ مَغْصُوبةً بعدَ أن أوْلَدَها.
الفصل الثالث: أنَّ على الزَّوْجِ فِداءَ أوْلادِه. كذلك قَضَى عمرُ، وعلىٌّ، وابنُ عباسٍ، رضى اللَّه عنهم. وهو قولُ مالكٍ، والثَّوْرِىِّ، والشافعىِّ، وأبى ثَوْرٍ (٥)، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وعن أحمدَ، روايةٌ أخرى، ليس عليه فِداؤُهُم؛ لأنَّ الوَلَدَ يَنْعَقِدُ حُرَّ الأصْلِ، فلم يَضْمَنْه لسَيِّدِ الأَمَةِ؛ لأنَّه لم يَمْلِكْه. وعنه أَنَّه يُقالُ له: افْتَدِ (٦) أوْلادَكَ، وإلَّا فهم يَتْبَعُونَ الأُمَّ (٧). فظاهِرُ هذا أنَّه خَيَّرَهُ بين فِدَائِهِم وبينَ تَرْكِهِم رَقِيقًا؛ لأنَّهم رَقِيقٌ بحُكْمِ الأصْلِ، فلم يَلْزَمْه فِداؤهم، كما لو وَطِئها وهو يَعْلَمُ رِقَّها. وقال الخَلّالُ: اتَّفَقَ (٨) عن أبى عبدِ اللَّه أنَّه يَفْدِى وَلَدَه. وقال إسحاقُ عنه فى موضعٍ: إنَّ الوَلَدَ له، وليس عليه أن يَفْدِيَهُم. وأحْسَبُه قولًا (٩) أوَّلَ لأبى عبدِ اللَّه. والصَّحيحُ أن عليه فِداءَهم؛ لقَضَاءِ الصَّحابةِ رَضِىَ اللَّهُ عنهم به، ولأنَّه نَماءُ الأَمَةِ المَمْلُوكةِ، فسَبِيلُه أن يكونَ مَمْلُوكا لمالِكِها. وقد فَوَّتَ رِقَّه باعْتِقادِ الحُرِّيّةِ، فلَزِمَه ضَمانُهم، كما لو فَوَّتَ رِقَّهُم بفِعْلِه.
(٣) فى الأصل، أ، ب: "ولده".(٤) فى م: "يعتقدها".(٥) سقط من: م.(٦) فى م: "افد".(٧) فى م: "أمهم".(٨) أى النقل.(٩) فى ب: "أنه قول".