Bezüglich des Freikaufs gibt es drei Fragen. Die erste betrifft den Zeitpunkt, welcher der Moment der Geburt des Kindes ist. So urteilten Umar, Ali und Ibn Abbas (möge Gott mit ihnen zufrieden sein). Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Thawr, al-Thawri und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y) sagten: Er muss sie zum Wert am Tag des Rechtsstreits vergüten, denn er haftet für sie nur durch die Vorenthaltung, und er hat sie nur zum Zeitpunkt des Rechtsstreits vorenthalten. Wir entgegnen: Da bei der Geburt ihre Freiheit rechtlich festgestellt wurde, ist er verpflichtet, sie zu diesem Zeitpunkt zu vergüten, da ihr Sklavenstatus von diesem Moment an verloren ging. Zudem war der Mehrwert, der nach der Geburt entstand, nicht Eigentum des Besitzers der Sklavin, daher haftet er nicht dafür, ebenso wie nach dem Rechtsstreit. Sollte man einwenden: „Sie waren doch bereits rechtlich als frei eingestuft, als sie noch Föten waren“, so antworten wir: Eine Verpflichtung zur Vergütung war zu jenem Zeitpunkt nicht möglich, da sie keinen Marktwert hatten und nicht in Erscheinung getreten waren. Daher haben wir die Verpflichtung zur Vergütung auf den ersten Zeitpunkt gelegt, an dem sie möglich war, nämlich die Geburt.
Die zweite Frage betrifft die Form des Freikaufs, wozu es drei Überlieferungen gibt. Die erste besagt, dass er sie durch ihren Wert freikauft. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten, basierend auf dem Ausspruch des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil): „Wer einen Anteil an einem Sklaven freilässt, für dessen Anteil sein Miteigentümer entschädigt werden muss.“ Zudem gehört das Tier zu den Dingen, die einen Marktwert haben (mutaqawwamat), nicht zu den Dingen, die durch Gleichwertiges (amthal) ersetzt werden, weshalb eine Vergütung durch ihren Wert geboten ist, so als hätte er sie zerstört. Die zweite Überlieferung besagt, dass er sie durch ihnen gleiche Sklaven vergüten muss, männlich für männlich und weiblich für weiblich. Dies gründet auf dem, was Sa'id ibn al-Musayyib überlieferte: Eine Sklavin eines Arabers lief weg und schloss sich einigen anderen Arabern an, woraufhin ein Mann aus dem Stamm Banu Udhra sie heiratete. Später kam ihr Besitzer, holte sie und ihre Kinder zurück, woraufhin sie sich vor Umar ibn al-Khattab (möge Gott mit ihm zufrieden sein) stritten. Er entschied zugunsten des Udhri, dass er seine Kinder durch einen Sklaven (ghurra) freikaufen müsse: für jeden Jungen einen Jungen und für jedes Mädchen ein Mädchen.
(10) Das „wa“ (und) ist in m ausgefallen. (11) Ausgefallen in: b, m. (12) In b, m: „als“. (13) In m: „möglich ist“. (14) Seine Takhrij wurde vorangestellt in: 7/362. (15) In a: „Besitzer von“. (16) Ausgefallen in: m. (17) Ausgefallen in: m.
وفى (١٠) فِدائِهِم ثلاثُ مَسائلَ؛ الأولَى، فى وَقْتِه، وذلك حينَ وَضْعِ الوَلَدِ. قَضَى بذلك عمرُ، وعلىٌّ، وابنُ عباسٍ، رضى اللَّه عنهم. وهو قولُ الشافعىِّ. وقال أبو ثَوْرٍ، والثَّوْرِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: يَضْمَنُهُم بقِيمَتِهِم يومَ الخُصُومةِ؛ لأنَّه إنَّما يَضْمَنُهم بالمَنْعِ، ولم يَمْنَعْهُم إلَّا حالَ الخُصُومةِ. ولَنا، أنَّه مَحْكومٌ بحُرِّيَّتِه عندَ الوَضْعِ، فوَجَبَ أن يَضْمَنَه حِينَئِذٍ (١١)؛ لأنَّه فات رِقُّه من حِينئذٍ، ولأنَّ القِيمةَ التى تَزِيدُ بعدَ الوَضْعِ، لم تكُنْ مَمْلوكةً لمالِكِ الأَمَةِ، فلم يَضْمَنْها، كما بعدَ الخُصُومةِ. فإن قِيلَ: فقد كان مَحْكُومًا بحُرِّيَّتِه، وهو جَنِينٌ (١٢). قُلْنا: إلَّا أنَّه لم يُمْكِنْ تَضْمِينُه حينئذٍ، لعَدَمِ قِيمَتِه والاطِّلاعِ عليه، فأوْجَبْنا ضَمانَه فى أوَّلِ حالٍ أمْكَنَ (١٣) تَضْمِينُه، وهو حالُ الوَضْعِ. المسألة الثانية، فى صِفَةِ الفِداء، وفيها ثلاث رِواياتٍ؛ إحْداهُنَّ، بقِيمَتِهم. وهو قولُ أكثرِ الفقهاءِ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ أعْتَقَ شِقْصًا مِنْ عَبْدٍ، قُوِّمَ عَلَيْهِ نَصِيبُ شَرِيكِهِ" (١٤). ولأنَّ الحَيوانَ من المُتَقَوَّماتِ، لا مِنْ ذَوَاتِ (١٥) الأمْثالِ، فيَجبُ ضَمانُه بقِيمَتِه، كما لو أتْلَفَه. والثانية، يَضْمَنُهُم بمِثْلِهِم عَبيدًا، الذَّكَرُ بذَكَرٍ، والأُنْثَى بأُنْثَى؛ لما رَوَى سعيدُ بن المُسَيَّبِ، قال: أَبَقَتْ جارِيةٌ لرَجُلٍ من العَرَبِ، وانْتَمَتْ إلى بعضِ العَرَبِ، فتزَوَّجَها رَجُلٌ من بَنِى عُذْرَةَ، ثم إنَّ سَيِّدَها دَبَّ، فاسْتاقَها واسْتاقَ وَلَدَها، فاخْتَصَمُوا إلى عمرَ [بن الخَطَّابِ] (١٦)، رضى اللَّه عنه، فقَضَى للعُذْرِىِّ بفِدَاءِ وَلَدِه بِغُرَّةٍ غُرَّةٍ؛ مَكانَ كلِّ غُلَامٍ بغُلَامٍ (١٧)، ومَكانَ كلِّ جارِيةٍ بجارِيةٍ،
(١٠) سقطت الواو من: م.(١١) سقط من: ب، م.(١٢) فى ب، م: "حين".(١٣) فى م: "يمكن".(١٤) تقدم تخريجه فى: ٧/ ٣٦٢.(١٥) فى أ: "ذوى".(١٦) سقط من: م.(١٧) سقط من: م.