Umar pflegte die Ghurra für die Bewohner der Dörfer auf sechzig Dinar zu bewerten, wenn sie keine Ghurra finden konnten. Da das Kind des Getäuschten (Maghrur) frei ist, wird es nicht nach seinem Wert vergütet, wie es bei anderen freien Menschen der Fall ist. Nach dieser Überlieferung sollte man bei der Bestimmung in etwa auf seinesgleichen in den Eigenschaften schauen, da das Tier nicht zu den Dingen gehört, die durch Gleichwertiges (Amthal) ersetzt werden. Es ist möglich, dass ein Gleichwertiges in Bezug auf den Wert geboten ist; dies ist die Ansicht von Abu Bakr. Im "al-Muqni'" heißt es: Die Entschädigung ist eine Ghurra entsprechend dem Wert oder der Wert selbst, und welche der beiden er auch gibt, es ist ausreichend. Der Grund dafür ist, dass es eine Unklarheit gibt zwischen dem Fötus, der durch eine Ghurra vergütet wird, und der Einordnung unter andere vergütbare Dinge, was die Wahlmöglichkeit zwischen beidem nahelegt. Die korrekte Auffassung ist jedoch, dass er nach seinem Wert vergütet wird, wie alle anderen vergütbaren Dinge, die einen Marktwert haben. Über die Aussage von Umar gibt es unterschiedliche Berichte; Ahmad sagte in der Überlieferung von Abu Talib: Auf ihm lastet die Vergütung nach ihrem Wert, wie es Umars Aussage entspricht. Wenn sich die Überlieferungen von ihm widersprechen, ist es notwendig, auf den Analogieschluss (Qiyas) zurückzugreifen.
Die dritte Frage betrifft, wer von ihnen vergütet werden muss: Es ist dasjenige, das lebend zu einer Zeit geboren wurde, in der seinesgleichen normalerweise überlebt, unabhängig davon, ob es danach lebt oder stirbt. Malik, al-Thawri, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y) sagten: Es gibt keine Entschädigungspflicht für den Vater für diejenigen, die vor dem Rechtsstreit starben. Dies gründet auf dem Zeitpunkt der Haftung, den wir bereits erwähnt haben. Was die Fehlgeburt (Saqt) betrifft oder dasjenige, das zu einer Zeit geboren wurde, in der seinesgleichen normalerweise nicht überlebt – nämlich vor Ablauf von sechs Monaten –, so gibt es dafür keine Entschädigung, da es keinen Marktwert hat.
(18) In m Zusatz: „mit einer Ghurra (Sklaven-Entschädigung)“. (19) Ausgefallen in: Original. (20) In a, b, m: „und welche von ihnen“. (21) Im Original, a: „reichte aus“. (22) Ausgefallen in: Original. (23) Im Original, b: „basiert auf“. (24) In b, m: „in einem solchen Fall“. (25) Ausgefallen in: a, b, m.
وكان عمرُ يُقَوِّمُ الغُرَّةَ على أهلِ القُرَى ومَنْ لم يَجِدْ غُرَّةً سِتِّينَ دِينارًا. ولأنَّ وَلَدَ المَغْرُورِ حُرٌّ، فلا يُضْمَنُ بقِيمَتِه كسائرِ الأحْرارِ. فعلى هذه الرِّواية يَنْبَغِى أن يُنْظَرَ إلى مِثْلِهِم فى الصِّفاتِ تقريبًا؛ لأنَّ الحيوانَ ليس من ذَواتِ الأمْثالِ. ويَحْتَمِلُ أن يَجِبَ مِثْلُهُم فى القِيمةِ. وهو قولُ أبى بكرٍ. والثالثة، هو مُخيَّرٌ بين فِدائِهم بمِثْلِهم أو قِيمَتِهم. قال أحمدُ، فى رِوايةِ الْمَيْمُونِىِّ: إمَّا القِيمةُ أو رَأسٌ برأسٍ؛ لأنَّهما جميعا يُرْوَيانِ عن عمرَ، ولكن لا أدْرِى أيَّ الإسْنادَيْنِ أقْوَى. وهذا اختيارُ أبى بكرٍ. وقال فى "المُقْنِعِ": الفِدْيَةُ [غُرَّةٌ (١٨) بقَدْرِ القِيمةِ] (١٩) أو القِيمَة، وأيُّهما (٢٠) أعْطى أجْزَأه (٢١). ووَجْهُ ذلك أنَّه تَرَدَّدَ بين الجَنِينِ الذى يُضْمَنُ بغُرَّةٍ، وبين إلْحاقِه بغيرِه من المضْموناتِ، فاقْتَضَى التَّخْيِيرَ بينهما. والصحيحُ أنَّه يُضْمَنُ بالقِيمةِ، كسائرِ المَضْمُوناتِ المُتَقَوَّماتِ. وقولُ عمرَ قد اخْتُلِفَ عنه (٢٢) فيه، قال أحمدُ، فى رِواية أبى طالبٍ: وعليه قِيمَتُهُم مثل قولِ عمرَ. وإذا تعارَضَتِ الرِّواياتُ عنه، وَجَبَ الرُّجُوعُ إلى القِيَاسِ. المسألة الثالثة: فى مَن يضْمَنُ منهم، وهو مَنْ وُلِدَ حَيًّا لِوَقْتٍ يعيشُ لمِثْلِه، سواءٌ عاشَ أو ماتَ بعدَ ذلك. وقال مالكٌ، والثَّوْرِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: لا ضَمانَ على الأبِ لمن ماتَ نهم قبلَ الخُصُومةِ. وهذا مَبْنِىٌّ (٢٣) على وَقْتِ الضمانِ، وقد ذكَرْناه. فأمَّا السَّقْطُ، ومَنْ وُلِدَ لِوَقْتٍ لا يَعِيشُ لمِثْلِه (٢٤)، وهو دون سِتَّةِ أشْهُرٍ، فلا ضَمانَ له (٢٥)؛ لأنَّه لا قِيمةَ له.
(١٨) فى م زيادة: "بغرة".(١٩) سقط من: الأصل.(٢٠) فى أ، ب، م: "وأيها".(٢١) فى الأصل، أ: "أجزأ".(٢٢) سقط من: الأصل.(٢٣) فى الأصل، ب: "ينبنى".(٢٤) فى ب، م: "فى مثله".(٢٥) سقط من: أ، ب، م.