Viertes Kapitel: Über die Mitgift (Mahr). Dies ist in zwei Fälle zu unterteilen: Entweder er gehört zu denjenigen, denen die Heirat mit Sklavinnen erlaubt ist, oder nicht. Wenn er zu denjenigen gehört, denen die Heirat mit Sklavinnen erlaubt ist, und er sie rechtsgültig geheiratet hat, so steht ihr die vereinbarte Mitgift zu. Wenn er jedoch keinen Beischlaf vollzogen hat und sich für die Aufhebung entscheidet, so steht ihr keine Mitgift zu, da die Aufhebung von ihr ausging; sie ist somit wie eine mangelhafte Frau, deren Ehe aufgehoben wird. Wenn er hingegen zu denjenigen gehört, denen die Heirat mit Sklavinnen nicht erlaubt ist, so ist der Vertrag von Grund auf nichtig, und es gibt vor dem Beischlaf keine Mitgift. Vollzieht er jedoch den Beischlaf mit ihr, so ist er ihr zu ihrer Mitgift verpflichtet. Ist nun die vereinbarte Mitgift oder die übliche Mitgift (Mahr al-Mithl) geschuldet? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen, die wir bereits zuvor erwähnt haben. Dasselbe gilt, wenn er zu denjenigen gehört, denen die Heirat mit Sklavinnen erlaubt ist, er sie aber ohne die Erlaubnis ihres Herrn geheiratet hat oder ähnliches vorliegt, wodurch die Ehe nichtig wird.
Fünftes Kapitel: Er kann den Betrag, den er gezahlt hat, von demjenigen zurückfordern, der ihn getäuscht hat, sowohl hinsichtlich der Mitgift als auch des Wertes der Kinder. Dies ist die Wahl von al-Khiraqi und eine Überlieferung von Ahmad. Ibn al-Mundhir sagte: So haben auch Umar, Ali und Ibn Abbas geurteilt, und dies vertrat al-Shafi'i in seiner alten Lehrmeinung (Qadim). Die andere Überlieferung besagt, dass er die Mitgift nicht zurückfordern kann. Dies ist die Wahl von Abu Bakr. Er sagte: Dies ist die Ansicht von Ali. Dies vertraten auch al-Thawri, Abu Thawr, die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y) sowie al-Shafi'i in seiner neuen Lehrmeinung (Jadid); denn die Pflicht entstand im Austausch für einen Nutzen, der ihm zuteilwurde, nämlich der Beischlaf, weshalb er sie nicht zurückfordern kann, ähnlich wie wenn er eine widerrechtlich angeeignete Sache (Maghsoub) kauft und verbraucht. Dies steht im Gegensatz zum Wert des Kindes, da dieser nicht im Austausch für eine Gegenleistung entstand; denn die Pflicht ergab sich aus der Freiheit des Kindes, und die Freiheit des Kindes gehört dem Kind, nicht seinem Vater.
(26) Ausgefallen in: m. (27) Im Original: „und dergleichen“. (28) In a, m: „in“. (29) In m: „er wählte es aus“. (30) Ausgefallen in: Original. (31) Im Original, b: „denn er“. (32) In b: „seine Entsprechung“.