„Abū Ḥanīfa: Er hat keine Wahl (khiyār); denn die Ebenbürtigkeit (kafāʾa) wird auf der Seite der Frau nicht berücksichtigt, und weil er die Scheidung (ṭalāq) besitzt. Unser Argument ist, dass es sich um einen Vertrag handelt, bei dem einer der beiden Ehegatten über die Freiheit des anderen getäuscht wurde, weshalb ihm die Wahl (khiyār) zusteht, wie im anderen Fall. Und weil die Ebenbürtigkeit (kafāʾa), auch wenn sie nicht berücksichtigt wird, einen Schaden für ihn in der Versklavung seines Kindes und der Unfreiheit seiner Ehefrau mit sich bringt, und dies schwerwiegender ist als das Fehlen der Ebenbürtigkeit (kafāʾa). Was die Scheidung (ṭalāq) betrifft, so lässt sich der Schaden dadurch nicht abwenden; denn sie lässt die Hälfte des vereinbarten Betrags entfallen, während die Auflösung (faskh) den gesamten Betrag entfallen lässt. Wenn er also vor dem Beischlaf (dukhūl) auflöst, so steht ihr keine Morgengabe (mahr) zu. Wenn er mit dem Verbleib mit ihr zufrieden ist, so ist ihm dies gestattet; denn ihm ist die Heirat von Sklavinnen (imāʾ) erlaubt. Was sie danach gebiert, ist Eigentum ihres Herrn (sayyid); denn das Hindernis für deren Unfreiheit bei der Täuschung (ghurūr) war die Überzeugung des Ehemannes von ihrer Freiheit, und diese ist durch das Wissen entfallen. Wenn er ihr vor seinem Wissen beiwohnte und sie von ihm schwanger wurde, er es dann aber vor der Entbindung erfuhr, so ist das Kind frei; denn er wohnte ihr in der Überzeugung ihrer Freiheit bei. Kapitel: Das Urteil bezüglich der vertraglich zur Freilassung bestimmten Sklavin (mudabbarah), der Mutter eines Kindes (umm al-walad) und der unter einer Bedingung freigelassenen Sklavin ist wie das der einfachen Sklavin (qinn); denn sie ist durch die Unfreiheit (riqq) unvollständig. Jedoch wird das Kind der Mutter eines Kindes (umm al-walad) und der vertraglich zur Freilassung bestimmten Sklavin (mudabbarah) so bewertet, als wäre es ein Sklave, für den das Urteil seiner Mutter gilt. Ebenso verhält es sich mit derjenigen, die teilweise freigelassen wurde, außer dass er, wenn er das Kind freikauft (fadā), nur den Freikauf für den Teil der Unfreiheit (riqq) leisten muss, der in ihm steckt; denn der Rest von ihm ist frei durch die Freiheit seiner Mutter, nicht durch die Überzeugung desjenigen, der den Beischlaf vollzog. Wenn sie eine Sklavin mit einem Freilassungsvertrag (mukātaba) ist, so verhält es sich ebenso, außer dass ihre Morgengabe (mahr) ihr gehört; denn sie stammt aus ihrem Erwerb, und ihr Erwerb gehört ihr. Der Wert ihres Kindes ist nach der berühmten Überlieferung (riwāya) fällig. Abū Bakr sagte: Dies gehört ihr, damit sie es für ihren Freilassungsvertrag (kitāba) verwenden kann. Wenn die Täuschung (ghurūr) von ihr ausging, so steht ihr nichts zu, da es keinen Nutzen darin gibt, etwas für sie zu verpflichten, das sie an ihn zurückzahlen müsste. Wenn die Täuschung von jemand anderem ausging, so leistet er für sie Schadensersatz und fordert diesen von demjenigen zurück, der ihn täuschte.“
(44) In b, m: „weil er“. (45) Im Original: „wie die Freien“. (46) In b: „und wenn“, und in m: „denn wenn“. (47) In b: „er zahlt“. (48) In m: „ausgefallen“. (49) In a, m: „der Beischlaf“ (Wat’). (50) In a, b: „und er kehrte zurück“.
أبو حنيفةَ: لا خِيارَ له؛ لأنَّ الكَفاءةَ غيرُ مُعْتَبَرةٍ فى جانبِ المَرْأةِ، ولأنَّه (٤٤) يَمْلِكُ الطَّلاقَ. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ غُرَّ فيه أحدُ الزَّوْجَيْنِ بحُرِّيَّةِ الآخَرِ، فثَبَتَ له الخِيارُ كالآخَر (٤٥)، ولأنَّ (٤٦) الكفاءةَ وإن لم تُعْتَبَرْ فإنَّ عليه ضَرَرًا فى اسْتِرْقاقِ وَلَدِه، ورِقِّ امْرَأتِه، وذلك أعْظَمُ من فَقْدِ الكَفاءةِ. وأمَّا الطَّلاقُ فلا يَنْدَفِعُ (٤٧) به الضَّرَرُ؛ فإنَّه يُسْقِطُ (٤٨) نِصْفَ المُسَمَّى، والفَسْخُ يُسْقِطُ جَمِيعَه، فإذا فَسَخَ قبلَ الدُّخُولِ فلا مَهْرَ لها، وإن رَضِىَ بالمُقامِ معها، فله ذلك؛ لأنَّه يَحِلُّ له نِكاحُ الإِمَاءِ، وما وَلَدَتْ بعدَ ذلك فهو رَقِيقٌ لسَيِّدِها؛ لأنَّ المانِعَ من رِقِّهِم فى الغُرُورِ اعْتِقادُ الزَّوْجِ حُرِّيَّتَها، وقد زال ذلك بالعِلْمِ. ولو وَطِئَها قبلَ عِلْمِه، فعَلِقَتْ منه، ثم عَلِمَ قبلَ الوَضْعِ، فهو حُرٌّ؛ لأنَّه وَطِئَها يَعْتَقِدُ حُرِّيَّتَها.
فصل: والحكمُ فى المُدَبَّرةِ وأُمِّ الوَلَدِ والمُعْتَقةِ بصِفَةٍ، كالأمَةِ القِنِّ؛ لأنَّها ناقصةٌ بالرِّقِّ، إلَّا أَنَّ وَلَدَ أُمِّ الوَلَدِ والمُدَبَّرةِ يُقَوَّمُ كأنَّه عَبْدٌ له حُكْمُ أُمِّه، وكذلك مَنْ أُعْتِقَ بعضُها، إلَّا أنَّه إذا فَدَىَ الوَلَدَ، لم يَلْزَمْهُ إلَّا فِداءُ ما فيه من الرِّقِّ؛ لأنَّ بَقِيَّتَه حُرٌّ بحُرِّيَّةِ أُمِّه، لا باعْتِقادِ الوَاطِئ (٤٩). فإن كانت مُكَاتَبةً فكذلك، إلَّا أنَّ مَهْرَها؛ لأنَّه مِن كَسْبِها، كسْبُها لها. وتَجِبُ قِيمَةُ وَلَدِها، على الرِّوايةِ المشهورةِ. قال أبو بكرٍ: ويكونُ ذلك لها تَسْتَعِينُ به فى كِتَابَتِها. فإن كان الغُرُورُ منها، فلا شىءَ لها، إذ لا فائدةَ فى إيجابِ شىءٍ لها يَرْجِعُ به عليها، وإن كان الغُرُورُ من غيرِها، غَرِمَه لها، ويَرْجِعُ به (٥٠) على مَنْ غَرَّه.
(٤٤) فى ب، م: "لأنه".(٤٥) فى الأصل: "كالأحرار".(٤٦) فى ب: "وإن"، وفى م: "فإن".(٤٧) فى ب: "يدفع".(٤٨) فى م: "سقط".(٤٩) فى أ، م: "الوطء".(٥٠) فى أ، ب: "ورجع".