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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 449Kapitel

Übersetzung · DE

In jedem Fall, in dem wir die Ungültigkeit des Vertrages feststellten und die Trennung vor dem Vollzug der Ehe erfolgte, hat sie keinen Anspruch auf eine Morgengabe (Mahr). Erfolgte die Trennung danach, so steht ihr die Morgengabe der Gleichgestellten (Mahr al-Mithl) oder die vereinbarte Morgengabe zu, gemäß der von uns dargelegten Meinungsverschiedenheit. In jedem Fall, in dem die Ehe trotz der Aussage über ihre Gültigkeit vor dem Vollzug aufgelöst wurde, steht ihr nichts zu. Erfolgte die Auflösung jedoch danach, so steht ihr die vereinbarte Morgengabe zu, da es sich um eine Auflösung handelt, die über eine Ehe hereinbrach, ähnlich einer Scheidung (Talaq).

Abschnitt: Wenn er sie hinsichtlich ihrer Abstammung täuschte und sich herausstellte, dass diese geringer war, was die Ebenbürtigkeit (Kafa'a) beeinträchtigte, und wir die Gültigkeit der Ehe bejahten, so hat sie das Wahlrecht. Entscheidet sie sich für die Fortführung, so haben ihre Vormünder das Recht, ihr zu widersprechen. Wenn dies jedoch die Ebenbürtigkeit nicht beeinträchtigte, so hat sie kein Wahlrecht, da dies in der Ehe nicht als maßgeblich gilt; es verhält sich ähnlich, als hätte sie die Bedingung gestellt, er sei ein Rechtsgelehrter (Faqih), und sich das Gegenteil herausgestellt. Dasselbe gilt, wenn sie Bedingungen stellt, die nicht die Abstammung betreffen: Wenn es sich um etwas handelt, das bei der Ebenbürtigkeit berücksichtigt wird, so ist es so, als würde sich herausstellen, dass er ihr in der Abstammung nicht ebenbürtig ist. Wenn es jedoch bei der Ebenbürtigkeit nicht berücksichtigt wird, wie etwa Rechtswissen, Schönheit und Ähnliches, so hat sie kein Wahlrecht, da dies Dinge sind, die die Ehe nicht beeinflussen, weshalb auch ihre Bedingung keine Wirkung hat. Bezüglich des Falles, dass sich herausstellt, seine Abstammung sei geringer als das, was er angab, wurde eine Auffassung (Wajh) erwähnt, dass ihr das Wahlrecht zusteht, selbst wenn es die Ebenbürtigkeit nicht beeinträchtigt, doch das von uns Dargelegte ist vorzuziehen. Und Allah weiß es am besten.

1133 - Frage: Er sagte: "Wenn der Getäuschte ein Sklave ist, so sind seine Kinder frei, und er löst sie aus (Fida'), wenn er frei wird, und nimmt dies von demjenigen zurück, der ihn getäuscht hat."

Zusammenfassend gilt: Wenn der Getäuschte ein Sklave ist, so sind seine Kinder frei. Abu Hanifa sagte: Sie sind Sklaven;

Anmerkungen

(54) In M: "schartahu". (55) In M: "yu'tabar". (56) Im Original gibt es die Ergänzung: "fi". (57) In M: "dhakara". (58) Im Original: "wajhan". (59) In M: "in".

Arabisch (Quelle)

مَوْضِعٍ حَكَمْنا بفَسادِ العَقْدِ ففُرِّقَ بينهما قبلَ الدُّخُولِ، فلا مَهْرَ لها، وإن كان بعدَه فلها مَهْرُ المِثْلِ، أو المُسَمَّى، على ما قَدَّمْنا من الاخْتِلافِ. وكلُّ مَوْضِعٍ فُسِخَ النِّكاحُ مع القولِ بصِحَّتِه قبلَ الدُّخُولِ، فلا شىءَ لها، وإن كان بعدَه فلها المُسَمَّى؛ لأنَّه فَسْخٌ طَرَأ على نِكاحٍ، فأشْبَه الطَّلَاقَ.

فصل: فإن غَرَّهابنَسَبٍ، فبَانَ دُونَه، وكان ذلك مُخِلًّا بالكَفاءةِ، وقُلْنا بصِحّةِ النِّكاحِ، فلها الخِيارُ، فإن اخْتارتِ الإِمْضاءَ، فلأَوْلِيائِها الاعتِراضُ عليها، وإن لم يُخِلَّ بالكَفاءةِ، فلا خِيارَ لها؛ لأنَّ ذلك ليس بمُعْتَبَرٍ فى النِّكاحِ، فأشْبَهَ ما لو شَرَطتْه (٥٤) فَقِيهًا، فبانَ بخِلافِه. وكذلك إن شَرَطَتْ غيرَ النَّسَبِ، فإن كان ممَّا يُعْتَبَرُ فى الكَفاءةِ، فهو كما لو تَبَيَّنَ أنَّه غيرُ مُكافِئ لها فى النَّسَبِ، وإن لم يُعْتَبَرْ فى الكَفاءةِ، كالفِقْهِ والجَمالِ وأشْباه ذلك، فلا خِيارَ لها؛ لأنَّ ذلك ممَّا لا يُؤَثِّرُ (٥٥) فى النِّكاحِ، فلا يُؤَثِّرُ (٥٦) اشْتِراطُه. وذُكِرَ فيما إذا بانَ نَسَبُه دونَ ما ذَكَرَهُ (٥٧) وَجْهٌ (٥٨) فى ثُبُوتِ الخِيَارِ لها وإِنْ (٥٩) لم يُخِلَّ بالكَفاءةِ، والأَوْلَى ما ذَكَرْناه. واللَّه أعلم.

١١٣٣ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ كَانَ الْمَغْرُورُ عَبْدًا، فوَلَدُهُ أحْرَارٌ، وَيفْدِيهِمْ إِذَا عَتَقَ، ويَرْجِعُ بِهِ عَلَى مَنْ غَرَّهُ)

وجملةُ ذلك أَنَّ المَغْرُورَ إذا كان عَبْدًا، فوَلَدُه أحْرارٌ. وقال أبو حنيفةَ: يكونُ رَقِيقًا؛

Anmerkungen

(٥٤) فى م: "شرطه".(٥٥) فى م: "يعتبر".(٥٦) فى الأصل زيادة: "فى".(٥٧) فى م: "ذكر".(٥٨) فى الأصل: "وجها".(٥٩) فى م: "إن".

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