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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 450

Übersetzung · DE

Denn ihre beiden Elternteile sind Sklaven. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn er hat den Beischlaf mit ihr in der Überzeugung vollzogen, sie sei frei. Daher ist sein Kind frei, wie das Kind eines freien Mannes. Dies ist nämlich der Grund (illa), der die Freiheit im Konsensfall (Wifaq) bedingt. Wäre dies nicht der Fall, wäre es ein Sklave, denn der Grund für die Sklaverei des Kindes ist ausschließlich die Sklaverei der Mutter; der Status des Vaters ist hierbei unerheblich, wie das Beispiel des Kindes eines freien Mannes von einer Sklavin oder des Kindes einer freien Frau von einem Sklaven beweist. Dem Sklaven obliegt es, sie auszulösen (Fida'), da er durch seine Überzeugung und sein Handeln deren Freiheit bewirkt hat. Da er jedoch gegenwärtig über kein Vermögen verfügt, werden dazu zwei Auffassungen (Wajhan) angeführt: Die erste besagt, dass dies an seinem Leib haftet, ähnlich wie seine Straftat. Die zweite besagt, dass dies eine Verbindlichkeit (Dhimma) ist, die nach seiner Freilassung von ihm eingefordert wird, ähnlich wie die Entschädigung bei einer einvernehmlichen Trennung (Khul') durch eine Sklavin, wenn sie diese ohne die Erlaubnis ihres Herrn gewährt. Dies unterscheidet sich von der Schuldenaufnahme oder einer Straftat; denn wenn er Schulden aufnimmt, so schädigt er das Vermögen des Gläubigers, was ein Vergehen darstellt. Hier jedoch hat er an den Kindern kein Vergehen begangen, sondern sie sind kraft richterlicher Anordnung frei geworden, und was er durch sie erhalten hat, ist eine Kompensation. Daher bleibt dies eine Verbindlichkeit, die nach der Freilassung von ihm eingefordert wird, und er nimmt dies zurück, sobald er die Zahlung leistet; denn es ist nicht angemessen, dass er zur Entrichtung dessen verpflichtet wird, was ihm selbst nicht entgangen ist. Was die Freiheit betrifft, so tritt sie unverzüglich ein. Wenn wir sagen: Die Auslösung haftet an seinem Leib, dann wird sie unverzüglich fällig, und sein Herr fordert sie unverzüglich zurück. Dem Sklaven steht das Wahlrecht zu, wenn er davon erfährt, so wie es dem freien Mann zusteht, dem es erlaubt ist, Sklavinnen zu heiraten, weil ihm dadurch ein Schaden in Bezug auf die Sklaverei seines Kindes entsteht und eine Einbuße in seinem ehelichen Genuss, da sie nicht Tag und Nacht bei ihm verbleibt und er damit nicht zufrieden ist. Es ist jedoch möglich, dass ihm kein Wahlrecht zusteht, da ihm ein Attribut fehlt, das keine Minderung seines Ranges darstellt, ähnlich wie in dem Fall, wenn er eine bestimmte Abstammung bei einer Frau bedingt und sich das Gegenteil herausstellt; denn sie ist ihrer Abstammung ebenbürtig, anders als bei der Täuschung eines freien Mannes. Einige Schafiiten sagten: Es gibt dazu nur eine einzige Aussage, dass er kein Wahlrecht hat. Andere sagten: Dazu gibt es zwei Aussagen. Das von uns Dargelegte ist vorzuziehen. Wenn er sich für den Verbleib entscheidet, ist die Morgengabe verpflichtend, und er kann sich dies bei niemandem zurückholen. Wählt er die Auflösung vor dem Vollzug, so gibt es keine Morgengabe. Erfolgt die Auflösung danach und die Ehe fand mit Erlaubnis seines Herrn statt, so ist die Morgengabe verpflichtend, und bezüglich der Rückforderung besteht eine Meinungsverschiedenheit, die wir bereits erwähnt haben. Findet die Ehe jedoch ohne dessen Erlaubnis statt, so ist die Ehe ungültig. Wenn er mit ihr den Beischlaf vollzieht, so gibt es bezüglich des Umfangs dessen, was fällig wird, zwei Auffassungen.

Anmerkungen

(1) In A, M: "al-hurr". (2) Fehlt im: Original. (3) In B: "yathbut". (4) In A, B: "tatabu'u". (5) In M: "yanquf".

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