vor dem Vollzug oder sie tat etwas, wodurch ihre Ehe aufgehoben wird, wie etwa das Stillen einer minderjährigen Ehefrau von ihm oder Ähnliches, so wird ihre Ehe aufgehoben und sie schuldet den Wert ihrer Person.
Abschnitt: Und wenn er zu seiner Sklavin sagt: "Ich habe dich freigelassen unter der Bedingung, dass du mich heiratest und deine Freilassung deine Brautgabe ist", oder er sagt nicht: "und deine Freilassung deine Brautgabe ist", und sie nimmt an, so wird sie frei, aber sie ist nicht verpflichtet, ihn zu heiraten; denn dies ist ein Kreditgeschäft (salaf) im Rahmen einer Ehe, weshalb sie nicht verpflichtet ist, wie wenn er eine freie Frau mit tausend Dirham unter der Bedingung vorfinanziert, dass er sie heiratet. Und weil sie ihr Recht auf das Wahlrecht (khiyar) vor dem Entstehen seines Grundes aufgegeben hat, ist es nicht erloschen, wie ein Vorkaufsberechtigter (shafi'), der sein Vorkaufsrecht vor dem Verkauf aufgibt. Sie schuldet jedoch den Wert ihrer Person. Dies deutete Ahmad in der Überlieferung von 'Abd Allah an. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn er hat sein Eigentum an ihr unter der Bedingung eines Ausgleichs veräußert, der ihm nicht übergeben wurde, daher hat er Anspruch auf Rückforderung ihres Wertes, wie bei einem nichtigen Kauf (bay' fasid), wenn die Ware in der Hand des Käufers untergeht, oder bei einer nichtigen Ehe, wenn der Vollzug erfolgt ist. Es ist möglich, dass sie nichts schuldet, basierend auf dem Fall, wenn er zu seinem Sklaven sagt: "Ich habe dich freigelassen unter der Bedingung, dass du mir tausend gibst." Dies ist die Meinung von Malik und Zufar; denn dies ist kein Wortlaut einer Bedingung, daher ähnelt es dem Fall, als ob er sagte: "Ich habe dich freigelassen, so heirate mich." Der Wert wird zum Zeitpunkt der Freilassung bemessen, und er fordert sie sofort dazu auf, wenn sie dazu in der Lage ist. Wenn sie jedoch zahlungsunfähig ist, muss man dann auf ihre Zahlungsfähigkeit warten oder wird sie zum Arbeiten gezwungen? Hierzu gibt es zwei Meinungen (wajhayn), deren Ursprung in der Frage liegt, ob ein zahlungsunfähiger Schuldner zum Arbeiten gezwungen wird; hierzu gibt es zwei Überlieferungen.
Abschnitt: Und wenn der Herr und seine Sklavin übereinkommen, dass er sie freilässt und sie ihn heiratet, und sie ihn daraufhin heiratet, so ist dies gültig und sie hat keine andere Brautgabe als die Freilassung, die er vereinbart hat. Dies vertrat auch Abu Yusuf. Abu Hanifa und al-Shafi'i sagten: Die Freilassung ist nicht die Brautgabe, aber wenn er sie auf den Wert heiratet, den er ihr schuldet, und beide den Wert kennen, so ist die Brautgabe gültig. Unser Argument ist, dass die Freilassung im Falle des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) als Brautgabe zulässig war,
(21) In B: "an-nikah" (die Ehe). (22) In A, M gibt es den Zusatz: "kana" (war). (23) Fehlt im Original. (24) Fehlt in M: "riwayatayn" (zwei Überlieferungen).
الدُّخُولِ، أو فَعَلَتْ ما يَنْفَسِخُ به نِكاحُها، مثل أن أرْضَعَتْ زَوْجَةً له صغيرةً، ونحو ذلك، انْفَسَخَ نِكاحُها، وعليها قِيمةُ نَفْسِها.
فصل: وان قال لأَمَتِه: أعْتَقْتُكِ على أن تُزَوِّجِينِى نَفْسَكِ، ويكونَ عِتْقُكِ صَدَاقَكِ. أو لم يَقُل: ويكونَ عِتْقُكِ صَدَاقَكِ. فقَبِلَتْ، عَتَقَتْ، ولم يَلْزَمْها أن تُزَوِّجَه نَفْسَها؛ لأنَّه سَلَفٌ فى نِكاحٍ (٢١)، فلم يَلْزَمْها، كما لو (٢٢) أسْلَفَ حُرّةً أَلْفًا على أن يتَزَوَّجَها، ولأنَّها أسْقَطَتْ حَقَّها من الْخِيارِ قبلَ وُجُودِ سَبَبِه، فلم يَسْقُطْ، كالشَّفِيعِ يُسْقِطُ شُفْعَتَه قبلَ البَيْعِ، ويَلْزَمُها قِيمَةُ نَفْسِها. أوْمأ إليه أحمدُ، فى رِوايةِ عبدِ اللَّه. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه أزَالَ مِلْكَه منها بشَرْطِ عِوَضِ لم يُسَلَّمْ له، فاسْتَحَقَّ الرُّجُوعَ بقِيمَتِه، كالبَيْعِ الفاسدِ إذا تَلِفَتِ السِّلْعةُ فى يَدِ المُشْتَرِى، والنِّكاحِ الفاسدِ إذا اتَّصَلَ به الدُّخُولُ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَلْزَمَها شىءٌ، بِناءً (٢٣) على ما إذا قال لِعَبْدِه: أعْتَقْتُكَ على أن تُعْطِينِى ألْفًا. وهذا قولُ مالكٍ، وزُفَرَ؛ لأنَّ هذا ليس بلَفْظِ شَرْطٍ، فأشْبَهَ ما لو قال: أعْتَقْتُكِ، وزَوِّجِينِى نَفْسَكِ. وتُعْتَبرُ القِيمَةُ حالةَ العِتْقِ، ويُطالِبُها بها فى الحالِ إن كانت قادِرَةً عليها، وإِن كانت مُعْسِرةً، فهل تُنْظَرُ إلى المَيْسرَةِ، أو تُجْبَرُ على الكَسْبِ؟ على وَجْهَيْن (٢٤)، أصْلُهما فى المُفلِسِ هل يُجْبَرُ على الكَسْبِ؟ على رِوَايتَيْن.
فصل: وإِن اتَّفَقَ السَّيِّدُ وأمَتُه على أن يُعْتِقَها، وتَزَوِّجَه نَفْسَها، فَتَزَوّجَها على ذلك، صَحَّ، ولا مَهْرَ لها غيرَ ما شَرَطَ من العِتْقِ. وبه قال أبو يوسفَ. وقال أبو حنيفةَ، والشافعىُّ: لا يكونُ العِتْقُ صَدَاقًا، لكن إن تزَوَّجَها على القِيمةِ التى له فى ذِمَّتِها، وهما يَعْلَمانِ القِيمةَ، صَحَّ الصَّدَاقُ. ولَنا، أَنَّ العِتْقَ صَلَحَ صَداقًا فى حَقِّ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-،
(٢١) فى ب: "النكاح".(٢٢) فى أ، م زيادة: "كان".(٢٣) سقط من: الأصل.(٢٤) سقط فى م: "روايتين".