Daher ist dies bei seiner Sklavin wie Dirham zulässig. Und weil sie als Ersatz in einem Kaufvertrag taugt – denn wenn er sagen würde: „Lasse deinen Sklaven gegen tausend frei“, wäre es zulässig –, so ist es umso eher als Ersatz in der Ehe zulässig; denn bei der Ehe ist der Ersatz nicht das primäre Ziel. In diesem Sinne gilt: Wenn er sie unter der Bedingung heiratet, dass er ihren Vater freilässt, ist dies gültig. Dies hat Ahmad in der Überlieferung von 'Abd Allah festgelegt. Wenn dies feststeht, so wird die Freilassung zur Brautgabe, wie wenn er ihr ein Vermögen übergibt und sie dann daraufhin heiratet. Wenn sie sich ihm zur Heirat anbietet und er sich weigert, so wird er nicht gezwungen, und sie hat Anspruch auf den Wert; denn wenn sie nicht dazu gezwungen werden kann, ihn zu heiraten, kann er auch nicht dazu gezwungen werden, sie zu akzeptieren. Das Urteil für die mudabbara (Sklavin, deren Freilassung testamentarisch verfügt wurde), die unter einer Bedingung freigelassene Sklavin und die umm al-walad (Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat) ist das gleiche Urteil wie für die voll in seinem Eigentum stehende Sklavin in allem, was wir erwähnt haben.
Abschnitt: Und wenn eine Frau ihren Sklaven unter der Bedingung freilässt, dass er sie heiratet, so wird er frei, aber er ist zu nichts verpflichtet; denn durch die Ehe erlangt der Ehemann die Verfügungsgewalt, aber der Sklave wird nicht zum Eigentum der Ehefrau. Wenn sie also von ihm verlangt, dass er Eigentum an ihm für sie begründet, so ist er dazu nicht verpflichtet, wie wenn sie von ihm verlangt, dass er ihr ein Haus übereignet. Und wenn der Sklave sie heiraten wollte, so kann sie nicht dazu gezwungen werden; denn die Bedingung liegt bei ihr, daher darf sie ihr nicht auferlegt werden, wie wenn der Herr von seiner Sklavin verlangt, dass sie ihn heiratet, so ist sie dazu nicht verpflichtet.
Abschnitt: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Mann eine Sklavin freilässt und sie dann heiratet, egal ob er sie für Allah den Erhabenen freigelassen hat oder sie freigelassen hat, um sie zu heiraten. Anas missbilligte die Heirat mit derjenigen, die man für Allah den Erhabenen freigelassen hat. Al-Athram sagte: Ich sagte zu Abu 'Abd Allah: „Shu'ba überlieferte von Qatada von Anas, dass er es missbilligte, eine Sklavin freizulassen und sie dann zu heiraten?“ Er sagte: „Ja, das gilt für den Fall, dass er sie für Allah freilässt; er missbilligte es, von etwas zurückzukehren, das für Allah bestimmt war.“ Unser Argument ist das, was Abu Musa überlieferte: Er sagte, der Gesandte Allahs (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) sagte: „Wer eine Sklavin hat, sie unterrichtet, sie gut behandelt, sie dann freilässt und sie heiratet, der erhält den doppelten Lohn.“ Dies ist konsensual überliefert (muttafaq 'alayh). Und weil er, wenn er sie heiratet, ihr Gutes getan hat, indem er sie vor Unzucht bewahrt und sie schützt, so ist dies nicht missbilligenswert, wie wenn er sie jemand anderem zur Heirat gibt. Es liegt darin keine Rücknahme dessen, was für Allah den Erhabenen bestimmt wurde; denn er heiratet sie nur mit ihrer Brautgabe, dies ist also wie derjenige, der etwas von ihr gekauft hat.
(25) Im Original: "tazwijiha" (ihre Heirat). (26) In B, M: "tazwij" (Heirat). (27) Überliefert von Ibn Abi Shayba in: Kapitel über den Mann, der seine Sklavin für Allah den Erhabenen freilässt..., aus dem Kitab an-Nikah. Al-Musannaf 4/157. (28) In M: "qala" (er sagte). (29) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 397 angeführt.
فيَجُوزُ فى حَقِّ أُمَّتِه كالدَّراهمِ، ولأنَّه يَصْلُحُ عِوَضًا فى البَيْعِ، فإنَّه لو قال: أعْتِقْ عَبْدَكَ على ألفٍ. جازَ، فلَأنْ يكونَ عِوَضًا فى النِّكاحِ أوْلَى؛ فإنَّ النِّكاحَ لا يُقْصَدُ فيه العِوَضُ. وعلى هذا لو تَزَوَّجَها على أن يُعْتِقَ أباهَا، صَحَّ. نَصَّ عليه أحمدُ، فى رِوايةِ عبدِ اللَّه. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ العِتْقَ يَصِيرُ صَداقًا، كما لو دَفَعَ إليها مالًا ثم تَزَوَّجَها عليه. فإن بَذَلَتْ له نَفْسَها ليتَزَوَّجَها فامْتَنَعَ، لم يُجْبَرْ، وكانتْ له القِيمةُ؛ لأنَّها إذا لم تُجْبَرْ على تَزْوِيجِه نَفْسَها، لم يُجْبَرْ هو على قَبُولِها. وحكمُ المُدَبّرة، والمُعْتَقةِ بصِفَةٍ، وأُمِّ الوَلَدِ، حكمُ الأَمَةِ القِنِّ فى جَمِيعِ ما ذكَرْناه.
فصل: وإن أعْتَقَتِ امرأةٌ عَبْدَها، بشَرْطِ أن يتَزَوَّجَها، عَتَقَ، ولا شىءَ عليه؛ لأنَّ النِّكاحَ يَحْصُلُ به المِلْكُ للزَّوْجِ، وليس بمَمْلُوكٍ به، فإذا اشْتَرَطَتْ عليه إثْباتَ المِلْكِ له، لم يَلْزَمْه ذلك، كما لو اشترطتْ عليه أن تُمَلِّكَه دارًا. ولو أراد العبدُ تَزَوُّجَها (٢٥) لم تُجْبَرْ؛ لأنَّ الشَّرْط لها، فلا يُوجَبُ عليها، كما لو شَرَطَ السَّيِّدُ على أمَتِه أن تُزَوِّجَه نَفْسَها، لم يَلْزَمْه ذلك.
فصل: ولا بأسَ أن يُعْتِقَ الرَّجُلُ الأَمَةَ ثم يتَزَوَّجَها، سواءٌ أعْتَقَها لوَجْهِ اللَّه تعالى، أو أعْتَقَها ليتَزَوَّجَها. وكَرِه أنسٌ تَزَوُّجَ (٢٦) مَنْ أعْتَقَها للَّهِ تعالى. قال الأثْرَمُ: قلتُ لأبى عبدِ اللَّه: رَوَى شُعْبةُ، عن قَتادةَ، عن أنسٍ، أنَّه كَرِهَ أن يُعْتِقَ الأمَةَ، ثم يتَزَوَّجَها (٢٧)؟ فقال: نعم، ذاكَ (٢٨) إذا أعْتَقَها للَّه، كَرِهَ أن يَرْجِعَ فى شىءٍ منها. ولَنا، ما رَوَى أبو مُوسَى، قال: قال رسولُ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ كَانَتْ عِنْدَهُ جَارِيَةٌ، فعَلَّمَهَا، وأحْسَنَ إلَيْهَا، ثُمَّ أعْتَقَها، وتَزَوَّجَهَا، فَذلِكَ لهُ أَجْرَانِ". متفقٌ عليه (٢٩). ولأنَّه إذا
(٢٥) فى الأصل: "تزويجها".(٢٦) فى ب، م: "تزويج".(٢٧) أخرجه ابن أبى شيبة، فى: باب رجل يعتق أمته للَّه تعالى. . .، من كتاب النكاح. المصنف ٤/ ١٥٧.(٢٨) فى م: "قال".(٢٩) تقدم تخريجه فى صفحة ٣٩٧.