Ehe nicht explizit ist, so kommt sie dadurch nicht zustande, wie bei dem, was wir erwähnt haben. Dies ist so, weil die Zeugenschaft eine Bedingung [für die Ehe] ist und eine Metapher nur durch die Absicht erkannt wird. Es ist jedoch unmöglich, die Absicht zu bezeugen, da diese für die Zeugen nicht erkennbar ist, daher muss sie nicht zustande kommen. Dadurch unterscheidet sie sich von den restlichen Verträgen und der Scheidung. Was den Bericht betrifft, so wurde überliefert: „Ich habe sie dir zur Ehe gegeben“ (zawwajtuka-ha), „Ich habe dich mit ihr verheiratet“ (ankahtuka-ha) und „Wir haben sie dir zur Ehe gegeben“ (zawwajna-ka-ha), über authentische Überlieferungswege. Die Begebenheit ist eine, und offensichtlich hat der Überlieferer dies dem Sinne nach überliefert, in der Annahme, dass ihre Bedeutung eine einzige sei, daher stellen sie kein Beweisargument dar. Und falls der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) doch verschiedene Begriffe kombiniert haben sollte, so gibt es darin für sie kein Beweisargument; denn die Ehe kam bereits durch einen der Begriffe zustande, und der Rest ist eine Zugabe.
Abschnitt: Wer in der Lage ist, den Ausdruck für die Ehe auf Arabisch auszusprechen, dessen Vertrag ist nicht gültig, wenn er in einer anderen Sprache geschlossen wird. Dies ist eine der beiden Ansichten von ash-Shafi'i. Nach Ansicht von Abu Hanifa ist er gültig, weil er dessen spezifischen Ausdruck verwendet hat, so kommt er dadurch zustande, wie er durch den arabischen Ausdruck zustande kommt. Unser Argument ist, dass er vom Ausdruck für „Inkah“ und „Tazwij“ abgewichen ist, obwohl er dazu in der Lage war, daher ist er nicht gültig, wie beim Ausdruck der Freigabe (Ihlal). Wer jedoch kein Arabisch beherrscht, dessen Ehevertrag ist in seiner eigenen Sprache gültig, da er unfähig ist, etwas anderes zu verwenden, weshalb dies von ihm abfällt, wie bei einem Stummen. Er muss jedoch deren spezifische Bedeutung zum Ausdruck bringen, sodass sie die Bedeutung des arabischen Begriffs umfasst. Wer kein Arabisch beherrscht, ist nicht dazu verpflichtet, die Ehebegriffe auf Arabisch zu erlernen. Abu al-Khattab sagte: Er muss es erlernen, denn wofür Arabisch eine Bedingung ist, derjenige ist verpflichtet, es zu erlernen, sofern er dazu fähig ist, wie beim Takbir (dem Aussprechen von „Allahu Akbar“). Der Grund für die erste Ansicht ist, dass die Ehe keine Pflicht (Wajib) ist, daher ist es nicht verpflichtend, ihre Bestandteile (Arkan) auf Arabisch zu erlernen, wie beim Verkauf, im Gegensatz zum Takbir. Wenn nun einer der beiden Vertragspartner Arabisch beherrscht, der andere jedoch nicht...
(14) Im Original: „li-n-nikah“ (für die Ehe). (15) In A und B: „tu'mal“ (sie wird angewendet). (16) Fehlt in B und M. (17) Im Original und in B: „ma'nahuma“ (deren beide Bedeutung). (18) Fehlt in M. (19) Im Original und in B: „aqwal“ (Ansichten). (20) In A und M: „al-muta'aqidayn“ (die Vertragspartner).