der andere nicht, so bringt derjenige, der Arabisch beherrscht, es auf Arabisch vor, und der andere bringt es in seiner eigenen Sprache vor. Wenn einer der beiden die Sprache des anderen nicht beherrscht, muss er wissen, dass der Ausdruck, den sein Partner verwendet hat, die Formel für die Eheschließung (Inkah) ist, indem eine vertrauenswürdige Person, die beide Sprachen kennt, ihn darüber in Kenntnis setzt.
Abschnitt: Was den Stummen betrifft, so ist seine Ehe gültig, wenn sein Zeichen verstanden wird; denn dies ist eine Bedeutung, die nur von ihm ausgehen kann, daher ist sie durch sein Zeichen gültig, wie sein Verkauf, seine Scheidung und sein Li'an (Ehelosigkeitsvorwurf). Wenn sein Zeichen nicht verstanden wird, ist es von ihm nicht gültig, so wie seine anderen verbalen Rechtshandlungen nicht gültig sind. Dies auch deshalb, weil die Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen ist, weshalb es notwendig ist, dass jeder der beiden versteht, was von seinem Partner ausgeht. Selbst wenn sein Vertragspartner dies versteht, ist es nicht gültig, solange es nicht auch die Zeugen verstehen; denn die Zeugenschaft ist eine Bedingung, und sie kann nicht gültig sein bei dem, was nicht verstanden wird. Ahmad sagte: Sein Wali (Vormund) soll ihn nicht verheiraten. Er meint damit, wenn er volljährig ist, denn die Stummheit führt nicht zur Entmündigung (Hajr); er ist also wie ein Gehörloser.
Abschnitt: Wenn das Einverständnis (Qabul) dem Angebot (Ijab) vorausgeht, ist es nach einer einzigen Überlieferung nicht gültig, egal ob es in der Vergangenheitsform geschieht, wie etwa: „Ich habe deine Tochter geheiratet“, worauf er sagt: „Ich habe sie dir zur Ehe gegeben“, oder in der Form der Bitte, wie etwa: „Verheirate mich mit deiner Tochter“, worauf er sagt: „Ich habe sie dir zur Ehe gegeben“. Abu Hanifa, Malik und ash-Shafi'i sagten: Es ist in beiden Fällen gültig, weil das Angebot und das Einverständnis vorliegen, daher ist es gültig, so als ob das Angebot vorausgegangen wäre. Unser Argument ist, dass das Einverständnis nur für ein Angebot erfolgt, wenn es also davor gefunden wird, ist es kein Einverständnis, da dessen Bedeutung fehlt, also ist es nicht gültig, so als ob es mit einer Frageformel vorangestellt worden wäre. Zudem, wenn es nach dem Angebot mit einer Bitteformel erfolgt wäre, wäre es nicht gültig, wenn es also vorangestellt wird, gilt das erst recht, wie bei der Frageformel. Wenn er zudem die rechtlich vorgesehene Formel vorangestellt verwendet, indem er sagt: „Ich habe diese Ehe akzeptiert“, und der Vormund sagt: „Ich habe dir meine Tochter zur Ehe gegeben“, ist es nicht gültig, und wenn er es mit einer anderen Formel täte, ist dies noch weniger gültig.
(21) In B: „kalam“ (Sprache/Worte). (22) In M: „jihat wahida“ (eine einzige Richtung/Seite). (23) In M: „min“ (von). (24) Im Original und in B: „fasahha“ (so ist sie gültig).
الآخَر، أتى الذى يُحْسِنُ العربيةَ بها، والآخَرُ يَأْتِى بلِسَانِه. فإن كان أحَدُهُما لا يُحْسِنُ لِسانَ (٢١) الآخَر، احْتاجَ أن يَعْلَمَ أَنَّ اللفظةَ التى أتَى بها صاحِبُه لَفْظَةُ الإِنْكاحِ، بأن يُخْبِرَه بذلك ثِقَةٌ يَعْرِفُ اللِّسانَيْنِ جميعًا.
فصل: فأمَّا الأَخْرَسُ فإن فُهِمَتْ إشَارَتُه صَحَّ نِكَاحُه بها؛ لأنَّه معنًى لا يُسْتفادُ إلَّا من جِهَتِه (٢٢)، فصَحَّ بإشَارَتِه، كبَيْعِه وطَلَاقِه ولِعَانِه، وإن لم تُفْهَمْ إشارَتُه، لم يَصِحَّ منه. كما لم يَصِحَّ غيرُه من التَّصَرُّفاتِ القَوْلِيَّةِ، ولأنَّ النِّكاحَ عَقْدٌ بين شَخْصَيْنِ، فلابدَّ من فَهْمِ كلِّ واحدٍ منهما ما يَصْدُرُ عن (٢٣) صاحِبِه. ولو فَهِمَ ذلك صاحِبُه العاقدُ معه، لم يَصِحَّ حتى يَفْهَمَ الشُّهُودُ أيضًا؛ لأنَّ الشهادةَ شَرْطٌ، ولا يَصِحُّ على ما لا يُفْهَمُ. قال أحمدُ: لا يُزَوِّجُه وَلِيُّه. يعنى إذا كان بالِغًا؛ لأنَّ الخَرَسَ لا يُوجِبُ الحَجْرَ، فهو كالصَّمَمِ.
فصل: إذا تقدَّمَ القَبُولُ على الإِيجابِ. لم يَصِحَّ. رِوايةً واحدةً، سواءٌ كان بلَفْظِ الماضِى، مثل أن يقولَ: تَزَوَّجْتُ ابْنَتَكَ. فيقول: زَوَّجْتُكَ. أو بلَفْظِ الطَّلَبِ، كقَوْلِه: زَوِّجْنِى ابْنَتَك. فيقول: زَوَّجْتُكَها. وقال أبو حنيفةَ، ومالكٌ، والشافعىُّ: يَصِحُّ فيهما جميعًا؛ لأنَّه قد وُجِدَ الإِيجابُ والقَبُولُ، فيَصِحُّ (٢٤) كما لو تقدَّمَ الإِيجابُ. ولَنا، أَنَّ القَبُولَ إنَّما يكونُ للإِيجابِ، فمتى وُجِدَ قبلَه لم يكُنْ قَبُولًا؛ لعَدَمِ معناه، فلم يَصِحَّ، كما لو تقدَّمَ بلَفْظِ الاسْتِفهامِ، ولأنَّه لو تأَخَّرَ عن الإِيجابِ بلَفْظِ الطَّلَبِ، لم يَصِحَّ، فإذا تقدَّم كان أَوْلَى، كصِيغَةِ الاستفهام، ولأنَّه لو أتى بالصِّيغَةِ المَشْرُوعةِ مُتَقَدِّمةً، فقال: قَبِلْتُ هذا النِّكاحَ. فقال الوَلِىُّ: زَوَّجْتُكَ ابْنَتِى. لم يَصِحَّ، فلَأن لا
(٢١) فى ب: "كلام".(٢٢) فى م: "جهة واحدة".(٢٣) فى م: "من".(٢٤) فى الأصل، ب: "فصح".