auf seine Annahme. Es wird von Abu Talib von Ahmad in Bezug auf einen Mann berichtet, zu dem Leute kamen und sagten: "Verheirate so und so." Er sagte: "Ich habe ihn für eintausend verheiratet." Sie kehrten zum Bräutigam zurück und berichteten ihm dies, woraufhin er sagte: "Ich habe angenommen." Ist dies eine Eheschließung? Er sagte: "Ja." Der Qadi sagte: "Dies ist so auszulegen, dass er denjenigen, der das Angebot in der Sitzung annahm, bevollmächtigt hatte." Abu Bakr sagte: "Die Angelegenheit von Abu Talib lässt sich auf zwei Meinungen zurückführen." Er wählte die Ansicht, dass die Annahme in der Sitzung zwingend erforderlich ist, und dies ist, so Gott will, die korrekte Ansicht.
Abschnitt: Wenn jemand ein Eheangebot macht und dann seinen Verstand durch Wahnsinn oder Ohnmacht verliert, verliert das Angebot seine Gültigkeit und kann danach nicht mehr durch eine Annahme vollzogen werden; denn solange keine Annahme hinzukommt, ist es kein Vertrag, und es erlischt daher durch den Verlust des Verstandes, ähnlich wie bei den widerruflichen Verträgen (Ja'iza), die durch Tod oder Wahnsinn nichtig werden. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Wenn jedoch der Verstand durch Schlaf beeinträchtigt ist, verliert das Angebot seine Gültigkeit nicht, da dies auch die widerruflichen Verträge nicht aufhebt; so verhält es sich auch hier.
Abschnitt: In der Ehe gibt es kein Wahlrecht (Khiyar), weder das Wahlrecht der Sitzung (Khiyar al-Majlis) noch das Wahlrecht der Bedingung (Khiyar asch-Schart). Wir kennen niemanden, der dem widersprochen hat. Dies liegt daran, dass es keinen dringenden Bedarf dafür gibt, da eine Ehe meist nur nach Überlegung, Nachdenken, dem Erkundigen der beiden Ehepartner über den jeweils anderen und dem Wissen um dessen Zustand eingegangen wird, anders als beim Verkauf, der auf Märkten ohne Nachdenken oder Überlegung geschieht. Zudem ist die Ehe kein reiner Austauschvertrag; deshalb werden hierfür weder Kenntnis des Vertragsobjekts durch Inaugenscheinnahme oder Beschreibung noch die Nennung einer Gegenleistung vorausgesetzt, und sie ist selbst bei deren Mangel oder bei Fehlerhaftigkeit gültig. Ferner würde die Anerkennung eines Wahlrechts dazu führen, dass der Vertrag gelöst wird, nachdem sich die Frau bereits hingegeben hat, was ihr schaden würde; deshalb verpflichtet die Scheidung vor dem Vollzug der Ehe zur Zahlung der halben Brautgabe.
Abschnitt: Es ist empfehlenswert, dass der Vertragsschließende oder jemand anderes vor dem Austausch von Angebot und Annahme eine Ansprache (Khutba) hält, woraufhin der Vertrag geschlossen wird;
(31) Fehlt in A und M. (32) Fehlt in M. (33) Fehlt im Original.
قَبُولِه. وقد نقل أبو طالبٍ، عن أحمدَ، فى رَجُلٍ مَشَى إليه قومٌ فقالوا له: زَوِّجْ فلانًا. قال: قد زَوَّجْتُه على ألْفٍ. فرَجَعُوا إلى الزَّوْجِ فأخبرُوه، فقال: قد قَبِلْتُ. هل يكون هذا نِكاحًا؟ قال: نعم. قال القاضى: هذا مَحْمُولٌ على أنَّه وَكَّلَ من قَبِلَ العَقْدَ فى المَجْلِسِ. وقال أبو بكرٍ: مسألةُ أبى طالبٍ تَتَوَجّه على قَوْلَيْنِ. واخْتارَ أنَّه لابُدَّ من القَبُولِ فى المَجْلِس، وهو الصحيحُ إن شاءَ اللَّهُ تعالى.
فصل: فإن أَوَجَبَ النِّكاحَ، ثم زال عَقْلُه بجُنُونٍ أو إغْماءٍ، بَطَلَ حُكْمُ الإِيجابِ، ولم ينْعَقِدْ بالقَبُولِ بعدَه؛ لأنَّه (٣١) ما لم يُضَامّه القَبُولُ لم يكنْ عَقدًا، فبَطَلَ بزَوالِ العَقْلِ، كالعُقُودِ الجائِزَةِ (٣٢) تَبْطُل بالمَوْتِ والجُنُونِ. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. وإن زال عَقْلُه بنَوْمٍ، لم يَبْطُلْ حكمُ الإِيجابِ؛ لأنَّه لا يُبْطِلُ العُقُودَ الجائِزَةَ، فكذلك هذا.
فصل: ولا يَثْبُتُ فى النِّكاحِ خِيارٌ، وسواءٌ فى ذلك خِيارُ المَجْلِسِ وخِيارُ الشَّرْطِ. ولا نعلمُ أحدًا خالَفَ فى (٣٣) هذا، وذلك لأنَّ الحاجةَ غيرُ دَاعِيةٍ إليه، فإنَّه لا يَقَعُ فى الغالِبِ إلَّا بعدَ تَرَوٍّ، وفِكْرٍ، ومَسْألةِ كلِّ واحدٍ من الزَّوْجَيْنِ عن صاحِبِه، والمَعْرِفةِ بحالِه، بخِلافِ البَيْعِ الواقعِ فى الأسْواقِ من غيرِ فِكْرٍ ولا رَوِيَّةٍ، ولأنَّ النِّكاحَ ليس بمُعَاوَضةٍ مَحْضَةٍ، ولهذا لا يُعْتَبِرُ فيه العِلْمُ بالمَعْقُودِ عليه برُؤْيةٍ ولا صِفَةٍ، ويَصِحُّ من غير تَسْمِيةِ العِوَضِ، ومع فَسَادهِ، ولأنَّ ثُبُوتَ الخِيارِ فيه (٣٢) يُفْضِى إلى فَسْخِه بعدَ ابْتِذالِ المَرْأةِ، فإنَّ فى فَسْخِه بعدَ العَقْدِ ضَرَرًا بالمرأَةِ، ولذلك أوْجَبَ الطَّلاقُ قبل الدُّخولِ نِصْفَ الصَّدَاقِ.
فصل: ويُسْتَحَبُّ أن يَخْطُبَ العاقِدُ أو غيرُه قبلَ التَّواجُبِ، ثم يكونُ العَقْدُ بعدَه؛
(٣١) سقط من: أ، م.(٣٢) سقط من: م.(٣٣) سقط من: الأصل.