„Und wäre da nicht der rote Weizen, so wären eure Jungfrauen nicht fett geworden.“ Ahmad sagte ebenfalls: Es ist empfehlenswert, die Rahmentrommel (Duff) zu schlagen und die Stimme (57) bei der Eheschließung (Imlak) zu erheben. Man fragte ihn: „Was ist die Stimme?“ Er sagte: „Man spricht, unterhält sich und macht es offenkundig.“ Die Grundlage hierfür ist das, was Muhammad ibn Hatib überlieferte: Er sagte, der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) sagte: „Die Trennlinie zwischen dem Erlaubten und dem Verbotenen ist die Stimme und die Rahmentrommel bei der Eheschließung.“ Überliefert von an-Nasa'i (58). Der Friede sei auf ihm sagte: „Macht die Ehe öffentlich!“ Und in einem anderen Wortlaut: „Macht die Ehe offenkundig!“ Er liebte (59) es, wenn darauf (60) mit der Rahmentrommel geschlagen wurde. In einem anderen Wortlaut: „Und schlagt dazu mit dem Sieb (Ghirbal)!“ (61). Von Aischah wird berichtet, dass sie eine Waise mit einem Mann von den Ansar verheiratete. Aischah gehörte zu denjenigen, die sie zu ihrem Ehemann führten. Sie sagte: Als wir zurückkehrten, sagte der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) zu uns: „Was habt ihr gesagt, o Aischah?“ Sie antwortete: Wir haben den Gruß entboten und um Segen gebetet, dann kehrten wir um. Er sagte: „Die Ansar sind ein Volk, das gerne scherzt (Ghazal). Hättet ihr nicht gesagt, o Aischah: Wir sind zu euch gekommen, wir sind zu euch gekommen, so grüß uns und wir grüßen euch!“ (62). Dies alles wurde von Abu Abd Allah Ibn Maja in seinen „Sunan“ überliefert. Ahmad, möge Gott ihm gnädig sein, sagte: Es gibt keinen Einwand gegen die Rahmentrommel bei der Hochzeit und der Beschneidung, aber ich missbillige die Trommel (Tabl); dies ist das Verwerfliche (Munkar) und ist die „Kuba“ (kleine Trommel), die der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) (63) verboten (64) hat (65).
(57) In B, M: „und das Schlagen“. (58) Im Kapitel „Die öffentliche Bekanntmachung der Ehe durch Stimme und Schlagen der Rahmentrommel“ aus dem Buch der Ehe, al-Mudschtaba 6/104. Ebenso herausgegeben von at-Tirmidhi im Kapitel „Was über die öffentliche Bekanntmachung der Ehe berichtet wurde“ aus den Kapiteln der Ehe, Aridat al-Ahwadhi 4/307. Ibn Maja im Kapitel „Öffentliche Bekanntmachung der Ehe“ aus dem Buch der Ehe, Sunan Ibn Maja 1/611. Imam Ahmad im al-Musnad 3/418, 4/259. (59) In A, B, M: „yadjibu“ (es ist verpflichtend). (60) Im Original, A, M: „alaiha“ (auf ihr/ihr). (61) Herausgegeben von at-Tirmidhi im Kapitel „Was über die öffentliche Bekanntmachung der Ehe berichtet wurde“ aus den Kapiteln der Ehe, Aridat al-Ahwadhi 4/307, 308. Ibn Maja im Kapitel „Öffentliche Bekanntmachung der Ehe“ aus dem Buch der Ehe, Sunan Ibn Maja 1/611. Al-Baihaqi im Kapitel „Was an öffentlicher Bekanntmachung der Ehe empfohlen ist...“ aus dem Buch der Morgengabe, as-Sunan al-Kubra 7/290. Imam Ahmad im al-Musnad 4/5. (62) Siehe dessen Überlieferungsnachweis (Takhrij) auf Seite 467. (63) Im Original: „yanha“ (er verbietet). (64) Fehlt in A, M. (65) Den Hadith über das Verbot der Kuba herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel „Das Verbot des Rauschmittels“ und im Kapitel „Über die Gefäße“ aus dem Buch der Getränke, Sunan Abi Dawud 2/295, 297. Imam Ahmad im al-Musnad 1/274, 289, 350, 2/158, 165, 167, 171, 172.