1138 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und es steht ihm zu, sich durch die Erlaubnis seines Herrn eine Konkubine zu nehmen.)
Dies ist dasjenige, was von Ahmad in der Überlieferung der Gruppe ausdrücklich festgelegt wurde. Dies ist auch die Auffassung von Ibn ‘Umar, Ibn ‘Abbas, al-Sha‘bi, al-Nakha‘i, al-Zuhri, Malik, al-Awza‘i und Abu Thawr. Ibn Sirin, Hammad ibn Abi Sulayman, al-Thawri und die Vertreter des Ra'y lehnten dies ab. Bei al-Shafi‘i gibt es dazu zwei Ansichten, die darauf basieren, ob der Sklave durch die Eigentumsübertragung seines Herrn Eigentum erlangt oder nicht. Qadi Abu Ya‘la sagte: Im Rechtsschulwerk (Madhhab) von Ahmad muss es zwei Meinungen hinsichtlich der Konkubinatsnahme des Sklaven geben, die auf den beiden Überlieferungen über die Feststellung des Eigentums durch die Übertragung des Herrn basieren. Diejenigen, die dies untersagten, argumentierten damit, dass der Sklave kein Vermögen besitzt und für ihn der Geschlechtsverkehr nur in der Ehe oder durch den Besitz von Sklavinnen (Milk al-Yamin) erlaubt ist, aufgrund der Aussage Gottes, des Erhabenen: „...außer gegenüber ihren Gattinnen oder was ihre rechten Hände besitzen, dann sind sie nicht zu tadeln. Wer aber darüber hinaus begehrt, das sind dann die Übertretenden“ (Sure al-Mu'minun 6-7). Unser Beweis ist die Aussage von Ibn ‘Umar und Ibn ‘Abbas, und wir kennen unter den Gefährten keinen Widerspruch dazu. Al-Athram überlieferte mit seiner Kette von Ibn ‘Umar, dass dieser kein Problem darin sah, dass ein Sklave eine Konkubine nimmt; Ähnliches wurde von Ibn ‘Abbas überliefert. Zudem ist der Sklave verfügungsberechtigt über die Ehe, also verfügt er auch über die Konkubinatsnahme, wie ein Freier. Ihre Behauptung, dass der Sklave kein Vermögen besitze, ist unzulässig, denn der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Wer einen Sklaven kauft, während dieser Vermögen besitzt...“. Er sprach ihm das Vermögen also zu. Zudem ist er ein Mensch, daher besitzt er Eigentum wie ein Freier, denn durch seine Menschlichkeit begründet er die Fähigkeit zum Eigentum, da...
(1) Fehlt im Original. (2) In M ergänzt: „wa-al-Thawri“. Siehe weiter unten. (3) Fehlt in M. (4) Fehlt in A, B, M. (5) Sure al-Mu'minun 6, 7. (6) Die Überlieferung von al-Athram von Ibn ‘Umar und Ibn ‘Abbas wurde auch von ‘Abd al-Razzaq überliefert in: Kapitel über die Konkubinatsnahme des Sklaven, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/214, 215. Ibn Abi Shaiba in: Kapitel darüber, was sie über den Sklaven sagten, der sich eine Konkubine nimmt, von denjenigen, die es erlaubten, aus dem Buch der Ehe. Al-Musannaf 4/174. Sa‘id ibn Mansur in: Kapitel über die Frau, die nach sechs Monaten gebiert, aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 2/69, 70. Al-Baihaqi in: Kapitel über die Konkubinatsnahme des Sklaven, aus dem Buch der Ehe. Al-Sunan al-Kubra 7/152. (7) Im Original, A ergänzt: „fi“. (8) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits erwähnt in: 6/21. (9) Im Original: „fatamliku“.