denn Gott, der Erhabene, hat die Güter für die Menschen erschaffen, damit sie sich dieser bedienen, um ihre religiösen Pflichten zu erfüllen und den Gottesdienst (Ibadat) zu leisten. Gott, der Erhabene, sagt: „Er ist es, Der für euch alles, was auf der Erde ist, erschaffen hat“ (Sure al-Baqara 29). Der Sklave ist von dieser Allgemeinheit umfasst und gehört zu den Adressaten der religiösen Verpflichtungen und des Gottesdienstes, weshalb er auch besitzfähig ist. Aus diesem Grund ist er auch ehefähig. Und wenn das Eigentumsrecht für den Fötus feststeht, obwohl er nur ein Tropfen (Nutfa) ohne Leben ist – in Anbetracht dessen, dass er Mensch werden wird –, dann ist der Sklave, der bereits ein Mensch und mit religiösen Pflichten belegt ist, dies erst recht. Wenn dies feststeht, dann ist ihm die Konkubinatsnahme nur mit Erlaubnis seines Herrn gestattet. Selbst wenn sein Herr ihm eine Sklavin zur Verfügung stellt, ist ihm der Beischlaf nicht erlaubt, bis er [ihm] darin Erlaubnis [erteilt]; denn sein Eigentumsrecht ist unvollständig, und sein Herr kann es ihm jederzeit ohne Vertragsauflösung wieder entziehen; er darf also nicht darüber verfügen, außer mit der Erlaubnis seines Herrn. Wenn der Herr ihm die Erlaubnis erteilt und sagt: „Nimm sie als Konkubine“ oder: „Ich habe dir die Erlaubnis zum Beischlaf mit ihr erteilt“ oder etwas, das darauf hindeutet, dann ist es ihm erlaubt. Was aus der Konkubinatsnahme als Kind hervorgeht, hat denselben rechtlichen Status wie sein sonstiges Eigentum; denn die Sklavin ist sein Eigentum, und somit auch ihr Kind. Wenn er ohne die Erlaubnis seines Herrn eine Konkubine nimmt, dann ist das Kind Eigentum seines Herrn.
Abschnitt: Er darf sich durch Konkubinatsnahme mit so vielen Frauen verbinden, wie er möchte, sofern der Herr ihm dies erlaubt. Dies wurde ausdrücklich von Ahmad festgelegt; denn wer die Erlaubnis zur Konkubinatsnahme hat, dem ist dies [ohne] Beschränkung erlaubt, wie bei einem Freien. Wenn der Herr ihm die Erlaubnis erteilt und sie allgemein formuliert, so darf er eine einzige zur Konkubine nehmen. Ebenso gilt: Wenn er ihm die Erlaubnis zur Eheschließung erteilt, darf er nicht mehr als eine Frau heiraten. Dies ist die Auffassung der Vertreter des Ra'y. [Abu Thawr sagte: Wenn] er ihm die Erlaubnis zur Eheschließung erteilt und er einen Vertrag über zwei Frauen gleichzeitig schließt, ist dies zulässig. Unser Gegenbeweis ist, dass die allgemeine Erlaubnis sich gewiss auf das Geringste erstreckt, worauf die Bezeichnung zutrifft, und was darüber hinausgeht, ist
(10) In B: „wa-qada'“. (11) Sure al-Baqara 29. (12) Fehlt in B. (13) In M: „tasarraha“. (14) In B, M: „sayyidihi“. (15) In M: „min ghayr“. (16) Fehlt in M. (17) In M ergänzt: „tasarra“. (18) In M: „wa-Abu Thawr wa-idha“.