zweifelhaft, weshalb es beim ursprünglichen Rechtszustand verbleibt, so wie wenn er ihm die Erlaubnis zur Scheidung seiner Frau erteilt hat; er darf dann nicht mehr als eine Frau scheiden. Und zwar deshalb, weil bei dem, was über eine Frau hinausgeht, die Möglichkeit besteht, dass es nicht beabsichtigt war; daher verbleibt es beim ursprünglichen Verbot, so wie wenn er darüber im Zweifel wäre, ob er ihm die Erlaubnis erteilt hat oder nicht.
Abschnitt: Der Mukatab (der Sklave mit einem Freikaufvertrag) ist wie ein gewöhnlicher Sklave; er darf weder heiraten noch Konkubinatsnahme vollziehen, außer mit der Erlaubnis seines Herrn, denn darin liegt eine Gefährdung des Vermögens, das sich in seinen Händen befindet. Der Gesandte (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: „Der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von ihm aussteht.“ Was hingegen denjenigen betrifft, der teilweise freigelassen wurde, so ist sein Eigentum, wenn er mittels seines freien Anteils eine Sklavin besitzt, vollständig, und er darf den Beischlaf mit ihr ohne die Erlaubnis seines Herrn vollziehen, aufgrund der Aussage des Erhabenen: „... oder das, was eure rechten Hände besitzen“ (Sure an-Nisa' 3). Weil sein Eigentumsrecht an ihr vollständig ist, darf er über sie verfügen, wie er will, ohne die Erlaubnis seines Herrn; dies gilt auch für den Beischlaf. Der darin enthaltene Sklavenstatus hindert ihn nicht daran, dasjenige in Anspruch zu nehmen, was er besitzt, so wie er auch über das verfügen und verbrauchen darf, was er mit seinem freien Anteil erworben hat. Al-Qadi sagte: Sein rechtlicher Status ist derjenige eines gewöhnlichen Sklaven. Dies ist auch die ausdrücklich überlieferte Meinung von al-Shafi'i. Einige seiner Anhänger vertraten dieselbe Ansicht wie wir. Diejenigen, die dies untersagten, argumentierten damit, dass ihm der Beischlaf mit seinem freien Anteil allein nicht möglich sei, weshalb wir ihm die Heirat untersagt haben, bis sein Herr ihm die Erlaubnis erteilt. Unser Gegenbeweis ist, dass sein Herr kein Recht an ihr hat und ihm durch den Beischlaf des Sklaven kein Schaden entsteht, weshalb dessen Erlaubnis hierfür nicht als erforderlich erachtet wird, so wie bei der Dienstbarkeit. Was die Heirat betrifft, so entstehen dadurch Rechte, die seine gesamte Person betreffen; daher wurde die Zustimmung des Herrn als erforderlich erachtet, damit dieser mit der Bindung eines Rechts an sein Eigentum einverstanden ist. Dies ist anders als in unserem Fall, da das Recht hier bei ihm liegt und nicht gegen ihn gerichtet ist. Wenn ihm der Herr die Erlaubnis dazu erteilt, ist es zulässig, außer bei denjenigen, die dem Sklaven die Konkubinatsnahme gänzlich untersagen, da er nach ihrer Ansicht einem gewöhnlichen Sklaven gleichgestellt ist.
(19) Fehlt in B. (20) Im Original: „imra'ah“. (21) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf den Seiten 124 und 125 angeführt. (22) Sure an-Nisa' 3. (23) In A, B, M: „wa-kadhalika“. (24) In A, M: „fiha“. (25) Im Original: „yata'allaqu“. (26) In M: „sayyidihi“. (27) Im Original: „yamna'u“.