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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 477Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Muhammad ibn Mahan berichtete von Ahmad: Es ist für einen Sklaven unbedenklich, eine Konkubine zu nehmen, wenn sein Herr es ihm gestattet. Wenn der Herr (diese Erlaubnis) widerruft, so hat er nicht das Recht dazu, sobald er sie ihm einmal erteilt hat und (der Sklave) die Konkubinatsnahme vollzogen hat. Ebenso überlieferten es von ihm Ibrahim ibn Hani' und Ya'qub ibn Bakhtan, und ich habe keine gegenteilige Ansicht von ihm gesehen. Das Offensichtliche hierbei ist, dass der Herr nicht zum Widerruf berechtigt ist, wenn (der Sklave) die Konkubinatsnahme mit der Erlaubnis des Herrn vollzogen hat, weil er dadurch über den Beischlaf verfügt, weshalb sein Herr nicht befugt ist, dies aufzulösen, in Analogie zur Ehe. Al-Qadi sagte: Es ist möglich, dass er mit „Konkubinatsnahme“ hier die Heirat meinte und sie im übertragenen Sinne als Konkubinatsnahme bezeichnete, und (in diesem Fall) wäre der Herr zum Widerruf dessen berechtigt, was sein Sklave in Besitz genommen hat. Der Wortlaut Ahmads deutet jedoch auf das Gegenteil hin; dies deshalb, weil er ihm über den Beischlaf verfügt hat, dessen Ausübung ihm erlaubt wurde, weshalb er nicht zum Widerruf befugt ist, so wie wenn er ihn verheiratet hätte. [Was er in diesem Abschnitt erwähnte, steht im Widerspruch zu dem, was er zuvor am Anfang des Problems erwähnte, mit seinen Worten: „Sein Herr hat das Recht, sie ihm jederzeit ohne Auflösung (des Vertrags) zu entziehen.“]

1139 - Problem: Er sagte: (Wenn ein freier Mann oder ein Sklave eine Scheidung vollzieht, bei der er die Möglichkeit zur Rückkehr [Raji'a] besitzt oder nicht besitzt, so darf er ihre Schwester nicht heiraten, bis ihre Wartezeit [Idda] abgelaufen ist. Ebenso verhält es sich, wenn er eine von vier Frauen scheidet; er darf nicht heiraten, bis ihre Wartezeit abgelaufen ist. Gleiches gilt für den Sklaven, wenn er eine seiner beiden Ehefrauen scheidet.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn ein Mann eine Frau heiratet, [wird ihm] ihre Mutter für immer verboten, und ihre Schwester, ihre Tante väterlicherseits, ihre Tante mütterlicherseits, die Tochter ihres Bruders und die Tochter ihrer Schwester werden ihm aufgrund eines Verbots der Zusammenführung (im selben Haushalt) verboten. Ebenso verhält es sich, wenn ein freier Mann vier Frauen heiratet; die fünfte wird ihm aufgrund des Verbots der Zusammenführung verboten. Wenn ein Sklave zwei Frauen heiratet, wird die dritte verboten.

Anmerkungen

(28) In B: „sayyidihi“. (29) Fehlt in A, B, M. (1) In A als Ergänzung: „fihi“. (2) In A, B, M: „yamliku“. (3) In B: „taqdi“. (4) Im Original: „hurrima 'alayha“. (5) In M: „in“.

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