Das Verbot der Zusammenführung bleibt bestehen. Wenn er seine Frau mit einer widerrufbaren Scheidung [Raji'a] scheidet, so bleibt das Verbot nach Ansicht aller Gelehrten unverändert in Kraft. Wenn die Scheidung hingegen endgültig [Ba'in] ist oder es sich um eine Auflösung [Faskh] handelt, so gilt dies ebenfalls bei unserem Imam, bis ihre Wartezeit abgelaufen ist. Dies wurde von 'Ali, Ibn 'Abbas und Zaid ibn Thabit überliefert. Dasselbe vertraten Sa'id ibn al-Musayyab, Mujahid, an-Nakha'i, ath-Thawri und die Anhänger der Vernunftlehre [Ashab ar-Ra'y]. Al-Qasim ibn Muhammad, 'Urwa, Ibn Abi Laila, Malik, asch-Schafi'i, Abu Thawr, Abu 'Ubaid und Ibn al-Mundhir sagten jedoch: Er darf alle heiraten, die wir bezüglich des Verbots der Zusammenführung genannt haben. Dies wurde auch von Zaid ibn Thabit überliefert, da das Verbot die Zusammenführung beider in der Ehe betrifft, belegt durch das Wort Allahs: „Verboten sind euch eure Mütter“ (d.h. ihre Heirat), und dann sprach Er: „Und dass ihr zwei Schwestern zusammenführt, außer was bereits geschehen ist“. Dies ist eine Konjunktion dazu, und die endgültig geschiedene Frau befindet sich nicht mehr in seinem Ehebund; zudem ist sie geschieden und gleicht daher einer Frau, die vor dem Vollzug der Ehe geschieden wurde. Unser Beweis ist die Aussage von 'Ali und Ibn 'Abbas. Es wurde von 'Abida as-Salmani überliefert, dass er sagte: Es gibt nichts, worüber sich die Gefährten so einig waren wie über ihre Übereinstimmung bezüglich der vier Frauen vor dem Mittagsgebet und darüber, dass keine Frau während der Wartezeit ihrer Schwester geheiratet werden darf. Es wurde vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) überliefert, dass er sagte: „Wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, der soll sein Wasser nicht in den Schoß zweier Schwestern vereinen.“ Es wurde von Abu az-Zinad überliefert, der sagte: Al-Walid ibn 'Abd al-Malik hatte vier Ehefrauen, er schied eine von ihnen endgültig und heiratete eine andere, bevor sie (die geschiedene Frau) wieder heiratsfähig war. Viele der Rechtsgelehrten tadeltem ihn dafür, jedoch nicht alle von ihnen. Sa'id ibn Mansur sagte: Wenn Sa'id ibn al-Musayyab ihn dafür tadelte, was bleibt dann noch übrig! Und weil sie aufgrund seines Rechts vom Heiraten zurückgehalten wird, gleicht sie dem Fall, als wäre die Scheidung widerrufbar. Da sie sich in Bezug auf sein Recht in der Wartezeit befindet, gleicht sie der (durch eine widerrufbare Scheidung) gebundenen Frau und unterscheidet sich von einer Frau, die vor dem Vollzug der Ehe geschieden wurde.
(6) Fehlt im Original. (7) Sure an-Nisa 23. (8) Siehe Talkhis al-Habir, im: Kapitel über die Ehehindernisse, aus dem Buch über die Ehe. Talkhis 3/166. (9) Im Original: „wa-zawwaja“. (10) Von Sa'id ibn Mansur hervorgebracht, im: Kapitel über das Urteil bezüglich der Ehefrau eines Verschollenen, aus dem Buch über die Scheidung. As-Sunan 1/400. (11) Im Original: „bi-hadha“.
تحريمَ جمعٍ. فإذا طَلّقَ زَوْجَتَه طَلَاقًا رَجْعِيًّا، فالتَّحْريمُ باقٍ (٦) بحالِه فى قولِهم جميعًا، وإن كان الطَّلاقُ بائِنًا أو فَسْخًا، فكذلك عندَ إمامِنا حتى تَنْقَضِىَ عِدَّتُها. ورُوِىَ ذلك عن علىٍّ، وابنِ عباسٍ، وزيدِ بن ثابتٍ. وبه قال سعيدُ بن المُسَيَّبِ، ومُجاهدٌ، والنَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال القاسمُ بن محمدٍ، وعُرْوَةُ، وابنُ أبى لَيْلَى، ومالكٌ، والشافعىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأبو عُبَيْدٍ، وابنُ المنذرِ: له نِكاحُ جميعِ مَنْ سَمَّيْنا فى تحريِم الجَمْعِ. ورُوِىَ ذلك عن زيدِ بن ثابتٍ؛ لأنَّ المُحَرَّمَ الجَمْعُ بينهما فى النِّكاحِ، بدليلِ قوله تعالى: {حُرِّمَتْ عَلَيْكُمْ أُمَّهَاتُكُمْ}. أى نِكَاحَهُنَّ، ثم قال: {وَأَنْ تَجْمَعُوا بَيْنَ الْأُخْتَيْنِ إِلَّا مَا قَدْ سَلَفَ} (٧). مَعْطُوفًا عليه، والبائِنُ ليست فى نِكاحِه، ولأنَّها بائِنٌ فأشْبَهتِ المُطَلَّقةَ قبلَ الدُّخُولِ. ولَنا، قولُ علىٍّ، وابنِ عباسٍ. ورُوِى عن عَبِيدَةَ السَّلْمانِىِّ أنَّه قال: ما أَجْمَعَتِ الصَّحابةُ على شىءٍ، كإجْماعِهِم على أرْبَعٍ قبلَ الظُّهْرِ، وأن لا تُنْكَحَ امْرَأةٌ فى عِدَّةِ أُخْتِها. ورُوِىَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "مَنْ كَانَ يُؤْمِنُ باللَّهِ والْيَوْمِ الآخِرِ، فَلَا يَجْمَعْ مَاءَهُ فى رَحِمِ أُخْتَيْنِ" (٨). ورُوِىَ عن أبى الزِّنادِ، قال: كان للوَلِيدِ بن عبدِ المَلِكِ أرْبَعُ نِسْوةٍ، فطَلَّقَ واحدةً ألْبَتَّةَ، وتَزَوَّجَ (٩) قبلَ أن تَحِلَّ، فعابَ ذلك عليه كثيرٌ من الفُقَهاءِ، وليس كلُّهُم عابَه (١٠). قال سعيدُ بن منصورٍ: إذا عابَ عليه سعيدُ بن المُسَيَّبِ، فأىُّ شىءٍ بَقِىَ! ولأنَّها مَحْبُوسةٌ عن النِّكاحِ لِحَقِّه، أشْبَهَ ما لو كان الطَّلاقُ رَجْعِيًّا، ولأنَّها مُعْتَدَّةٌ فى حَقِّه، أشْبَهتِ الرَّجْعِيةَ، وفارَقَ المُطَلَّقةَ قبل الدُّخُولِ بها (١١).
(٦) سقط من: الأصل.(٧) سورة النساء ٢٣.(٨) انظر تلخيص الحبير، فى: باب موانع النكاح، من كتاب النكاح. التلخيص ٣/ ١٦٦.(٩) فى الأصل: "وزوج".(١٠) أخرجه سعيد بن منصور، فى: باب الحكم فى امرأة المفقود، من كتاب الطلاق. السنن ١/ ٤٠٠.(١١) فى الأصل: "بهذا".