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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 480Abschnitt

Übersetzung · DE

Es wurde von ihm bezüglich der Frau, mit der Unzucht begangen wurde, überliefert, dass ihre Enthaltsamkeit [Istibra'] eine Menstruationsperiode umfasst, denn es ist ein Geschlechtsverkehr außerhalb einer Ehe, und dessen rechtliche Bestimmungen sind nicht die einer Ehe. Es ist möglich, dass ihre Schwester dadurch nicht verboten wird, ebenso wenig wie vier andere Frauen neben ihr; denn sie ist keine Ehefrau, und der bloße Geschlechtsverkehr ist kein Hinderungsgrund, was durch den Geschlechtsverkehr mit einer Sklavin im eigenen Besitz bewiesen wird, da dies nicht verhindert, dass man vier andere Frauen neben ihr heiratet.

Abschnitt: Wenn ein Ehemann behauptet, dass seine Ehefrau ihn über den Ablauf ihrer Wartezeit innerhalb eines Zeitraums informiert hat, in dem ein Ablauf möglich ist, sie ihn jedoch der Lüge bezichtigt, so ist es ihm äußerlich erlaubt, ihre Schwester und vier andere Frauen neben ihr zu heiraten. Was den inneren Aspekt betrifft, so hängt dies von seiner Wahrhaftigkeit darin ab, denn dies ist ein Recht zwischen ihm und Allah dem Erhabenen, daher wird sein Wort in dieser Hinsicht akzeptiert. Er wird jedoch nicht als wahrhaftig angesehen, wenn es um die Ablehnung ihrer Unterhaltszahlung, ihrer Unterkunft oder die Ablehnung der Abstammung geht, da dies ein Recht für sie und ihr Kind ist, daher wird sein Wort diesbezüglich nicht akzeptiert. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i und anderen. Zufar sagte: Er wird in keiner Hinsicht als wahrhaftig angesehen, da es eine einzige Aussage ist, bei der er in einem Teil des Urteils nicht als wahrhaftig angesehen wird, daher wird er auch im anderen Teil nicht als wahrhaftig angesehen, durch einen Analogieschluss des einen auf das andere; und zwar deshalb, weil es nicht möglich ist, dass eine einzige Aussage gleichzeitig wahr und falsch ist. Unser Beweis ist, dass es sich um eine Aussage handelt, die die Aufhebung eines Rechts eines anderen beinhaltet, sowie ein Recht für ihn selbst, bei dem dem anderen kein Schaden entsteht, daher ist es zwingend, dass er in einem Teil als wahrhaftig angesehen wird und im anderen nicht, so wie wenn er einen Sklaven kaufen würde und dann einräumte, dass der Verkäufer ihn freigelassen habe; er wird hinsichtlich seiner Freiheit als wahrhaftig angesehen, aber nicht hinsichtlich der Rückforderung des Kaufpreises. Ebenso ist es, wenn er einräumt, dass seine Ehefrau seine Schwester durch Stillen vor dem Vollzug der Ehe ist; er wird hinsichtlich ihrer endgültigen Trennung und der Unzulässigkeit der Heirat mit ihr als wahrhaftig angesehen, aber nicht hinsichtlich des Verfalls ihrer Morgengabe [Mahr].

1140 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer um eine Frau wirbt, und ihm eine andere als diese zur Ehe gegeben wird, so kommt die Ehe nicht zustande).

Die Bedeutung dessen ist, dass ein Mann um eine bestimmte Frau wirbt und ihm dies zugesagt wird, dann aber die Ehe mit einer anderen Frau geschlossen wird, während er glaubt, es sei diejenige, um die er geworben hatte, und er dies annimmt; dann kommt die Ehe nicht zustande, da die Annahme sich auf eine andere Person bezog als die, auf die sich das Angebot bezog, daher ist sie nicht gültig, so als ob er mit ihm über ein Kleidungsstück verhandelt hätte und der Vertrag über ein anderes ohne Wissen des Käufers geschlossen worden wäre. Würde er den Sachverhalt danach erfahren und sich damit einverstanden erklären, so wäre dies dennoch nicht gültig. Ahmad sagte über einen Mann, der um eine Sklavin warb, man ihm aber ihre Schwester zur Ehe gab und er dies erst danach erfuhr: Die Ehe zwischen ihnen ist aufzulösen, und die Morgengabe [Sadaq] geht zu Lasten ihres Vormunds [Wali], da dieser ihn getäuscht hat, und er muss ihm ihre Schwester, um die er geworben hatte, mit der ersten Morgengabe zur Ehe vermitteln. Falls jene Frau bereits ein Kind von ihm geboren hat, so wird das Kind ihm zugerechnet. Und sein Wort "er muss ihm ihre Schwester vermitteln" bedeutet - und Allah weiß es am besten - mit einem neuen Vertrag, nach Ablauf der Wartezeit dieser Frau, falls er mit ihr Geschlechtsverkehr hatte; denn der Vertrag, den er geschlossen hat, war bei keiner der beiden gültig, da das Angebot bei der einen erfolgte und die Annahme bei der anderen, daher kam sie weder bei dieser noch bei jener zustande. Wenn sie sich auf die Erneuerung eines Vertrags bei einer der beiden einigen, welche es auch sei, so ist dies erlaubt. Ahmad sagte über einen Mann, der eine Frau heiratete, und man ihm ihre Schwester zuführte: Ihr steht die Morgengabe zu für das, was er mit ihr an Geschlechtsverkehr vollzogen hat, und ihrer Schwester steht ebenfalls eine Morgengabe zu. Es wurde gefragt: Sind ihm zwei Morgengaben auferlegt? Er sagte: Ja, und er kann dies bei ihrem Vormund zurückfordern; dies ist vergleichbar mit dem Fall einer Frau, die Aussatz oder Lepra hat. 'Ali sagt: Es liegt keine Buße [Ghurm] auf ihm. Dies sollte für den Fall gelten, dass eine Frau die Lage oder das Verbot nicht kannte. Wenn sie jedoch wusste, dass sie nicht die Ehefrau ist und dass sie ihm verboten ist, und sie sich ihm dennoch hingab, so sollte ihr keine Morgengabe zustehen, da sie eine einvernehmliche Ehebrecherin ist. Wenn sie jedoch die Lage nicht kannte, steht ihr die Morgengabe zu, und er kann diese bei demjenigen zurückfordern, der ihn getäuscht hat. Es wurde von 'Ali - Allah möge mit ihm zufrieden sein - über zwei Männer überliefert, die zwei Frauen heirateten, wobei jede Frau dem Ehemann der anderen zugeführt wurde: Beiden steht die Morgengabe zu, und jeder von ihnen soll sich von seiner Ehefrau fernhalten, bis ihre Wartezeit abgelaufen ist. Dies ist auch die Ansicht von an-Nakh'i, asch-Schafi'i, Ishaq und den Anhängern der Lehrmeinung [Ahl al-Ra'y].

Anmerkungen

(17) In M: "tastabri'u". (18) In M: "min". (19) In A, B, M: "fa-yubna". (20) In M: "fa-yuqbal". (21) In M: "wa-kama".

Arabisch (Quelle)

ذُكِرَ عنه فى المَزْنِىِّ بها أنَّها تُسْتَبْرَأُ (١٧) بحيضَةٍ؛ لأنَّه وَطءٌ فى (١٨) غيرِ نكاحٍ، ولا أحْكامُه أحْكامُ النكاحِ. ويَحْتَمِلُ أن لا تَحْرُمُ بذلك أُخْتُها، ولا أرْبَعٌ سِوَاها؛ لأنَّها ليست مَنْكُوحةً، ومُجَرّدُ الوَطْءِ لا يَمْنَعُ، بدَلِيلِ الوَطْءِ فى مِلْكِ اليَمينِ لا يَمْنَعُ أرْبعًا سِوَاها.

فصل: وإذا ادَّعَى الزَّوجُ أَنَّ امْرَأتَه أخْبَرَتْه بانْقِضاءِ عِدَّتِها فى مُدَّةٍ يجوزُ انْقِضاؤُها فيها، وكَذَّبَتْه، أُبِيحَ له نِكاحُ أُخْتِها وأرْبَعٍ سِوَاها فى الظاهرِ، فأمَّا فى الباطِنِ، فمَبْنِىٌّ (١٩) على صِدْقِه فى ذلك؛ لأنَّه حَقٌّ فيما بينَه وبينَ اللَّه تعالى، فيُقْبَلُ قَوْلُه فيه، ولا يُصَدَّقُ فى نَفْىِ نَفَقَتِها وسُكْناها ونَفْىِ النَّسَبِ؛ لأنَّه حَقٌّ لها ولوَلَدِها، فلا يُقْبَلُ (٢٠) قولُه فيه. وبه قال الشافعىُّ وغيرُه. وقال زُفَرُ: لا يُصَدّقُ فى شىءٍ؛ لأنَّه قولٌ واحدٌ، لا يُصَدّقُ فى بعضِ حُكْمِه، فلا يُصَدّقُ فى البعضِ الآخَرِ، قياسًا لأحَدِهما على الآخَرِ؛ وذلك لأنَّه لا يُمْكِنُ أن يكونَ القَوْلُ الواحدُ صِدْقًا كَذِبًا. ولَنا، أنَّه قولٌ يتَضَمّنُ إبْطالَ حَقٍّ لغيرِه، وحقًّا له لا ضَرَرَ على غيرِه فيه، فوَجَبَ أن يُصَدَّقَ فى أحَدِهما دُونَ الآخَرِ، كما لو اشْتَرَى عَبْدًا، ثم أقَرَّ أَنَّ البائعَ كان أعْتَقَه، صُدِّقَ فى حُرِّيَّتِه، ولم يُصَدَّقْ فى الرُّجُوعِ بثَمَنِه. وكذلك (٢١) لو أقَرَّ أَنَّ امرأتَه أُخْتُه من الرَّضَاعِ قبلَ الدُّخُولِ، صُدِّقَ فى بَيْنُونَتِها وتَحْرِيمِها عليه، ولم يُصَدَّقْ فى سُقُوطِ مَهْرِها.

١١٤٠ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ خَطَبَ امْرَأَةً، فزُوِّجَ بِغَيْرِهَا، لَمْ يَنْعَقِدِ النِّكَاحُ)

معنى ذلك أن يَخْطُبَ الرجلُ امرأةً بعَيْنِها، فيُجابَ إلى ذلك، ثم يُوجَبَ له النِّكاحُ فى

Anmerkungen

(١٧) فى م: "تستبرىء".(١٨) فى م: "من".(١٩) فى أ، ب، م: "فيبنى".(٢٠) فى م: "فيقبل".(٢١) فى م: "وكما".

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