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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 485Abschnitt

Übersetzung · DE

Bedingungen". Und weil es die Aussage derer ist, die wir unter den Gefährten (Sahaba) namentlich genannt haben, und uns kein Widerspruch von ihnen aus ihrer Zeit bekannt ist, so stellt dies einen Konsens (Idschma') dar. Al-Athram überlieferte mit seinem Isnad, dass ein Mann eine Frau heiratete und ihr ihr Haus als Bedingung festschrieb, dann aber beabsichtigte, sie umzusiedeln. Sie trugen den Streit vor Umar, welcher sagte: "Ihr steht ihre Bedingung zu." Der Mann sagte: "Dann lässt du uns scheiden." Umar erwiderte: "Die Grenzen der Rechte liegen bei den Bedingungen."

Und weil es eine Bedingung ist, in der sie einen Nutzen hat und die beabsichtigt ist, ohne den Zweck der Ehe zu verhindern, so ist sie verbindlich, genau wie wenn sie eine Erhöhung der Brautgabe oder eine Zahlung in einer anderen als der Landeswährung zur Bedingung gemacht hätte. Seine Aussage - Friede und Segen seien auf ihm -: "Jede Bedingung, die nicht im Buch Gottes steht, ist nichtig", bedeutet: die nicht in Gottes Urteil und Seinem Gesetz steht. [Dies ist jedoch gesetzlich legitim], und wir haben bereits das erwähnt, was auf seine Legitimität hinweist, ungeachtet der Tatsache, dass Uneinigkeit über seine Legitimität besteht und wer den Beweis dafür ablehnt. Zu ihrem Argument, dass dies etwas Erlaubtes verbiete, sagen wir: Es verbietet nichts Erlaubtes, sondern es sichert der Frau lediglich das Recht auf Annullierung (Fasch), falls er ihr die Bedingung nicht erfüllt. Zu ihrem Argument, dass es nicht zum Nutzen des Vertrages gehöre, sagen wir: Das lassen wir nicht gelten; denn es liegt im Interesse der Frau, und was im Interesse des Vertragspartners liegt, liegt im Interesse seines Vertrages, wie die Bedingung einer Pfandschaft oder eines Bürgen beim Verkauf. Dies erlischt dann bei einer Erhöhung über die Brautgabe der Gleichwertigen hinaus oder bei der Bedingung einer anderen als der Landeswährung.

Wenn feststeht, dass es eine verbindliche Bedingung ist und er sie ihr nicht erfüllt, hat sie das Recht auf Annullierung. Deshalb sagte derjenige, gegen den Umar mit der Verbindlichkeit der Bedingung entschied: "Dann lässt du uns scheiden." Umar achtete nicht darauf und sagte: "Die Grenzen der Rechte liegen bei den Bedingungen." Und weil es eine verbindliche Bedingung in einem Vertrag ist, wird das Recht auf Annullierung bei Nichterfüllung begründet, wie bei der Pfandschaft und Bürgschaft im Verkauf.

Abschnitt: Wenn sie zur Bedingung macht, dass er ihre Mitfrau (Darra) scheidet, so ist die Bedingung nicht gültig, aufgrund dessen, was Abu Huraira überlieferte: Er sagte, der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - habe verboten, dass eine Frau die Scheidung ihrer Schwester (Mitfrau) zur Bedingung macht. In einem anderen Wortlaut sagte der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -:

Anmerkungen

(10) Überliefert von Ibn Abi Schaiba im: Kapitel über den Mann, der eine Frau heiratet und ihr ihr Haus als Bedingung festschreibt, aus dem Buch der Ehe, al-Musannaf 4/199. Und von Sa'id ibn Mansur im: Kapitel dessen, was über die Bedingung bei der Ehe berichtet wurde, as-Sunan 1/185. (11) Im Original ausgefallen. (12) Im Original: "fa-thabata".

Arabisch (Quelle)

شُرُوطِهِمْ". ولأنَّه قولُ مَنْ سَمَّيْنا من الصَّحابةِ، ولا نعلمُ لهم مُخالِفًا فى عَصْرِهم، فكان إجماعًا. ورَوَى الأثْرَمُ بإسْنادِه، أَنَّ رَجُلًا تزَوَّجَ امرأةً، وشَرَطَ لها دارَها، ثم أراد نَقْلَها، فخاصَمُوه إلى عمرَ، فقال: لها شَرْطُها. فقال الرجلُ: إذًا تُطَلِّقِينَا. فقال عمرُ: مَقَاطِعُ الحُقُوقِ عندَ الشُّرُوطِ (١٠). ولأنَّه شَرْطٌ لها فيه مَنْفعةٌ ومَقْصُودٌ لا يَمْنَعُ المَقْصُودَ من النِّكاحِ، فكان لازِمًا، كما لو شَرَطَتْ عليه زِيادةً فى المَهْرِ أو غيرَ نَقْدِ البَلَدِ. وقولُه عليه السلام: "كُلُّ شَرْطٍ لَيْسَ فى كِتَابِ اللَّه، فَهُوَ باطِلٌ". أى ليس فى حُكْمِ اللَّه وشَرْعِه، [وهذا مَشْرُوعٌ] (١١)، وقد ذكرْنا ما دَلَّ على مَشْرُوعِيَّتِه، على أَنَّ الخِلافَ فى مَشْرُوعيَّتِه وعلى مَنْ نَفَى ذلك الدليلُ. وقولُهم: إنَّ هذا يُحَرِّمُ الحَلَالَ. قُلْنا: لا يُحَرِّمُ حلالًا، وإنما يُثْبِتُ للمَرْأةِ خِيارَ الفَسْخِ إن لم يَفِ لها به. وقولُهم: ليس من مَصْلَحَتِه. قُلْنا: لا نُسَلِّمُ ذلك؛ فإنَّه من مصلحةِ المرأةِ، وما كان من مصلحةِ العاقدِ كان من مصلحةِ عَقْدِه، كاشْتِراطِ الرَّهْنِ والضَّمِين فى البَيْعِ، ثم يَبْطُلُ بالزِّيادةِ على مَهْرِ المِثْلِ، وشَرْطِ غيرِ نَقْدِ البَلَدِ. إذا ثَبَتَ أنَّه شَرْطٌ لازمٌ فلم يَفِ لها به، فلها الفَسْخُ؛ ولهذا قال الذى قَضَى عليه عمرُ بلُزُومِ الشَّرْطِ: إذًا تُطَلِّقِينَا. فلم يَلْتَفِتْ عمرُ إلى ذلك، وقال: مقَاطِعُ الْحُقُوقِ عِنْدَ الشُّرُوطِ. ولأنَّه شَرْطٌ لازمٌ فى عَقْدٍ، فيَثْبُتُ (١٢) حَقُّ الفَسْخِ بتَرْكِ الوَفاءِ به، كالرَّهْنِ والضَّمِينِ فى البَيْعِ.

فصل: فإن شَرَطَتْ عليه أن يُطَلِّقَ ضَرَّتَها، لم يَصِحَّ الشَّرْطُ؛ لما رَوَى أبو هُرَيْرَةَ، قال: نَهَى النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أن تَشْتَرِطَ المرأةُ طَلاقَ أُخْتِها. وفى لفظٍ أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، قال:

Anmerkungen

(١٠) أخرجه ابن أبى شيبة، فى: باب الرجل يتزوج المرأة ويشترط لها دارها، من كتاب النكاح. المصنف ٤/ ١٩٩. وسعيد بن منصور، فى: باب ما جاء فى الشرط فى النكاح. السنن ١/ ١٨٥.(١١) سقط من: الأصل.(١٢) فى الأصل: "فثبت".

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