"Die Frau soll nicht die Scheidung ihrer Schwester (Mitfrau) verlangen, [um das aufzugreifen, was sich in ihrer Schüssel befindet], und sie soll heiraten, [denn ihr steht zu, was ihr vorbestimmt ist". Beides wurde von al-Buchari überliefert]. Das Verbot impliziert die Nichtigkeit des Untersagten, und weil sie von ihm die Annullierung seines Vertrages und die Aufhebung seines Rechtes sowie des Rechtes seiner (anderen) Frau als Bedingung verlangte, ist dies nicht gültig, so als ob sie von ihm die Annullierung seines Verkaufes als Bedingung verlangt hätte. Abu al-Khattab sagte: Es ist eine verbindliche Bedingung, weil sie dem Vertrag nicht widerspricht und sie darin einen Nutzen hat, weshalb sie dem ähnelt, wenn sie von ihm zur Bedingung machte, dass er nicht neben ihr eine andere heiratet. Ich habe dies bei niemand anderem gesehen, und wir haben bereits das erwähnt, was auf seine Nichtigkeit hinweist. Nach diesem Analogieprinzip verhält es sich, wenn sie von ihm den Verkauf seiner Sklavin als Bedingung verlangt.
Die zweite Kategorie: Bedingungen, bei denen die Bedingung nichtig ist, der Vertrag jedoch gültig bleibt. Zum Beispiel, wenn er zur Bedingung macht, dass es für sie keine Brautgabe gibt, oder dass er keinen Unterhalt für sie zahlt, oder dass er, falls er sie mit einer Brautgabe ausstattet, diese von ihr zurückfordert; oder wenn sie von ihm zur Bedingung macht, dass er nicht mit ihr verkehrt, oder dass er (beim Beischlaf) den Koitus interruptus vollzieht, oder dass er ihr weniger oder mehr als seiner anderen Frau (beim Besuchsrecht) zuteilt, oder dass er nicht außer eine Nacht in der Woche bei ihr verbringt, oder wenn er ihr den Tag ohne die Nacht zur Bedingung macht, oder wenn er von der Frau zur Bedingung macht, dass sie Unterhalt für ihn zahlt oder ihm etwas gibt. All diese Bedingungen sind in sich nichtig, weil sie dem Erfordernis des Vertrages widersprechen und weil sie den Verzicht auf Rechte beinhalten, die durch den Vertrag vor dessen Abschluss fällig werden; sie sind daher nicht gültig, so als ob der Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkaufsrecht vor dem Verkauf verzichten würde. Was den Vertrag an sich betrifft, so ist er gültig, da diese Bedingungen sich auf eine zusätzliche Bedeutung im Vertrag beziehen, deren Erwähnung nicht zur Bedingung gemacht wird und deren Unwissenheit nicht schadet; sie machen ihn daher nicht ungültig, so als ob
(13) Aus A, B und M ausgefallen. (14) Aus M ausgefallen. Die Quellenangabe wurde bereits unter 6/306 angeführt. Ergänzend dazu in Bezug auf das hier Überlieferte: al-Buchari, im: Kapitel über die Bedingungen bei der Scheidung, aus dem Buch der Bedingungen. Und im: Kapitel 'Und das Gebot Gottes ist ein vorbestimmter Beschluss', aus dem Buch der Vorherbestimmung. Sahih al-Buchari 3/251, 8/153. Muslim, im: Kapitel über das Verbot der gleichzeitigen Ehe mit einer Frau und ihrer Tante väterlicher- oder mütterlicherseits, aus dem Buch der Ehe. Sahih Muslim 2/1029, 1030. Abu Dawud, im: Kapitel über die Frau, die ihren Ehemann um die Scheidung einer seiner Frauen bittet, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/503. At-Tirmidhi, im: Kapitel dessen, was darüber berichtet wurde, dass eine Frau nicht die Scheidung ihrer Schwester verlangen darf, aus den Kapiteln über die Scheidung. 'Aridat al-Ahwadhi 5/165, 166. An-Nasa'i, im: Kapitel über das Verbot, dass ein Mann um eine Frau wirbt, um die bereits sein Bruder geworben hat, aus dem Buch der Ehe, sowie im: Kapitel über den Verkauf eines Einwanderers (Muhajir) für einen Beduinen (A'rabi), und dem Kapitel über das Najash-Verbot (künstliche Preistreiberei), aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 6/95, 7/224, 227. Und Imam Ahmad, im: al-Musnad 2/41, 42, 508, 512, 516. (15) Aus A und M ausgefallen. (16) Aus B ausgefallen. (17) Im Original: "imra'atihi" (seine Frau). (18) In M: "yubtilu" (macht ungültig).