…dazu aufgefordert wird, sowie die Vertragsauflösung bei Unvermögen durch Kastration oder Impotenz. Der dritte Bereich betrifft Bedingungen, die die Ehe von Grund auf nichtig machen, wie etwa die Vereinbarung einer zeitlichen Befristung der Ehe – dies ist die Mut'a-Ehe – oder die Bedingung, sie zu einem bestimmten Zeitpunkt zu scheiden, oder das Knüpfen der Ehe an eine Bedingung, wie etwa der Ausspruch: „Ich habe dich geheiratet, falls ihre Mutter oder eine bestimmte Person einverstanden ist.“ Auch das Vereinbaren einer Wahlmöglichkeit (Khiyar) in der Ehe für beide oder einen von beiden gehört dazu; dies sind Bedingungen, die an sich nichtig sind und durch die die Ehe nichtig wird. Ebenso ist es, wenn die Brautgabe als die Verheiratung mit einer anderen Frau festgelegt wird; dies ist die Schigar-Ehe, worauf wir an ihrer entsprechenden Stelle, so Gott der Erhabene will, noch eingehen werden. Abu al-Khattab erwähnte bezüglich der Fälle, in denen eine Wahlmöglichkeit vereinbart wird, oder die Ehe davon abhängt, ob ihre Mutter einverstanden ist oder ob er ihr die Brautgabe zu einem bestimmten Zeitpunkt bringt – andernfalls bestehe keine Ehe zwischen ihnen –, zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Die Ehe ist gültig und die Bedingung ist nichtig. Dies vertrat auch Abu Thawr bezüglich der Bedingung einer Wahlmöglichkeit und schrieb dies Abu Hanifa zu, wobei er behauptete, darüber herrsche kein Dissens. Ibn al-Mundhir sagte: Ahmad und Ishaq sagten: Wenn er sie unter der Bedingung heiratet, dass er die Brautgabe zu einem solchen und solchen Zeitpunkt bringt, andernfalls keine Ehe zwischen ihnen bestehe, dann ist die Bedingung nichtig, aber der Vertrag zulässig. Dies ist auch die Ansicht von 'Ata', ath-Thawri, Abu Hanifa und al-Awza'i. Dies wurde auch von az-Zuhri überliefert. Ibn Mansur überlieferte von Ahmad hierzu, dass sowohl der Vertrag als auch die Bedingung zulässig seien, aufgrund des Ausspruchs des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): „Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden.“ Die andere Überlieferung besagt: Der Vertrag ist in all diesen Fällen von Grund auf nichtig, denn die Ehe kann nur verbindlich (lazim) sein, während diese Bedingung ihre Freistellung (jawaz) bedingen würde. Zudem hat er, wenn er sagt: „falls ihre Mutter zustimmt“ oder „falls du mir die Brautgabe zu einem solchen Zeitpunkt bringst“, die Ehe von einer Bedingung abhängig gemacht, und es ist nicht zulässig, sie von einer Bedingung abhängig zu machen. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i, und Ähnliches wird von Malik und Abu 'Ubayd berichtet.
(23) In A, B und M: "mawadi'ihi" (ihre Stellen). (24) Aus M ausgefallen. (25) In M: "as-sahih" (das Richtige). (26) In B: "ishtarati" (sie vereinbarte). (27) Aus B ausgefallen. (28) In M: "as-shart" (die Bedingung).