Abschnitt: Wenn er die Wahlmöglichkeit (Khiyar) ausschließlich bezüglich der Brautgabe (Sadaq) bedingt, so ist die Ehe dadurch nicht ungültig. Denn die Ehe kann von der Nennung der Brautgabe getrennt werden, und selbst wenn die Brautgabe unzulässig (haram) oder fehlerhaft (fasid) wäre, würde dies nicht die Ungültigkeit der Ehe nach sich ziehen; daher ist es umso mehr der Fall, dass sie durch eine Bedingung der Wahlmöglichkeit bezüglich der Brautgabe nicht ungültig wird. Dies unterscheidet sich vom Kaufvertrag, denn wenn einer der beiden Gegenstände darin fehlerhaft ist, ist auch der andere fehlerhaft. Da dies feststeht, gibt es bezüglich der Brautgabe drei Ansichten: Die erste besagt, die Brautgabe sei gültig und die Bedingung der Wahlmöglichkeit nichtig, so wie die Bedingung in der Ehe nichtig ist, während die Ehe selbst gültig bleibt. Die zweite besagt, sie sei gültig und die Wahlmöglichkeit gelte als vereinbart, denn der Vertrag über die Brautgabe ist ein eigenständiger Vertrag, der wie ein Preis (thaman) behandelt wird, weshalb die Wahlmöglichkeit darin wie bei Verkaufsgeschäften feststeht. Die dritte besagt, die Brautgabe sei ungültig, da sie (die Frau) ihr nicht zugestimmt habe, womit sie nicht verbindlich wurde, so als hätte sie einem Gegenstand nicht zugestimmt.
1142 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer beabsichtigt, eine Frau zu heiraten, der darf sie ansehen, ohne mit ihr allein zu sein.)
Wir wissen unter den Gelehrten keinen Dissens darüber, dass es für denjenigen, der die Ehe mit einer Frau anstrebt, erlaubt ist, sie anzusehen. Jabir überlieferte, dass der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: „Wenn einer von euch um eine Frau wirbt, so soll er, wenn er die Möglichkeit hat, das anzusehen, was ihn zur Heirat mit ihr bewegt, dies tun.“ Er sagte: „Da warb ich um eine Frau und versteckte mich, um sie zu sehen, bis ich an ihr das sah, was mich zu ihrer Heirat bewegte, woraufhin ich sie heiratete.“ Überliefert von Abu Dawud (1). Es gibt hierzu zahlreiche weitere Überlieferungen neben dieser. Zudem ist die Ehe ein Vertrag, der einen Eigentumsübergang zur Folge hat, weshalb es dem Vertragspartner erlaubt ist, das Vertragsobjekt zu betrachten, ähnlich wie das Ansehen einer Sklavin, die man kaufen möchte. Es ist unbedenklich, sie mit oder ohne ihre Zustimmung anzusehen, da der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) das Ansehen befahl und dies uneingeschränkt ließ. Im Hadith von Jabir heißt es: „Da versteckte ich mich, um sie zu sehen.“
(29) In M: "fa-li-anna" (denn). (30) Im Original und in B: "fa-yathbutu" (so steht fest). (1) In: Kapitel über den Mann, der eine Frau ansieht, während er sie heiraten möchte, aus dem Buch der Ehe (Kitab an-Nikah). Sunan Abi Dawud 1/480. Ebenso von Imam Ahmad im Musnad 3/334, 360 ausgegeben. (2) In M: "umirna" (uns wurde befohlen). (3) Im Original ausgefallen.
فصل: وإن شَرَطَ الخِيارَ فى الصَّداقِ خاصَّةً، لم يَفْسُدِ النِّكاحُ؛ لأنَّ النِّكاحَ يَنْفَرِدُ عن ذِكْرِ الصَّداقِ، ولو كان الصَّداقُ حَرَامًا أو فاسِدًا لم يَفْسُدِ النِّكاحُ، فبِأنْ (٢٩) لا يَفْسُدَ بشرطِ الخِيارِ فيه أَوْلَى، ويُخالِفُ البَيْعَ، فإنَّه إذا فَسَدَ أحدُ العِوَضَيْنِ فيه فَسَدَ الآخرُ. فإذا ثَبَتَ هذا، ففى الصَّداقِ ثلاثةُ أوْجُهٍ؛ أحدها، يَصِحُّ الصَّداقُ، ويَبْطُلُ شَرْطُ الخِيارِ، كما يَفْسُدُ الشَّرْطُ فى النِّكاحِ، ويَصِحُّ النِّكاحُ. والثانى، يَصِحُّ، ويَثْبُتُ الخِيارُ فيه؛ لأنَّ عَقْدَ الصَّداقِ عقدٌ مُنْفَرِدٌ يَجْرِى مَجْرَى الأَثْمانِ، فثَبَتَ (٣٠) فيه الخِيارُ كالبِيَاعاتِ. والثالث، يَبْطُلُ الصَّداقُ؛ لأنَّها لم تَرْضَ به، فلم يَلْزَمْها، كما لو لم يُوافِقْه على شىءٍ.
١١٤٢ - مسألة؛ قال: (ومَنْ أَرَادَ أنْ يَتَزَوَّجَ امْرَأَةً، فَلَهُ أنْ يَنْظُرَ إلَيْهَا مِنْ غَيْرِ أنْ يَخْلُوَ بِهَا)
لا نعلمُ بين أهلِ العلمِ خِلافًا فى إبَاحةِ النَّظَرِ إلى المرأةِ لمن أرادَ نِكاحها، وقد رَوَى جابرٌ، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذَا خَطَبَ أحَدُكُمُ الْمَرْأَةَ، فَإِنِ اسْتَطَاعَ أنْ يَنْظُرَ إلَى مَا يَدْعُوهُ إلى نِكَاحِهَا، فَلْيَفْعَلْ". قال: فخَطَبْتُ امرأةً، فكنتُ أتَخَبَّأُ لها، حتى رأيتُ منها ما دعَانِى إلى نِكاحِها، فتَزَوَّجْتُها. روَاه أبو داودَ (١). وفى هذا أحاديثُ كثيرةٌ سوى هذا. ولأنَّ النِّكاحَ عقدٌ يقْتَضِى التَّمْلِيكَ، فكان للعاقدِ النَّظَرُ إلى المعْقودِ عليه، كالنَّظَرِ إلى الأَمَةِ المُسْتامةِ. ولا بأسَ بالنَّظَرِ إليها بإذْنِها وغيرِ إذْنِها؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمَرَ (٢) بالنَّظَرِ وأَطْلَقَ. وفى حديثِ جابرٍ: فكنتُ أتَخَبَّأُ لها. وفى حديثٍ عن (٣)
(٢٩) فى م: "فلأن".(٣٠) فى الأصل، ب: "فيثبت".(١) فى: باب فى الرجل ينظر إلى المرأة وهو يريد تزويجها، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٤٨٠. كما أخرجه الإمام أحمد، فى: المسند ٣/ ٣٣٤، ٣٦٠.(٢) فى م: "أمرنا".(٣) سقط من: الأصل.