{Und wenn dich die Ungläubigen sehen} (13). Was nun dasjenige betrifft, das gewöhnlich sichtbar ist, abgesehen vom Gesicht, wie die Hände, die Füße und ähnliches, was eine Frau in ihrem Haus zu zeigen pflegt, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass es nicht erlaubt ist, darauf zu blicken, weil dies zur Blöße ('Awra) gehört, weshalb das Betrachten – wie bei dem, was nicht sichtbar ist – nicht erlaubt ist; denn Abdullah überlieferte, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: „Die Frau ist 'Awra“ (14). Ein guter (Hasan) Hadith. Zudem wird das Bedürfnis bereits durch das Betrachten des Gesichts gestillt, sodass das Übrige beim Verbot bleibt. Die zweite besagt, dass er das Recht hat, darauf zu blicken. Ahmad sagte in der Überlieferung von Hanbal: Es ist nichts einzuwenden, wenn er sie betrachtet und auf das schaut, was ihn zur Heirat mit ihr einlädt, sei es an der Hand, am Körper oder Ähnlichem (15). Abu Bakr sagte: Es ist nichts einzuwenden, wenn er sie während der Verlobung mit entblößten Partien betrachtet. Asch-Schafi'i sagte: Er betrachtet das Gesicht und die Handflächen (16). Der Grund für die Zulässigkeit, das zu betrachten, was gewöhnlich sichtbar ist, liegt darin, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), als er erlaubte, sie ohne ihr Wissen zu betrachten, damit auch die Erlaubnis gab, alles zu betrachten, was gewöhnlicherweise sichtbar ist, da es unmöglich ist, beim Betrachten das Gesicht allein herauszugreifen, während anderes ebenfalls sichtbar ist. Zudem ist es gewöhnlich sichtbar, weshalb das Betrachten dessen wie beim Gesicht erlaubt wurde. Auch ist sie eine Frau, deren Betrachten ihm durch den Befehl des Gesetzgebers erlaubt wurde, weshalb das Betrachten dieser Teile von ihr erlaubt ist, wie bei den Frauen, die unter das Heiratsverbot fallen (Maharim). Es wurde von Sa'id (17) über Sufyan über 'Amr ibn Dinar über Abu Ja'far überliefert, dass er sagte: Umar ibn al-Khattab hielt um die Hand der Tochter von 'Ali an, doch er (Ali) erwähnte ihre Jugendlichkeit. Man sagte zu ihm (Umar): Er hat dich nur abgewiesen. Daraufhin drängte er ihn erneut, und er (Ali) sagte: Wir schicken sie zu dir, damit du sie ansehen kannst (18). Er (Umar) war mit ihr zufrieden [und enthüllte ihr Schienbein] (19). Sie sagte: Lass los, denn wärst du nicht der Befehlshaber der Gläubigen, hätte ich dir in die Augen geschlagen (20).
Abschnitt: Es ist einem Mann erlaubt, von seinen weiblichen Verwandten (Maharim), die unter das Heiratsverbot fallen, das zu betrachten, was gewöhnlich sichtbar ist, wie den Hals, das Haupt, die Hände, die Füße und ähnliches. Es ist ihm jedoch nicht erlaubt, das zu betrachten, was gewöhnlich bedeckt ist (21), wie die Brust, den Rücken und Ähnliches. Al-Athram sagte: Ich fragte Abu Abdullah (Ahmad) nach einem Mann, der das Haar der Frau seines Vaters oder der Frau seines Sohnes betrachtet.
(13) Sure al-Anbiya 36. (14) Die Ausgabequelle wurde bereits unter 2/328 genannt. (15) Im Original: "aw" (oder). (16) Fehlt im Original. (17) In: Kapitel über das Ansehen der Frau, wenn jemand sie heiraten möchte. As-Sunan 1/147. Ebenso von 'Abd ar-Razzaq ausgegeben in: Kapitel über die Heirat der beiden Minderjährigen, aus dem Buch der Heirat. Al-Musannaf 6/163. (18) Im Original: "li-tanzura" (damit sie dich anschaut). (19) In M: "wa-kashafa 'an saqayha" (und er enthüllte ihre beiden Schienbeine). (20) In M mit dem Zusatz: "alladhi fi" (dasjenige, das in...). (21) In A, B und M: "yastatiru" (sich bedeckt).