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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 494Abschnitt

Übersetzung · DE

nicht in der Sure erwähnt werden. Der Qadi sagte: Er (Ahmad) hat nur die Aussage von Sa'id ibn Jubayr zitiert, ohne sich ihr anzuschließen (36). In der Überlieferung von al-Marrudhi ist jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sie ein Mahram ist und er mit beiden reisen darf (37). In der Überlieferung von Abu Talib sagte er: In dem Augenblick, in dem er den Ehevertrag schließt, wird ihm die Mutter seiner Frau verboten; daher darf er ihr Haar und ihre Reize sehen. Dies ist nicht wie diejenige, mit der er Unzucht (Zina) begeht; bei ihr ist es ihm niemals erlaubt, ihr Haar oder irgendeinen Teil ihres Körpers anzusehen, da sie für ihn verboten ist.

Abschnitt: Was die Mutter derjenigen betrifft, mit der er Unzucht begangen hat, sowie deren Tochter, so ist es ihm nicht erlaubt, sie anzusehen, selbst wenn ihre Heirat für ihn verboten wurde, da ihr Verbot auf einer verbotenen Handlung beruht und somit nicht die Erlaubnis zum Betrachten bewirkt, wie im Falle der durch Li'an (Fluchbeschwörung) Verbotenen. Ebenso sind die Tochter derjenigen, mit der er aufgrund eines Irrtums (Schubha) Geschlechtsverkehr hatte, sowie deren Mutter keine seiner Mahram-Verwandten. Auch ein Ungläubiger ist aufgrund seiner muslimischen Verwandtschaft kein Mahram. Ahmad sagte über einen Juden oder Christen, dessen Tochter den Islam annahm: Er darf nicht mit ihr reisen, er ist kein Mahram für sie. Offensichtlich meinte er, er sei kein Mahram für sie im Hinblick auf die Reise; was das Betrachten angeht, so ist ihr der Hidschab ihm gegenüber nicht zur Pflicht, da Abu Sufyan nach Medina kam, während er noch Polytheist war, und zu seiner Tochter Umm Habiba eintrat. Sie rollte die Schlafunterlage des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) zusammen, damit er sich nicht darauf setzte, und sie verschleierte sich nicht vor ihm, noch wies der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sie dazu an (39).

Abschnitt: Der Sklave der Frau darf ihr Gesicht und ihre Hände betrachten, aufgrund der Aussage Gottes, des Erhabenen: {oder was ihre rechte Hand besitzt} (40). Umm Salama). Umm Salama überlieferte, dass der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: "Wenn eine von euch einen Sklaven mit einem Makataba-Vertrag hat, der über das Geld verfügt, das er abbezahlen muss, so soll sie sich vor ihm verschleiern (41)" (42). At-Tirmidhi sagte: Dies ist ein Hadith Hassan Sahih. Von Abu Qilaba wird berichtet, dass er sagte: Die Ehefrauen des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) pflegten sich nicht vor einem Mukatab zu verschleiern,

Anmerkungen

(36) Fehlt in: B. (37) In M: "mit ihr". (38) Fehlt in: Original. (39) Siehe: At-Tabaqat al-Kubra von Ibn Sa'd (Beirut) 8/99, 100. (40) Sure An-Nur 31. (41) In M: "so soll sie sich verschleiern". (42) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 125 erwähnt.

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