Dies ist die gängige Praxis heute in den Städten. Es wird jedoch von Ibn Masʿud überliefert, dass er nicht auf eine Tochter eines Sohnes zusammen mit einer Tochter, nicht auf eine Halbschwester väterlicherseits zusammen mit einer Vollschwester und nicht auf eine Großmutter zusammen mit einer Person mit einem festen Erbanteil zurückverteilte. Ibn Mansur überlieferte von Ahmad, dass er nicht auf Kinder einer Mutter zusammen mit der Mutter und nicht auf eine Großmutter (3) zusammen mit einer Person mit festem Erbanteil zurückverteilt. Die Ansicht, die al-Khiraqi erwähnte, ist in der Rechtsschule (Madhhab) offenkundiger und korrekter, und es ist die Aussage der Mehrheit derer, die den Rückverteilungsanspruch (al-Radd) anerkennen; denn sie sind in den Anteilen gleichgestellt, daher müssen sie auch in dem, was sich daraus ableitet, gleichgestellt sein. Wenn die Erbmasse einen Mangel (ʿAwl) aufwiese, würde der Verlust alle gleichermaßen treffen, daher sollte die Rückverteilung sie ebenfalls erreichen. Was die beiden Ehepartner betrifft, so wird nach übereinstimmender Meinung der Gelehrten nicht auf sie zurückverteilt, obgleich von [Uthman, möge Allah mit ihm zufrieden sein] (4) überliefert wurde, dass er auf einen Ehemann zurückverteilte. Vielleicht war er ein agnatischer Verwandter (ʿAsaba) oder ein Blutsverwandter (Dhu Rahim), weshalb er es ihm gab, oder er gab es ihm aus dem Schatzhaus (Bayt al-Mal), nicht auf dem Wege des Erbrechts. Der Grund dafür ist, so Allah will, dass die Empfänger der Rückverteilung alle Blutsverwandte (Dhu al-Arham) sind und somit in die Allgemeinheit des Wortes Allahs, des Erhabenen, fallen: {Und die Blutsverwandten sind einander näher gemäß dem Buch Allahs} (5). Die beiden Ehepartner sind davon ausgenommen. Zayd ibn Thabit vertrat die Auffassung, dass das, was über die Pflichtteile hinausgeht, dem Schatzhaus (Bayt al-Mal) zusteht und nicht an jemanden über seinen Pflichtanteil hinaus zurückverteilt wird. Dies ist auch die Lehrmeinung von Malik, al-Awzaʿi und al-Shafiʿi, möge Allah mit ihnen zufrieden sein; denn Allah, der Erhabene, sagte über die Schwester: {So gebührt ihr die Hälfte dessen, was er hinterlassen hat} (6). Wer auf sie zurückverteilt, gewährt ihr das Ganze, und sie ist eine Trägerin eines festgelegten Pflichtteils, daher wird ihr nicht mehr zugesprochen, genau wie beim Ehemann. Unser Gegenargument ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {Und die Blutsverwandten sind einander näher gemäß dem Buch Allahs} (5). Diese gehören zu den Blutsverwandten und haben sich durch die Nähe zum Verstorbenen ausgezeichnet, daher sind sie berechtigter als das Schatzhaus, da dieses für alle Muslime bestimmt ist, und der Blutsverwandte ist berechtigter als Fremde, gemäß dem Text (Nass). Der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - sagte: "Wer Vermögen hinterlässt, so gehört es seinen Erben, und wer Lasten hinterlässt, so ist es an mir" (7). In einem anderen Wortlaut: "Wer Schulden hinterlässt, so ist es an mir, und wer Vermögen hinterlässt, so gehört es den Erben." Dies ist einigermassen anerkannt und allgemein gültig.
(3) In M: "al-Jadd" (der Großvater). (4) Weggefallen im Original. (5) Sure al-Anfal 75. (6) Sure al-Nisa' 176. (7) Die Überlieferung wurde bereits zitiert in: 8/152.
الْعَمَلُ الْيومَ في الْأَمْصَارِ، إِلَّا أَنَّهُ يُرْوَى عن ابْنِ مَسْعُودٍ، أنَّهُ كان لا يَرُدُّ على بِنْتِ ابْنٍ مع بِنْتٍ، ولا على أُخْتٍ مِنْ أَبٍ مع أخْتٍ مِنْ أَبَوَيْنِ، ولا على جَدَّةٍ مع ذِى سَهْمٍ. ورَوَى ابْنُ مَنْصُورٍ، عن أَحمدَ، أَنَّهُ لَا يَرُدُّ على وَلَدِ الْأُمِّ مع الْأُمِّ، وَلَا على الجَدَّةِ (٣) مع ذِى سَهْمٍ. والذي ذَكَرَ الْخِرَقِىُّ أَظْهَرُ في الْمَذْهَبِ وأَصَحُّ، وهو قَوْلُ عامَّةِ أَهْلِ الرَّدِّ؛ لِأَنَّهم تَسَاوَوْا في السِّهَامِ، فيَجِبُ أَنْ يَتَسَاوَوْا فيما يَتَفَرَّعُ عليها، ولِأَنَّ الْفَرِيضَةَ لو عَالَتْ، لَدَخَلَ النَّقْصُ على الْجَمِيعِ، فالرَّدُّ يَنْبَغِى أَنْ يَنَالَهُم أَيضا. فَأمَّا الزَّوْجَانِ، فلا يُرَدُّ عليهما باتِّفَاقٍ مِنْ أَهْلِ الْعِلْمِ، إِلَّا أَنَّهُ رُوِىَ عَنْ [عثمانَ رَضِىَ اللهُ] (٤) عنه، أَنَّهُ رَدَّ على زَوْجٍ. ولَعَلَّهُ كان عَصَبَةً، أَو ذَا رَحِمٍ، فأَعْطَاهُ لذلك، أوْ أعْطَاهُ مِنْ مالِ بَيْتِ الْمَالِ، لا على سَبِيلِ المِيرَاثِ، وسَبَبُ ذلك، إِنْ شَاءَ اللهُ، أَنَّ أَهْلَ الرَّدِّ كُلَّهم من ذَوِى الأَرْحَامِ، فيَدْخُلُونَ في عُمُومِ قَوْلِ اللهِ تعالى: {وَأُولُو الْأَرْحَامِ بَعْضُهُمْ أَوْلَى بِبَعْضٍ فِي كِتَابِ اللهِ} (٥). وَالزَّوْجَانِ خَارِجَانِ مِن ذلك. وذَهَبَ زَيْدُ بنُ ثَابِتٍ إلى أَنَّ الْفَاضِلَ عن ذَوِى الْفُرُوضِ لِبَيْتِ الْمَالِ، ولا يُرَدُّ على أَحَدٍ فَوْقَ فَرْضِه. وبه قال مَالِكٌ، والْأَوْزَاعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، رَضِىَ اللهُ عنهم؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال في الْأُخْتِ: {فَلَهَا نِصْفُ مَا تَرَكَ} (٦). ومَنْ رَدَّ عليها جَعَلَ لها الكُلَّ، ولِأنَّها ذَاتُ فَرْضٍ مُسَمًّى. فلا يُرَدُّ عليها، كالزَّوْجِ. ولَنا، قَولُ اللهِ تعالى: {وَأُولُو الْأَرْحَامِ بَعْضُهُمْ أَوْلَى بِبَعْضٍ فِي كِتَابِ اللهِ} (٥). وهؤلاءِ مِنْ ذَوِى الْأَرْحَامِ، وقد تَرَجَّحُوا بِالْقُرْبِ إِلَى الْمَيِّتِ، فيكُونُونَ أَوْلَى مِنْ بَيْتِ الْمَالِ؛ لِأَنَّهُ لِسَائِرِ الْمسْلمين، وذُو الرَّحِمِ أَحَقُّ مِن الْأَجَانِبِ، عَمَلًا بِالنَّصِّ، وقد قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ تَرَكَ مَالًا فَلِوَرَثَتِهِ، وَمَنْ تَرَكَ كَلًّا فَإِلَىَّ" (٧). وَفِى لَفْظٍ: "مَنْ تَرَكَ دَيْنًا فَإِلَىَّ، وَمَنْ تَرَكَ مَالًا فَلِلْوُرَّاثِ". مُتَّفَقٌ عليه. وهذا عامٌّ فِي
(٣) في م: "الجد".(٤) سقط من: الأصل.(٥) سورة الأنفال ٧٥.(٦) سورة النساء ١٧٦.(٧) تقدم تخريجه في: ٨/ ١٥٢.