Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1013 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine Vollschwester, eine väterliche Halbschwester und eine mütterliche Halbschwester vorhanden sind, erhält die Vollschwester die Hälfte, die väterliche Halbschwester ein Sechstel und die mütterliche Halbschwester ein Sechstel, und der Rest wird ihnen entsprechend ihrer Anteile zurückgegeben.) · ShamelaTranslate