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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 507

Übersetzung · DE

Friede und Segen Gottes seien auf ihm, deckte mich mit seinem Gewand ab, während ich den Abessiniern beim Spielen in der Moschee zusah. Dies ist konsensual anerkannt (133). Und an dem Tag, als der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, die Festpredigt (Khutba) beendete, ging er zu den Frauen und ermahnte sie; Bilal war bei ihm, und er befahl ihnen das Geben von Almosen (134). Und weil sie (135) – wenn ihnen das Betrachten verboten wäre – auch den Männern das Verhüllen (Hijab) hätten zur Pflicht machen müssen, so wie es den Frauen zur Pflicht gemacht wurde, damit diese sie nicht ansehen. Was nun den Hadith von Nabhan betrifft, so sagte Ahmad: „Nabhan überlieferte zwei seltsame Hadithe“, womit er diesen Hadith und den Hadith meinte: „Wenn eine von euch einen Mukatab (einen Sklaven in einem Freikaufvertrag) hat, so soll sie sich vor ihm verhüllen“ (136). Es ist, als hätte er auf die Schwäche seines Hadith hingewiesen, da er nur diese beiden Hadithe überlieferte, die den allgemeinen Grundsätzen (Usul) widersprechen. Ibn Abd al-Barr sagte: „Nabhan ist unbekannt (Majhul); er ist nur durch die Überlieferung von al-Zuhri von ihm über diesen Hadith bekannt.“ Der Hadith von Fatima jedoch ist authentisch (Sahih), daher ist das Argument, das mit ihm geführt wird, bindend. Es ist zudem möglich, dass der Hadith von Nabhan eine Besonderheit für die Ehefrauen des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, darstellt. Dies sagten ebenso Ahmad und Abu Dawud. al-Athram sagte: „Ich sagte zu Abu Abd Allah: War der Hadith von Nabhan speziell für die Ehefrauen des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, bestimmt und der Hadith von Fatima für alle anderen Menschen?“ Er antwortete: „Ja.“ Und wenn man von einem Widerspruch ausgeht, so ist die Anwendung der authentischen Hadithe vorzuziehen gegenüber der Annahme eines einzelnen Hadith, in dessen Überlieferungskette (Isnad) es Anmerkungen gibt.

Anmerkungen

(133) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel „Die Besitzer der Speere in der Moschee“ aus dem Buch über das Gebet; im Kapitel „Wenn jemand das Festgebet verpasst, betet er zwei Raka'at...“ aus dem Buch über die beiden Feste (Idayn); im Kapitel „Die Geschichte der Abessinier und das Wort des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm: ‚O ihr Söhne von Arfada‘“ aus dem Buch über die Vorzüge (Manaqib); und im Kapitel „Der Blick der Frau auf die Abessinier...“ aus dem Buch über die Ehe (Nikah). Sahih al-Bukhari 1/123, 2/29, 4/225, 7/48, 49. Muslim im Kapitel „Die Erlaubnis zum Spiel, in dem keine Sünde liegt, an den Festtagen“ aus dem Buch über die beiden Feste. Sahih Muslim 2/608, 609. Ebenso überliefert von al-Nasa'i im Kapitel „Das Spiel in der Moschee am Festtag...“ aus dem Buch über die beiden Feste. al-Mujtaba 3/159. Imam Ahmad im Musnad 6/84, 85, 166, 247, 270. (134) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf 3/278. Hinzu kommt: Überliefert von al-Bukhari im Kapitel „Das Hinausgehen der Kinder zum Festplatz“, im Kapitel „Das Wissen auf dem Festplatz“ und im Kapitel „Die Ermahnung des Imams an die Frauen am Festtag“ aus dem Buch über die beiden Feste; sowie im Kapitel „Diejenigen, die noch nicht die Pubertät erreicht haben“ aus dem Buch über die Ehe. Sahih al-Bukhari 2/26, 27, 7/51, 52. Ibn Majah im Kapitel „Was über das Gebet der beiden Feste überliefert wurde“ aus dem Buch über die Gebetsverrichtung (Iqama). Sunan Ibn Majah 1/406. Al-Darimi im Kapitel „Das Gebet der beiden Feste ohne Gebetsruf (Adhan) und Gebetsaufruf (Iqama)...“ aus dem Buch über das Gebet. Sunan al-Darimi 1/376. (135) Im Original: "wa-li-annahu". (136) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 125.

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