1143 – Rechtsfrage; er sagte: "Wenn er seine Sklavin verheiratet (1) und mit ihm vereinbart, dass sie tagsüber bei ihnen bleibt und er sie nachts zu ihm schickt, so sind der Vertrag und die Bedingung zulässig, und der Ehemann trägt den Unterhalt für die Dauer ihres Aufenthalts bei ihm."
Was die Bedingung betrifft, so ist sie gültig, da sie den Zweck der Ehe nicht beeinträchtigt, denn der eheliche Beischlaf findet nur nachts statt. Da die Bedingung gültig ist, verhindert sie nicht die Gültigkeit des Vertrages, sodass beide gültig sind. Der Ehemann trägt den Unterhalt für die Nacht, da sie sich ihm in dieser Zeit zur Verfügung gestellt hat (2). Er trägt jedoch keinen Unterhalt für den Tag, da dieser als Gegenleistung für den Beischlaf dient, und er ist in diesem Zustand nicht in der Lage, den Beischlaf mit ihr zu vollziehen. Da die Unterhaltspflicht für den Tag nicht dem Ehemann obliegt, ist sie vom Herrn zu leisten, weil sie zu diesem Zeitpunkt in seinem Dienst steht und weil (3) sie bezüglich der Unterhaltspflicht weiterhin dem ursprünglichen Status unterliegt, wonach diese dem Herrn obliegt. Somit wird der Unterhalt zwischen beiden hälftig aufgeteilt, ebenso die Kleidung. Einige Anhänger al-Shafi'is sagten: Der Ehemann trägt keinerlei Unterhalt, da dieser nur bei vollständiger Verfügungsgewalt (Tamkin) verpflichtend wird, und diese ist hier nicht gegeben, weshalb nichts davon verpflichtend ist, ähnlich wie bei einer freien Frau, wenn sie die Übergabe für einen Teil der Zeit anbietet und für den anderen nicht. Unsere Argumentation ist, dass der Unterhalt eine Entschädigung für den Nutzen ist, daher ist er in dem Maße verpflichtend, in dem er diesen Nutzen in Anspruch nimmt, wie bei einem Pachtlohn in einem Mietvertrag. Dies unterscheidet sich von der freien Frau, da die Übergabe ihrerseits für die gesamte Zeit verpflichtend ist; wenn sie sich also in einem Teil der Zeit (4) verweigert, hat sie nicht das übergeben, dessen Übergabe ihr zur Pflicht oblag. Hier jedoch hat der Herr alles übergeben, was ihm zur Pflicht oblag.
Abschnitt: Wenn er sie ohne eine Bedingung verheiratet, sagte der Qadi: Die Bestimmung ist dieselbe, als ob er eine Bedingung gestellt hätte. Er hat das Recht, sie tagsüber zur Arbeit einzusetzen, und er muss sie nachts für den Beischlaf zu ihm senden, denn das ist seine Zeit. Dies liegt daran, dass der Herr über seine Sklavin über zwei Nutzungsrechte verfügt: das Nutzungsrecht der Arbeit und das Nutzungsrecht des Beischlafs. Wenn er einen Vertrag über eines der beiden schließt, so...
(1) In den Ausgaben A, B und M: "Amati" (meine Sklavin). (2) Fehlt in A, B und M. (3) In A und B: "au li-annaha" (oder weil sie). (4) Fehlt in A, B und M.
١١٤٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا زوَّجَ أَمَتَهُ (١)، وشَرَطَ عَلَيْهِ أَنْ تَكُونَ عِنْدَهُمْ بِالنَّهَارِ، ويَبْعَثَ بِهَا إِلَيْهِ باللَّيْلِ، فَالْعَقْدُ والشَّرْطُ جَائِزَانِ، وعَلَى الزَّوْجِ النَّفَقَةُ مُدَّةَ مُقَامِهَا عِنْدهُ)
أمَّا الشَّرْطُ فصحيحٌ؛ لأنَّه لا يُخِلُّ بمَقْصُودِ النِّكاحِ، فإنَّ الا سْتِمْتاعَ إنَّما يكونُ لَيْلًا، وإذا كان الشرطُ صحيحًا لم يَمْنَعْ صِحَّةَ العَقْدِ، فيَكُونان صحيحَيْنِ. وعلى الزَّوْجِ النَّفَقةُ فى الليلِ؛ لأنَّها سَلَّمتْ نفسَها (٢) إليه فيه، وليس عليه نفقةُ النَّهارِ؛ لأنَّها فى مُقَابلةِ الاسْتِمْتاعِ، وهو لا يتَمَكَّنُ من الاسْتِمْتاعِ بها فى تلك الحالِ. وإذا لم تَجبْ نَفَقةُ النهارِ على الزَّوْجِ، وَجَبَتْ على السَّيِّدِ، لأنَّها فى خِدْمَتِه حينئذٍ، ولأنَّها (٣) باقِيةٌ على الأصْلِ فى وُجُوبِها على السَّيِّدِ، فتكونُ نَفَقَتُها بينهما نِصْفَيْنِ، وكذلك الكُسْوَةُ. وقال بعضُ أصحابِ الشافعىِّ: ليس على الزَّوْجِ شىءٌ من النَّفَقةِ؛ لأنَّها لا تَجِبُ إلَّا بالتَّمْكِينِ التَّامِّ، ولم يُوجَدْ، فلم يَجِبْ منها شىءٌ، كالحُرَّةِ إذا بَذَلَتِ التَّسْلِيمَ فى بعض الزَّمَانِ دونَ بعضٍ. ولَنا، أَنَّ النَّفقةَ عِوَضٌ فى مُقَابلةِ المَنْفَعةِ، فوَجَبَ منها بقَدْرِ ما يَسْتَوْفِيه، كالأُجْرَةِ فى الإِجَارةِ، وفارَقَتِ الحُرَّةَ؛ لأنَّ التَّسْليمَ عليها واجبٌ فى جميعِ الزَّمَانِ، فإذا امْتَنَعَتْ منه (٤) فى البَعْضِ، فلم تُسَلِّمْ ما وَجَبَ عليها تَسْلِيمُه، وههُنا قد سَلَّمَ السَّيِّدُ جميعَ ما وَجَبَ عليه.
فصل: فإن زَوَّجَها من غير شَرْطٍ. فقال القاضى: الحكمُ فيه كما لو شَرَطَ، وله اسْتِخْدامُها نَهارًا، وعليه إرْسالُها ليلًا للاسْتِمْتاعِ بها؛ لأنَّه زَمانُه، وذلك لأنَّ السَّيِّدَ يَمْلِكُ من أمَتِه مَنْفَعَتَيْنِ، منفعةَ الاسْتِخْدامِ والاسْتِمْتاعِ، فإذا عَقَدَ على إحداهما، لم
(١) فى أ، ب، م: "أمة".(٢) سقط من: أ، ب، م.(٣) فى أ، ب: "أو لأنها".(٤) سقط من: أ، ب، م.