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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 501013 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine Vollschwester, eine väterliche Halbschwester und eine mütterliche Halbschwester vorhanden sind, erhält die Vollschwester die Hälfte, die väterliche Halbschwester ein Sechstel und die mütterliche Halbschwester ein Sechstel, und der Rest wird ihnen entsprechend ihrer Anteile zurückgegeben.)

Übersetzung · DE

des gesamten Vermögens. Vom Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - wurde überliefert, dass er sagte: "Die Frau erlangt drei Erbschaften: die ihres Findelkindes, ihres freigelassenen Sklaven und des Kindes, bei dem sie den gegenseitigen Verfluchungseid (Liʿan) geleistet hat." Ibn Madscha führte dies an (8). Er wies ihr somit das gesamte Erbe ihres Kindes zu, das durch den Liʿan verleugnet wurde. Davon ist das Erbe anderer Träger von Pflichtteilen durch Konsens ausgeschlossen. Der verbleibende Teil bleibt gemäß der allgemeinen Bedeutung bestehen, und weil sie eine Erbin aufgrund der Verwandtschaft (Rahim) ist, ist sie berechtigter auf das Vermögen als das Schatzhaus, wie seine agnatischen Verwandten (ʿAsaba). Was nun sein Wort, der Erhabene, betrifft: {So gebührt ihr die Hälfte dessen, was er hinterlassen hat} (9), so schließt dies nicht aus, dass sie aus einem anderen Grund eine Mehrung darüber hinaus erhält, wie sein Wort, der Erhabene: {Und seinen Eltern gebührt, jedem von beiden, ein Sechstel von dem, was er hinterlassen hat, wenn er ein Kind hat} (10). Dies schließt nicht aus, dass der Vater das Sechstel erhält und das, was nach der Tochter durch das Recht der Agnaten (Taʿsib) übrig bleibt. Und sein Wort: {Und euch gebührt die Hälfte dessen, was eure Frauen hinterlassen haben} (11). Dies schloss nicht aus, dass der Ehemann das erhält, was übrig bleibt, wenn er ein Cousin oder ein Freigelassener ist. Dasselbe gilt für den Halbbruder mütterlicherseits, wenn er ein Cousin ist, und für die Tochter und andere Träger von Pflichtteilen, wenn sie eine freigelassene Sklavin ist. So verhält es sich auch hier: Sie hat Anspruch auf die Hälfte durch den Pflichtteil und auf den Rest durch die Rückverteilung (Radd). Die beiden Ehepartner hingegen gehören nicht zu den Blutsverwandten (Dhu al-Arham).

1013 - Rechtsfrage; er sagte: (Wenn es eine Vollschwester, eine Schwester väterlicherseits und eine Schwester mütterlicherseits gibt, dann erhält die Vollschwester die Hälfte, die Schwester väterlicherseits ein Sechstel und die Schwester mütterlicherseits ein Sechstel, und der Rest wird auf sie gemäß dem Verhältnis ihrer Anteile zurückverteilt.)

Das Vermögen teilt sich also unter ihnen in fünf Anteile auf: für die Vollschwester drei Fünftel des Vermögens, für die Schwester väterlicherseits ein Fünftel und für die Schwester mütterlicherseits ein Fünftel. Die Methode der Anwendung der Rückverteilung besteht darin, dass du die Anteile der Berechtigten der Rückverteilung aus dem Stamm ihres Falls nimmst, welcher immer aus sechs hervorgeht, da es unter allen Pflichtteilen keine gibt, die nicht durch sechs teilbar wären, außer einem Viertel und einem Achtel, und diese gelten nicht für andere als die Ehepartner, und diese gehören nicht zu den Berechtigten der Rückverteilung. Dann

Anmerkungen

(8) Im Kapitel: "Die Frau erlangt drei Erbschaften", aus dem Buch der Erbfolgeregeln (Kitab al-Fara'id). Sunan Ibn Madscha 2/916. Ebenso angeführt von Abu Dawud, im Kapitel: "Das Erbe des durch Liʿan verleugneten Kindes", aus dem Buch der Erbfolgeregeln. Sunan Abi Dawud 2/112, 113. Und al-Tirmidhi, im Kapitel: "Was bezüglich dessen überliefert wurde, was Frauen vom Erbe der Klienten (Wala') erhalten", aus den Kapiteln der Erbfolgeregeln 8/267. Und Imam Ahmad, im Musnad 3/490, 4/107. (9) Sure al-Nisa' 176. (10) Sure al-Nisa' 11. (11) Sure al-Nisa' 12.

Arabisch (Quelle)

جَمِيعِ الْمَالِ، ورُوىَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أَنَّهُ قال: "تُحْرِزُ الْمَرْأَةُ ثَلَاثَةَ مَوَارِيثَ، لَقِيطَهَا، وَعَتِيقَهَا، وَالْوَلَدَ الَّذِى لَاعَنَتْ عَلَيْهِ". أَخْرَجَه ابنُ مَاجَه (٨). فجَعَلَ لها مِيرَاثَ وَلَدِهَا الْمَنْفِىِّ بِاللِّعَانِ كُلَّهُ، خَرَجَ مِن ذلك مِيرَاثُ غيرِها مِنْ ذَوِى الْفُرُوضِ بِالْإِجْماعِ، بَقِىَ الْبَاقِى على مُقْتَضَى الْعُمُومِ، ولِأَنَّهَا مِنْ وُرَّاثِهِ بِالرَّحِمِ، فكانتْ أَحَقَّ بِالْمَالِ مِنْ بَيْتِ الْمَالِ، كعَصَبَاتِهِ. فأَمَّا قَوْلُهُ تعالى: {فَلَهَا نِصْفُ مَا تَرَكَ} (٩). فلا يَنْفِى أَن يكُونَ لها زِيَادَةٌ عليهِ بِسَبَبٍ آخَرَ، كقوْلِهِ تَعَالَى: {وَلِأَبَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِنْ كَانَ لَهُ وَلَدٌ} (١٠). لا يَنْفِى أَنْ يَكُونَ لِلْأَبِ السُّدُسُ، وما فَضَلَ عن الْبِنْتِ بِجِهَةِ التَّعْصِيبِ، وقوْلُهُ: {وَلَكُمْ نِصْفُ مَا تَرَكَ أَزْوَاجُكُمْ} (١١). لم يَنْفِ أَنْ يَكُونَ لِلزَّوْجِ ما فَضَلَ إذا كان ابْنَ عَمٍّ أَو مَوْلًى، وكذلِكَ الْأَخُ مِن الْأُمِّ إِذا كان ابْنَ عَمٍّ، وَالْبِنْتُ وَغَيْرُها مِن ذَوِى الفُرُوضِ إِذا كانتْ مُعْتَقَةً، كذا ههُنا تَسْتَحِقُّ النِّصْفَ بِالْفَرْضِ، والبَاقِىَ بِالرَّدِّ، وأمَّا الزَّوْجَانِ فليسا مِنْ ذَوِى الْأَرْحامِ.

١٠١٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَانَتْ أُخْتٌ لِأَبٍ وَأُمٍّ، وَأُخْتٌ لِأَبٍ، وَأُخْتٌ لِأُمٍّ، فَلِلْأُخْتِ لِلْأَبِ وَالْأُمِّ النِّصْفُ، وَلِلْأُخْتِ لِلْأَبِ السُّدُسُ، وَلِلْأُخْتِ لِلْأُمِّ السُّدُسُ، وَمَا بَقِىَ يُرَدُّ عَلَيْهِنَّ عَلَى قَدْرِ سِهَامِهِنَّ)

فصارَ الْمالُ بَيْنَهُنَّ على خَمْسَةِ أسْهُمٍ، لِلْأُخْتِ لِلْأَبِ والْأُمِّ ثلاثةُ أخْماسِ الْمالِ، ولِلْأُخْتِ لِلْأَبِ الْخُمْسُ، وَلِلْأُخْتِ لِلْأُمِّ الْخُمْسُ. طَرِيقُ الْعَمَلِ في الرَّدِّ أَنْ تَأْخُذَ سِهَامَ أَهْلِ الرَّدِّ من أصْلِ مَسْأَلَتِهم، وهى أَبَدًا تَخْرُجُ من سِتَّةٍ، إِذْ ليس في الْفُرُوضِ كُلِّهَا مالا يُؤْخَذُ في السِّتَّةِ إِلَّا الرُّبُعُ والثُّمُنُ، وليس لِغَيْرِ الزَّوْجَيْنِ، وليسا مِنْ أَهْلِ الرَّدِّ، ثُمَّ

Anmerkungen

(٨) في: باب تحوز المرأة ثلاثة مواريث، من كتاب الفرائض. سنن ابن ماجه ٢/ ٩١٦.كما أخرجه أبو داود، في: باب ميراث ابن الملاعنة، من كتاب الفرائض. سنن أبي داود ٢/ ١١٢، ١١٣. والترمذي، في: باب ما جاء ما يرث النساء من الولاء، من أبواب الفرائض ٨/ ٢٦٧. والإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٤٩٠، ٤/ ١٠٧.(٩) سورة النساء ١٧٦.(١٠) سورة النساء ١١.(١١) سورة النساء ١٢.

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