ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 513Kapitel: Über Personen, deren Heirat verboten ist, über das Zusammenbringen (von Ehefrauen) und andere Angelegenheiten.

Übersetzung · DE

Kapitel: Was die Heirat unzulässig macht, die Zusammenführung von zwei Frauen und anderes.

Das Verbot der Heirat ist zweierlei: ein Verbot aufgrund der Person selbst (taḥrīm ʿayn) und ein Verbot aufgrund der Zusammenführung (taḥrīm ǧamʿ). Es unterteilt sich zudem in zwei Arten: ein Verbot aufgrund von Verwandtschaft (nasab) und ein Verbot aufgrund eines Grundes (sabab). Die Grundlage hierfür ist das Buch (Koran), die Sunna und der Konsens (iǧmāʿ). Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Gottes des Erhabenen: {Verboten sind euch eure Mütter...} sowie der Vers vor und der Vers nach ihm (1). Was die Sunna betrifft, so überlieferte Abu Huraira von dem Gesandten Gottes (Gott segne ihn und schenke ihm Heil), dass er sagte: "Ein Mann darf nicht eine Frau und ihre Tante väterlicherseits zugleich heiraten, noch sie und ihre Tante mütterlicherseits." Übereinstimmend überliefert (2). Von ʿAischa (möge Gott mit ihr zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) sagte: "Das Stillen verbietet, was auch die Geburt verbietet." Muslim hat dies verzeichnet (3). Die Gemeinschaft (Umma) ist sich einig über das Verbot dessen, dessen Verbot Gott der Erhabene explizit festgelegt hat.

1144 - Rechtsfall (Mas'ala): Er sagte: "Die Frauen, deren Heirat aufgrund von Verwandtschaft verboten ist, sind: die Mütter, die Töchter, die Schwestern, die Tanten väterlicherseits, die Tanten mütterlicherseits, die Töchter des Bruders und die Töchter der Schwester."

Anmerkungen

(1) Die Verse 22-24 der Sure an-Nisāʾ. (2) Verzeichnet von al-Buḫārī im "Kapitel: Eine Frau darf nicht neben ihrer Tante väterlicherseits geheiratet werden" aus dem Buch der Ehe (Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 7/15). Und von Muslim im "Kapitel: Das Verbot der Zusammenführung einer Frau und ihrer Tante väterlicherseits..." aus dem Buch der Ehe (Ṣaḥīḥ Muslim 2/1028-1030). Ebenso verzeichnet von Abū Dāwūd im "Kapitel: Was als verpönt gilt, an Frauen zusammenzuführen" aus dem Buch der Ehe (Sunan Abī Dāwūd 1/476, 477); von Ibn Māǧah im "Kapitel: Eine Frau darf nicht neben ihrer Tante väterlicherseits oder mütterlicherseits geheiratet werden" aus dem Buch der Ehe (Sunan Ibn Māǧah 1/621); von ad-Dārimī im "Kapitel: Die Situation, in der es einem Mann gestattet ist zu werben" aus dem Buch der Ehe (Sunan ad-Dārimī 2/136); und von Imam Mālik im "Kapitel: Was an Frauen nicht zusammengeführt werden darf" aus dem Buch der Ehe (al-Muwaṭṭaʾ 2/532). (3) Im "Kapitel: Durch das Stillen wird verboten, was durch die Geburt verboten ist" aus dem Buch des Stillens (Ṣaḥīḥ Muslim 2/1068). Ebenso verzeichnet von al-Buḫārī im "Kapitel: Das Zeugnis über Verwandtschaftsverhältnisse..." aus dem Buch der Zeugnisse, im "Kapitel: Was über die Häuser der Frauen des Propheten (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) berichtet wurde" aus dem Buch der Kriegsbeute (al-Ḫums), und im "Kapitel: {Und eure Mütter, die euch gestillt haben}..." aus dem Buch der Ehe (Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 3/222, 4/100, 7/11, 12). Sowie von Imam Mālik im "Kapitel: Das Stillen des Kleinkindes" aus dem Buch des Stillens (al-Muwaṭṭaʾ 2/601).

ZurückBand 9 · Seite 513Weiter
Zurück9·513Weiter