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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 515

Übersetzung · DE

des Vaters oder vonseiten der Mutter, egal ob der Großvater nah oder fern, erbberechtigt oder nicht erbberechtigt ist, aufgrund Seiner Aussage, des Erhabenen: {und eure Tanten väterlicherseits}. Die Tanten mütterlicherseits sind die Schwestern der Mutter aus allen drei Richtungen sowie die Schwestern der Großmütter, auch wenn sie weit nach oben gehen. Wir haben bereits erwähnt, dass jede Großmutter eine Mutter ist; so ist dementsprechend jede Schwester einer Großmutter eine verbotene Tante mütterlicherseits, aufgrund Seiner Aussage, des Erhabenen: {und eure Tanten mütterlicherseits}. [Die Nichten (Töchter des Bruders): Jede Frau, die von einem Bruder durch Geburt abstammt, ist eine verbotene Nichte, ungeachtet der Richtung, aus der der Bruder stammt, aufgrund Seiner Aussage, des Erhabenen: {und die Töchter des Bruders}] (7). Die Töchter der Schwester sind ebenso verboten, aufgrund Seiner Aussage, des Erhabenen: {und die Töchter der Schwester}. Dies sind die durch Verwandtschaft verbotenen Personen.

Die zweite Art: die durch Gründe (sabab) verbotenen Personen. Dies ist in zwei Kategorien unterteilt: Stillen und Schwägerschaft. Was das Stillen betrifft, so sind zwei Personen namentlich im Verbot erwähnt: die stillenden Mütter, das heißt jene, die dich gestillt haben, sowie deren Mütter und deren Großmütter, auch wenn deren Grad weit nach oben geht, wie wir es im Fall der Verwandtschaft erwähnt haben; sie sind alle verboten aufgrund Seiner Aussage, des Erhabenen: {und eure Mütter, die euch gestillt haben, und eure Schwestern durch das Stillen}. Jede Frau, die deine Mutter gestillt hat, oder die deine Mutter gestillt hat, oder wenn eine Frau dich und sie gestillt hat, oder wenn du und sie von der Milch desselben Mannes gestillt wurdet – wie etwa bei einem Mann, der zwei Ehefrauen hat, die beide Milch von ihm haben, und die eine dich gestillt hat, während die andere sie gestillt hat –, so ist sie deine Schwester und dir verboten, aufgrund Seiner Aussage, des Erhabenen: {und eure Schwestern durch das Stillen}.

Die zweite Kategorie: das Verbot durch Schwägerschaft. Davon sind vier namentlich festgelegt: die Mütter der Ehefrauen. Wer eine Frau heiratet, für den wird jede Mutter dieser Frau – ob durch Verwandtschaft oder Stillen, ob nah oder fern – allein durch den Eheschluss (ʿaqd) verboten. Dies hat Ahmad ausdrücklich so festgelegt, und dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, unter ihnen Ibn Masʿūd, Ibn ʿUmar, Ǧābir, ʿImrān ibn Ḥuṣayn und viele der Tabiʿūn. Ebenso vertreten diese Ansicht Mālik, al-Šāfiʿī und die Anhänger der Rechtsphilosophie (aṣḥāb al-raʾy). Es wurde von ʿAlī, Gott habe Wohlgefallen an ihm, überliefert, dass sie erst durch den Vollzug (dukhūl) mit ihrer Tochter verboten wird [so wie auch ihre Tochter erst durch den Vollzug verboten wird] (8). Unser Beweis ist die Aussage Gottes, des Erhabenen: {und die Mütter eurer Ehefrauen}. Diejenige, mit der der Ehevertrag geschlossen wurde, zählt zu seinen Ehefrauen, also fällt ihre Mutter in die Allgemeingültigkeit (ʿumūm) des Verses. Ibn ʿAbbās sagte: "Belasst das, was der Koran unbestimmt gelassen hat, als unbestimmt" (9). Das heißt...

Anmerkungen

(7) Aus B ausgelassen. (8) Aus A ausgelassen. Hier ist eine Erörterung (nazar) erforderlich. (9) Al-Bayhaqī überlieferte Ähnliches im "Kapitel: Was über die Aussage Gottes des Erhabenen überliefert wurde: {und die Mütter eurer Ehefrauen...}" aus dem Buch der Ehe.

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